Normen
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1973 §87 Abs6;
GewO 1973 §89 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1973 §87 Abs6;
GewO 1973 §89 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1992 wurde wie folgt abgesprochen:
"Über die Berufung des D gegen den namens des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 12. September 1991, Zlen. IIa-53.010/16-91, IIa-53.011/5-91, mit welchem dem Genannten in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.3.1991, Zl. 3-1696/89-G, die Gewerbeberechtigungen für
- 1) die Durchführung von Erdarbeiten und Schneeräumung unter Ausschluß jeder Tätigkeit, die einem konzessionierten, handwerksmäßigen oder gebundenen Gewerbe vorbehalten ist,
- 2) die Sand- und Schottergewinnung sowie
- 3) das Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen gemäß § 130/III GewO 1973, beschränkt auf einen Lastkraftwagen sowie auf Fahrten in einer Zone bis zu 65 km um den Standort und auf Transporte im Inland (Güternahverkehr),
jeweils im Standort L Nr. 333, entzogen worden sind, erläßt das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich der unter Z. 1 und 2 angeführten Gewerbe gemäß § 66 Abs. 4 AVG den nachstehenden
Bescheid:
Der Berufung wird im oben bezeichneten Umfang gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V. mit § 13 Abs. 3 GewO 1973 keine Folge gegeben."
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck S xx/89 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden. Im Zuge des nunmehrigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe die Staatsanwaltschaft Innsbruck (mit Rücksicht auf diesbezügliche Angaben des Beschwerdeführers) mit Schreiben vom 30. Jänner 1992 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer zwar mehrfach Anzeigen gegen die in seinen Eingaben angeführten Personen wegen Amtsmißbrauchs und anderer Delikte erstattet habe, wobei diese Anzeigen allerdings gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden seien, da sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte für ein strafgesetzwidriges Verhalten einer der angezeigten Personen ergeben hätten. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 3. Februar 1992 einen Beitragsrückstand des Beschwerdeführers in Höhe von S 11.573,93 s.A. bekanntgegeben. Beigeschafft worden sei weiters ein Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Innsbruck (samt Namen des jeweiligen Gläubigers und Höhe der betriebenen Forderungen, insgesamt
- ohne die vom Gericht angemerkten endgültigen Einstellungen
gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 und § 40 EO - über S 110.000,--) sowie Grundbuchsauszüge der im Eigentum bzw. Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften EZ 407, 557 und 827 je KG L. Eingesehen worden sei weiters der zu Zl. nnn des Bezirksgerichtes Innsbruck abgelegte Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis) sowie die Akten S xx/89 (Konkursverfahren) und 6 Cg yyy/91 des Landesgerichtes Innsbruck. Im letztgenannten Verfahren sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, der klagenden Landes-Hypothekenbank Tirol S 755.397,-- samt Zinsen und Kosten zu bezahlen (bestätigt mit Erkenntnis des OLG Innsbruck vom 13. Februar 1992). Mit Schreiben des Bundesministeriums vom 6. April 1992 seien die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser unter (inhaltlichem) Vorhalt der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, 87 Abs. 1 Z. 1 und 87 Abs. 2 GewO 1973 darüber belehrt worden, daß, sollte ein Interesse der Gläubiger am Fortbestand der Gewerbeberechtigungen gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 behauptet werden, bereits im Zuge der Stellungnahme allfällige Zahlungen auf die aus dem Vorhalt ersichtlichen Forderungen (durch Vorlage von Zahlscheinen, Quittungen usw.) nachzuweisen wären, widrigenfalls von deren unberichtigtem Aushaften ausgegangen werden müßte. Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die von der Tiroler Gebietskrankenkasse aufgestellten Behauptungen seien infam und absolut unwahr, da alle Beiträge zur Gänze bezahlt worden seien. Zum Beweis dessen seien drei Zahlungsbelege (über
S 10.802,39 vom 13. März 1989, über S 4.000,-- vom 30. Dezember 1988 und über S 406,69 vom 13. März 1989) sowie die korrespondierenden Beitragsvorschreibungen in Kopie vorgelegt worden. Die Aufstellung der beim Bezirksgericht Innsbruck anhängigen Exekutionsverfahren sei mit handschriftlichen Anmerkungen über erfolgte Zahlungen bzw. Ratenvereinbarungen retourniert und zum Beweis der Richtigkeit dieser Vermerke die Einvernahme des mit der Zahlungsabwicklung betrauten Dr. K beantragt worden. Bezüglich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei bemerkt worden, daß deren "wohlwollende Haltung" gegenüber dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verbrechen "sich nicht mehr halten lassen dürfte, zumal der Untersuchungsrichter deren Untaten zweifelsfrei festgestellt" habe. Mit diesem Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer