Normen
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §40;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §40;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1992 wurde unter Berufung u.a. auf § 40 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8 (JG), die vom Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft H am 25. April 1991 beschlossene Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses mit den Mitgliedern der mitbeteiligten Jagdgesellschaft für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 zu einem jährlichen Pachtschilling von S 93.860,-- (S 38,-- pro ha) genehmigt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin habe in der Berufung gegen den genehmigenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1991 die Unangemessenheit des vereinbarten Jagdpachtschillings insbesondere im Verhältnis zu einem benachbarten Jagdgebiet der österreichischen Bundesforste (S 300,-- pro ha) behauptet. Es sei darauf das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 21. Jänner 1992 eingeholt worden. Der Amtssachverständige sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Nachbarjagdgebiete (insbesondere von Genossenschaftsjagdgebieten) zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pachtschilling jenen der anderen Gebiete entspreche und als ortsüblich zu bezeichnen sei, wobei er auch die durchschnittlichen Wildbreterlöse im Vergleich mit den Jagdkosten (Pachtschilling und Fütterungskosten) in die Erwägungen einbezogen habe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. April 1992 habe er dargelegt, daß vergleichbare Nachbarjagden nicht unbedingt angrenzende Jagden seien. Wesentlich sei, daß die zum Vergleich herangezogenen Jagden ähnliche Verhältnisse aufweisen wie die gegenständliche. Hiefür sei die genannte Jagd der österreichischen Bundesforste nicht so geeignet wie die vergleichbarer Genossenschaftsjagdgebiete. Es seien konkrete Zahlen, wie durchgeführte Abschüsse und Wildbretpreise, herangezogen worden. Es habe kein Mißverhältnis zwischen den objektiv vergleichbaren Erträgen der Jagd mit dem Jagdpachtschilling vergleichbarer Jagden festgestellt werden können. Weiters sei auf die Stellungnahme des Landesjagdbeirates vom 4. Mai 1992 zu verweisen, der sich dem Gutachten voll angeschlossen habe. Es sei die Jagd in der vergangenen Jagdperiode so ausgeübt worden, daß damit Wildschäden möglichst hintangehalten, aber der Wert der Jagd erhalten worden sei. Es werde weiters eine ökonomische Bejagung ermöglicht. Das Verhältnis zwischen Jagdpächtern und Jagdgenossen sei harmonisch und werde vom wechselseitigen Verständnis für die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Jagdwirtschaft getragen. Die aus dem Jagdpachtverhältnis entspringenden finanziellen Forderungen seien pünktlich erfüllt worden. Dies entspräche auch den Erwägungen das Jagdausschusses für die Verlängerung des Pachtverhältnisses. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Höhe des Jagdpachtschillings nicht von ausschlaggebender Bedeutung; diese wäre nur dann zu beanstanden, wenn derselbe in einem (krassen) Mißverhältnis zum Wert der Jagd stünde. Dies sei nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen und den weiteren Erhebungen nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus der Aktenlage ergibt sich unmißverständlich, daß nach dem maßgebenden Jagdgesellschaftsvertrag vom 17. November 1982 eine Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses nicht ausgeschlossen ist, wobei sich eine gleichlautende Regelung auch im Vertrag vom 25. Jänner 1991 findet, sodaß den in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machen will, keine Berechtigung zukommt.
Vor allem aber vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, es sei die Jagd zu einem zu geringen Pachtschilling vergeben worden, zumal doch insbesondere in Eigenjagdgebieten höhere Pachtschillinge erzielt würden. Es habe insbesondere auch der Umstand, daß sie (im Nachhang zur Berufung) ein weit höheres Anbot des Dipl.-Ing. K. L. vom 2. März 1992 (über S 110,-- pro ha) vorgelegt habe, durch die Behörde keine entsprechende Berücksichtigung gefunden.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 40 Abs. 1 JG kann der Jagdausschuß das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten Hälfte des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Nach § 40 Abs. 2 JG finden die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 7 auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.
Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Begriff "Interesse der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 40 Abs. 1 JG nicht dahin auszulegen, daß er sich auf vorhandene oder (möglicherweise) zu erwartende Pachtangebote anderer Pachtwerber beziehen würde und daß er auf ein hinsichtlich des gebotenen Pachtschillings höchstes Angebot ausgerichtet wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 83/03/0001). Die Höhe des Jagdpachtschillings ist sohin bei der Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung; diese wäre nur dann zu beanstanden, wenn derselbe in einem (krassen) Mißverhältnis zum Wert der Jagd stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/03/0216), was aber nach dem von der belangten Behörde eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des Amtssachverständigen und den sonstigen Ermittlungen der belangten Behörde nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0349). Schließlich wurde der jährliche Pachtschilling, der in der vorangegangenen Jagdpachtperiode S 76.600,-- betragen hatte, auf S 93.860,-- erhöht. Des weiteren hat der Amtssachverständige zutreffend in seinem Gutachten berücksichtigt, daß der Höhe der Jagdkosten von rund S 170.000,-- (Pachtschilling und Fütterungskosten) ein durchschnittlicher Wildbreterlös von rund S 70.000,-- gegenübersteht, wobei zu den Kosten noch zusätzlich allfällige Wildschäden, diverse Gebühren sowie allfällige Kosten der Jagdaufsicht dazukommen. Es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu der Auffassung gelangte, der - wenn auch im Verhältnis zu einer anderen Eigenjagd niedrigere - Pachtschilling stehe nicht in dem oben aufgezeigten Mißverhältnis zum Wert der Jagd. Einer Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Berufungsverfahrens an sie gerichteten Anbot des Dipl.-Ing. K. L. vom 2. März 1992 bedurfte es nach der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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