VwGH 92/03/0162

VwGH92/03/016212.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Mai 1992, Zl. 2/7-3/1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juli 1991 um 19.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Pillersee Landesstraße (L 2) in St. Ulrich a.P. an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die belangte Behörde die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat nicht hätte verwerten dürfen, weil er eine Blutabnahme verlangt habe, die Gendarmeriebeamten seien jedoch seinem Verlangen auf Grund einer irrigen Rechtsauffassung, nicht hiezu verpflichtet zu sein, nicht nachgekommen.

Im Hinblick darauf, daß die vorliegende Tat am 6. Juli 1991 begangen wurde, ist der Beschwerdeführer zunächst im Recht, daß die Organe der Straßenaufsicht im Hinblick auf die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90, mit Wirksamkeit vom 25. April 1991, erfolgte Bereinigung der Absätze 4a und 4b des § 5 StVO 1960 auf Verlangen des Untersuchten verpflichtet gewesen wären, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b leg. cit. einen Alkoholgehalt der Atemluft - wie im vorliegenden Fall - ergeben hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0198).

Wenn der Beschwerdeführer das Ergebnis der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt anzweifelt, ist ihm zu entgegnen, daß die beiden, von der Behörde zur Feststellung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers herangezogenen Meßwerte

einen Atemluftalkoholgehalt von 0,56 mg/l um 20.06 Uhr und

einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l um 20.10 Uhr ergeben haben. Dem Beschwerdeführer wurden diese Werte von Beginn an vorgehalten; der auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides genannte Wert von "0,46" mg/l anläßlich der ersten Messung beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Zutreffend hat die belangte Behörde auch den niedrigeren der beiden Meßwerte für die Feststellung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers herangezogen.

Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er meint, daß die beiden Meßergebnisse deshalb nicht verwertet hätten werden dürfen, weil zwischen ihnen (erster und vierter Meßversuch) zwei ungültige Meßversuche - wegen unzureichender Beatmung des Gerätes durch den Beschwerdeführer - vorgenommen worden seien. Nach den Verwendungsrichtlinien für das im vorliegenden Fall verwendete Atemalkoholmeßgerät Marke Siemens M 52052/A 15 hat die Untersuchung der Atemluft mittels zweier Alkomat-Messungen zu erfolgen. Weder nach diesen Verwendungsrichtlinien noch nach der Betriebsanleitung für dieses Gerät ist die Heranziehung von zwei Meßwerten, die NICHT UNMITTELBAR AUFEINANDERFOLGEN, sondern zwischen denen ungültige Meßversuche liegen, unzulässig. Es war daher der Behörde im vorliegenden Fall nicht verwehrt, die beiden genannten Meßergebnisse zu berücksichtigen.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß die Auffassung des einen Meldungslegers, nicht zur Mitwirkung an einer Blutabnahme verpflichtet zu sein, nicht richtig war. Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen, weil auch die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer eine Blutabnahme nicht verlangt hat, unbedenklich ist. Mit seiner gegenteiligen Behauptung bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), festzuhalten ist. Unter diesem Aspekt hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung stand. Sie hat hinreichend deutlich dargelegt, warum sie nicht den Behauptungen des Beschwerdeführers gefolgt ist, sondern vor allem der Ausführung des Zeugen Baumann. Der Beschwerdeführer hatte (in der Berufung) behauptet, daß er diesem Gendarmeriebeamten gegenüber die Vornahme einer Blutalkoholbestimmung verlangt habe. Unter anderem wurde auch dieser Zeuge von der belangten Behörde eingehend vernommen und sagte ausdrücklich aus, daß in seiner Anwesenheit der Beschwerdeführer nie verlangt habe, man möge ein Blutalkoholgutachten erstellen lassen. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Insbesondere vermag auch der Umstand, daß sich ein weiterer Gendarmeriebeamter an das behauptete Verlangen des Beschwerdeführers nicht mehr erinnern - es aber nicht ausschließen - konnte, daran nichts zu ändern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige als befangen abgelehnt, die Behörde habe jedoch ohne hinreichende Begründung an ihr festgehalten, läßt nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen eine relevante Befangenheit der Amtssachverständigen angenommen werden müßte, sodaß auf diesen Einwand des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.

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