eine Verursachung seiner Insolvenz durch strafgesetzwidrige Handlungen Dritter nicht zu begründen. Obschon während des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wiederholt verschiedene Personen strafbarer Handlungen, insbesondere der Erpressung, des Betruges und des Amtsmißbrauchs, bezichtigt worden seien, sei dieses Vorbringen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in einer solchen Weise konkretisiert worden, daß dessen amtswegige Überprüfung möglich gewesen wäre. Daß der Beschwerdeführer tatsächlich wiederholt Strafanzeigen erstattet habe, sei auf Grund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck als erwiesen anzunehmen, diese Verfahren seien jedoch mangels strafgesetzwidrigen Verhaltens der angezeigten Personen eingestellt worden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer nunmehr
- ohne konkrete Begründung - behaupte, die Staatsanwaltschaft
Innsbruck habe eine "wohlwollende Haltung gegenüber der Verbrechenssache B" eingenommen. Die derzeitige Vermögenslage des Beschwerdeführers erscheine dadurch gekennzeichnet, daß diesem im Verfahren 6 Cg yyy/91 des Landesgerichtes Innsbruck auf Antrag (in dem, von den oben genannten Liegenschaften abgesehen, die völlige Vermögenslosigkeit behauptet worden sei) die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Bezüglich der Liegenschaften sei festzuhalten, daß diese im vorangegangenen Konkursverfahren mangels zu erwartendem Überling aus der Konkursmasse ausgeschieden worden seien. In diesem Zivilgerichtsverfahren (Tagsatzung vom 2. Oktober 1991) habe der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten gegenüber der Landes-Hypothekenbank Tirol aus zwei Krediten mit 3,5 Mio. S und S 700.000,-- beziffert und die monatlich zu leistenden Rückzahlungen mit S 42.000,-- angegeben. Den Feststellungen des Gerichtes zufolge sei keine einzige Rate des klagsgegenständlichen Kredites bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebracht, er sei bei Kreditgewährung arbeitslos gewesen und hätte die monatlichen Rückzahlungsraten niemals bezahlen können, was der klagenden Partei hätte bekannt sein müssen. In Anbetracht der Höhe der unberichtigten Bankverbindlichkeiten des Beschwerdeführers könne dahingestellt bleiben, ob die von der Tiroler Gebietskrankenkasse behaupteten Forderungen zu Recht bestünden und in welcher Höhe Zahlungen an die aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Innsbruck ersichtlichen Gläubiger geleistet worden seien (diesbezüglich ergänzende Erhebungen erschienen damit als entbehrlich). Da der Beschwerdeführer offenkundig nicht in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen (insgesamt) nachzukommen, habe ein vorliegendes Interesse der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung, die das Vorhandensein der erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten voraussetze, nicht angenommen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigungen verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Bezugnahme auf die von ihm innegehabten - der vordargestellten Sprucheinleitung des angefochtenen Bescheides entsprechenden - Gewerbeberechtigungen vor, mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. August 1989, S xx/89, sei über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden; dieses Konkursverfahren sei schon am 21. November 1989 gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Das Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater, welches zur GZ. 4 A www/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck anhängig gewesen sei, sei - aus Gründen, die er nicht zu verantworten habe - über Jahre hinaus "hingeschleppt" worden, während es dann, als das Konkursverfahren eröffnet worden sei, plötzlich überraschend schnell beendet worden sei. Er habe aus eigener Leistung und aus eigener Kraft an Verbindlichkeiten seither schätzungsweise 4,2 Mio. S bezahlt und beglichen. Es seien auch Zivilprozesse anhängig. Mit dem angefochtenen Bescheid werde insbesondere die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GewO 1973 unrichtig angewendet. Die in der genannten Gesetzesstelle enthaltenen Bestimmungen seien zwingend, dies gelte auch für die Regelung, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausschluß nicht auszusprechen sei. Diese Voraussetzungen seien von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und es sei nicht Voraussetzung, daß allenfalls in einem Konkursverfahren oder in einem Strafverfahren vom Gericht festgestellt werde, daß etwa der Konkurs auf ein Insolvenzverfahren eines Dritten oder auf strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten zurückzuführen sei. Insbesondere im Insolvenzverfahren sei eine solche Feststellung gar nicht vorgesehen und es könne der Gesetzgeber so etwas auch gar nicht gemeint haben. Was strafgesetzwidrige Handlungen anlange, sei in der Gewerbeordnung - und auch in der zur genannten Gesetzesstelle ergangenen Rechtsprechung - nicht