Normen
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §46 Abs2;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §46 Abs2;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Juli 1992 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (er ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde N und Mitglied jener Jagdgesellschaft, die die Jagd bis 31. Dezember 1992 gepachtet hatte, eine Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses wurde vom Jagdausschuß der erstmitbeteiligten Partei abgelehnt) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. März 1992, mit welchem gemäß § 39 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8 (JG), die vom Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft H beschlossene Verpachtung der Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens an die zweitmitbeteiligte Partei für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 um einen jährlichen Pachtschilling von S 100.000,-- genehmigt worden war, abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte im wesentlichen den jährlichen Pachtschilling von S 100.000,-- für verfehlt, zumal die Jagd in der vorangegangenen Jagdperiode um jährlich S 200.000,-- verpachtet gewesen sei. Die Gründe des § 46 Abs. 2 JG für eine Ermäßigung des Jagdpachtschillings seien nicht gegeben. Der von der belangten Behörde beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige habe jedoch in seinem Gutachten vom 16. Juni 1992 dargelegt, daß der nunmehr vereinbarte Pachtschilling einem Hektarsatz von S 82,51 entspreche und über dem Durchschnittspachtschilling der benachbarten Jagdgebiete (S 15,11 bis S 75,85) liege. Bei einem Vergleich Pachtschilling und Wildstrecken liege nur ein anderes Jagdgebiet etwas höher, alle anderen wesentlich darunter. Der Pachtschilling sei somit ortsüblich und liege über dem Durchschnitt. Die jährlichen Abschüsse würden einen durchschnittlichen Wildbreterlös von rund S 119.000,-- erbringen, dem die Jagdkosten von S 100.000,-- an Pachtschilling und ca. S 55.000,-- an erforderlichen Fütterungskosten gegenüberstünden, wobei die Kosten für Jagdaufsicht, Treiber und Wildschadenersatz noch nicht berücksichtigt seien. In den vergangenen Jahren seien 21 Wildschadensfälle in einer Höhe von S 70.000,-- bis S 80.000,-- aufgetreten. Die erstmitbeteiligte Jagdgenossenschaft habe neuerlich die Gründe für die Verpachtung um S 100.000,-- dargelegt. Gemäß § 39 Abs. 1 JG könne der Jagdausschuß eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspreche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff "Interesse der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 39 Abs. 1 JG nicht so auszulegen, daß er sich auf vorhandene oder möglicherweise zu erwartende Pachtangebote anderer Pachtwerber beziehe und daß er auf ein hinsichtlich des gebotenen Pachtschillings höchstes Angebot ausgerichtet sei. Was den Pachtschilling anlange, gehe das Interesse der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 JG vielmehr nur dahin, daß zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling kein Mißverhältnis bestehe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1983, Zl. 83/03/0001). Aus dem jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich schlüssig, daß der Jagdpachtschilling sowohl dem der vergleichbaren Nachbarjagdgebiete entspreche, als auch in bezug auf Kosten und Erlös angemessen sei. Der Amtssachverständige habe richtig zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Wert der Jagd am Jagdvergnügen zu messen, erwidert, daß dieses nicht meßbar sei. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Bewertung entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer sei weiters in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1992 dem Amtssachverständigengutachten nicht wirksam entgegengetreten. Der Jagdausschuß der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft habe seinen Beschluß für die Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Partei damit begründet, daß die Jagdgesellschafter ausschließlich einheimische Jäger seien, der Pachtschilling im Vergleich zu den benachbarten Jagden überdurchschnittlich sei und die Jagdgesellschaft auch sonst ortsansässige Jäger zu den Jagden einladen werde. Des weiteren habe sich die mitbeteiligte Jagdgesellschaft verpflichtet, die Ausübung der Jagd unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und mit größtmöglicher Vorsorge gegen Wildschäden und Schonung der landwirtschaftlichen Kulturen durchzuführen. Mit Recht habe daher die Bezirkshauptmannschaft keine Gründe für eine Versagung der Genehmigung der Beschlußfassung des Jagdausschusses als gegeben erachtet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei § 46 Abs. 2 JG auch auf § 39 JG anzuwenden, sei unrichtig, da § 39 Abs. 7 JG nicht auf § 46 leg. cit. verweise. § 46 JG beziehe sich nur auf die Abänderung eines bestehenden Jagdpachtvertrages, während § 39 JG ein auf der freien Willensübereinkunft der Vertragspartner bestehender neuer Jagdpachtvertrag zugrunde liege. Ein krasses Mißverhältnis - dies seien die Prüfungskriterien im § 39 JG - zwischen Pachtschilling und Wert der Jagd liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die zweitmitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift einen gleichlautenden Antrag gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Meinung, es hätte die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nicht um den (seiner Meinung nach) unangemessen niedrigen jährlichen Pachtschilling von S 100.000,-- erfolgen dürfen, zumal der Pachtschilling in der vergangenen Jagdpachtperiode bis 31. Dezember 1992 S 200.000,-- betragen habe und die (alte) Jagdgesellschaft ein Anbot von S 220.000,-- (im Antrag auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses) geboten habe.
Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht durchzuschlagen.
Nach der eindeutigen Aktenlage hat sich der Jagdausschuß der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft mehrmals mit dem Antrag der (alten) Jagdgesellschaft befaßt, jedoch eine Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses mit den früheren Pächtern abgelehnt, sodaß die belangte Behörde die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses zutreffend auf § 39 JG stützen konnte.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Frage, warum die Verpachtung an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft um einen jährlichen Pachtschilling von (nur) S 100.000,-- erfolgte, weder vom Jagdausschuß bei seiner Beschlußfassung hierüber noch im Genehmigungsverfahren der Verwaltungsbehörden unbeantwortet geblieben, wie die obigen Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung zeigen. Es wurde eine Reihe von maßgebenden Gründen ins Treffen geführt.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Höhe des Pachtschillings habe (offenbar primär) als Maßstab zu gelten, es müsse den Grundeigentümern der höchstmögliche Erlös für die jagdliche Nutzung ihrer Liegenschaften zukommen, findet im normativen Gehalt der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1981, Zl. 81/03/0145). Nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das Interesse der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 JG dahin, daß zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling kein Mißverhältnis besteht (vgl. etwa schon früher das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1979, Zl. 5/78). Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich dargelegt, daß der Pachtschilling als ortsüblich anzusehen ist, sogar über der durchschnittlichen Höhe der vergleichbaren Jagdgebiete liegt und auch in bezug auf Jagdkosten und Erlös angemessen ist. Bei der Kostenberechnung ist grundsätzlich darauf abzustellen, was nach objektiven Maßstäben an Kosten erwächst, wovon der Amtssachverständige auch in Ansehung der sogenannten Fütterungskosten ausgegangen ist (vgl. z.B. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1979). Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Mitglieder der (alten) Jagdgesellschaft hätten aus ihren eigenen Beständen kostenlos für die Fütterung gesorgt, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen bestehen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer vermochte dem Gutachten nicht mit konkreten Ausführungen, die geeignet sind, die Darlegungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, entgegenzutreten. Der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrüge des Beschwerdeführers kommt somit keine Berechtigung zu. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters unmißverständlich, daß nicht alle Mitglieder der alten Jagdgesellschaft mit denen der neuen ident sind.
Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 JG, wonach eine die Ermäßigung des Jagdpachtschillings beinhaltende Abänderung des Jagdpachtvertrages nur in Frage kommt, wenn der Erlös der Jagd durch Wildseuchen etc. eine wesentliche Verminderung erfährt, findet, worauf die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid richtig verwiesen hat, im Vergabeverfahren nach § 39 JG keine Anwendung. Die belangte Behörde durfte auf dem Boden der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Ansehung des vereinbarten Pachtschillings das Vorliegen eines Widerspruches mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft wie auch der Jagdwirtschaft insbesondere zufolge der bereits erwähnten Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen über die Angemessenheit des Pachtschillings verneinen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche weitere Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hiezu.
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