VwGH 92/03/0236

VwGH92/03/023612.7.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/03/0047 1

Stammrechtssatz

Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt oder ihr Fahrzeug neben seinem anhält. Dazu kommt hier noch, daß der Besch auch von einem anderen Polizeibeamten bei einer anderen Gelegenheit als Lenker identifiziert wurde (Hinweis E 25.3.1992, 92/03/0010).

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

 

Normen

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_1992030236_19940712X01

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