vorgesehen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vorliegen müsse. In Ermangelung einer gerichtlichen Verurteilung sei daher im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 3 leg. cit. die Prüfung, ob strafgesetzwidrige Handlungen dritter Personen ursächlich für die Eröffnung des Konkurses gewesen seien, von der Gewerbebehörde vorzunehmen. Eine solche Prüfung sei weder von der belangten Behörde noch von der Behörde erster oder zweiter Instanz vorgenommen worden. Auch die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 sei unrichtig angewendet worden. Die belangte Behörde vermische unzulässigerweise die Regelungen des § 87 Abs. 2 und des § 26 Abs. 1 leg. cit. Abgesehen davon, daß für die Anwendung des § 26 Abs. 1 GewO 1973 die Behörde nach § 346 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zuständig sei, stelle § 87 Abs. 2 leg. cit. ausschließlich darauf ab, ob "die Gewerbeberechtigung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", während § 26 Abs. 1 leg. cit. unabhängig davon die Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeberechtigung regle. Wenn § 87 Abs. 2 GewO 1973 angewendet werde, was im angefochtenen Bescheid geschehe, dürfe nicht über diese Gesetzesstelle hinausgegangen und vom Gewerbeinhaber verlangt werden, daß er die Voraussetzungen der (strengeren) Bestimmung des § 26 Abs. 1 GewO 1973 erfülle. Im vorliegenden Fall hätte durch eine Überprüfung - am einfachsten durch einen Sachverständigen, etwa aus dem Gebiet der Buchhaltung - festgestellt werden können, daß allein schon auf Grund der von ihm geleisteten sehr umfangreichen Zahlungen die Gewerbeausübung jedenfalls "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist". Zu Unrecht habe die belangte Behörde aber auch über die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe entschieden. Wie ihm vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 13. August 1992 mitgeteilt worden sei, sei zur Entscheidung über seine diesbezügliche Berufung gegen die vorgesehene Entziehung des genannten Gewerbes seit 1. August 1992 weder der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr noch die hier belangte Behörde, sondern der unabhängige Verwaltungssenat für Tirol in Innsbruck zuständig. Die belangte Behörde sei daher zur Entscheidung über die Entziehung des Güterbeförderungsgewerbes nicht zuständig gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde verneint, daß strafgesetzwidrige Handlungen dritter Personen ursächlich für den im Jahre 1987 eröffneten und drei Monate später wieder aufgehobenen Konkurs gewesen seien; als Begründung hiefür werde angegeben, daß die Staatsanwaltschaft Innsbruck seine Anzeigen gegen konkret bestimmte Personen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt habe. Eine eigene Prüfung, ob darüber hinaus strafgesetzwidrige Handlungen dritter Personen vorlägen, welche nicht zur Anzeige gelangt seien, oder aber, ob sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck Anhaltspunkte für solche strafgesetzwidrige Handlungen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GewO 1973 ergäben, habe die belangte Behörde weder vorgenommen noch habe sie den Inhalt der Akten des Strafgerichtes bzw. der Staatsanwaltschaft im Sinne der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen eingesehen und geprüft. Auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage, nämlich ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 vorlägen, sei von der Gewerbebehörde nicht nur nicht vorgenommen, sondern geradezu abgelehnt worden. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid den Unterinstanzen angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, daß er in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wobei in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch insofern eingeschränkt werde, als es heiße: "... seinen Zahlungsverpflichtungen (INSGESAMT) nachzukommen ...". Da er nicht in der Lage sei, ein der Behörde genehmes Gutachten zu erstatten, andererseits aber die Gewerbebehörde offenbar aus seinen Angaben nicht die entsprechenden Bescheidunterlagen feststellen könne, wäre von Amts wegen das Ermittlungsverfahren unter Beiziehung der geeigneten Beweismittel im Sinne des § 39 AVG einzuleiten gewesen. Mit Leichtigkeit hätte sich unter Beiziehung eines Sachverständigen etwa aus dem Gebiet des Buchhaltungswesens oder der Wirtschaftstreuhänder ermitteln lassen, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 gegeben seien und es hätte sich dies auch positiv herausgestellt. Im Entzugsverfahren sei auch völlig unbeachtet gelassen worden, daß vom Gesetzgeber eine zeitliche bzw. sachliche Beschränkung des Entzuges vorgesehen und in § 87 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GewO 1973 geregelt sei. Gerade deshalb, weil die Entziehung von Rechten nach dem Willen des Gesetzgebers besonders streng geprüft werden müsse, stelle auch diese mangelnde Prüfung eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Was zunächst die in der Beschwerde geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. September 1991 erhobene Berufung in Ansehung des in der Sprucheinleitung des angefochtenen Bescheides unter Pkt. 3) bezeichneten Güterbeförderungsgewerbes betrifft, so erweist sich die mangelnde Stichhältigkeit dieses Vorbringens im Hinblick auf den nach Anführung der vom vorbezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erfaßten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers aufgenommenen einleitenden Spruchwortlaut des angefochtenen Bescheides, wonach der angefochtene Bescheid ausschließlich in Ansehung der unter Pkt. 1) und 2) angeführten Gewerbe ergangen ist.
