Normen
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
Dokumentnummer
JWR_1992030236_19940712X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/03/0047 1
Stammrechtssatz
Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt oder ihr Fahrzeug neben seinem anhält. Dazu kommt hier noch, daß der Besch auch von einem anderen Polizeibeamten bei einer anderen Gelegenheit als Lenker identifiziert wurde (Hinweis E 25.3.1992, 92/03/0010).
Normen
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
JWR_1992030236_19940712X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)