Aber auch das erstattete meritorische Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung u.a. zu entziehen, wenn eine der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.
Nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung u. a. wegen Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Nach Abs. 3 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Nach Abs. 6 kann, wenn die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zutreffen, die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, folgt aus den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 3 GewO 1973, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit - gibt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 leg. cit. auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung ist die Gewerbeausübung jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen in Verbindung mit § 13 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 muß ferner die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen reicht hingegen nicht aus, um ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 zu erlangen (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0128).
Ausgehend davon kann daher der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie auf Grund der von ihr getroffenen, vordargestellten Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Annahme gelangte, daß einerseits die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1973 erfüllt seien und daß ferner entsprechend der im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 getroffenen normativen Regelung nicht angenommen werden könne, daß eine weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer im Interesse der Gläubiger gelegen wäre.
Sofern aber der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen und Feststellungen zur Frage der gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 zu prüfenden Frage der Herbeiführung des über sein Vermögen eröffneten Konkurses durch strafgesetzwidrige Handlungen Dritter durchzuführen bzw. zu treffen, so ist auch unter Bedachtnahme auf das hiezu erstattete lediglich allgemeine Beschwerdevorbringen für den Verwaltungsgerichtshof kein Hinweis ersichtlich, daß die belangte Behörde etwa bei Feststellung der entscheidenden Tatsache ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht genügt hätte.
Dies gilt auch für die in diesem Umfang zu § 87 Abs. 2 GewO 1973 erhobene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch auf die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 insofern zutrifft, als damit im Zusammenhang stehende Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0045, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer "aus eigener Leistung und aus eigener Kraft an Verbindlichkeiten seither schätzungsweise 4,2 Millionen Schilling bezahlt und beglichen" habe, sowie daß "auch Zivilprozesse anhängig" seien, lassen sich keine geeigneten Anhaltspunkte gewinnen, die etwa geeignet wären, die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu setzen.
Sofern aber der Beschwerdeführer Feststellungs- und Begründungsmängel in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 3 GewO 1973 geltend macht, so ergibt sich die mangelnde Relevanz dieses Vorbringens schon in Hinsicht darauf, daß - aus den im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987, Slg. N. F. Nr. 12.490/A, dargelegten Gründen - diese Bestimmung keine Anwendung auf die - auch im Beschwerdefall zugrundeliegenden - Entziehungstatbestände des § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1973 findet. Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch die Nichtanwendung der Bestimmung des § 87 Abs. 6 durch die belangte Behörde rügt, so ist darauf zu verweisen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0149, dargelegt hat - eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht käme, nicht aber etwa - wie im vorliegenden Fall - bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen. Inwiefern aber danach etwa in Ansehung einzelner Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 87 Abs. 6 GewO 1973 in Betracht kämen, wird auch in der Beschwerde nicht einmal behauptungsmäßig dargetan.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdegründe zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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