Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Juli 1990 um 21.20 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Ort in Eisenkappel in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nach einer durch den Beschwerdeführer verursachten Vorrangverletzung sei um 21.45 Uhr eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomat erfolgt, die einen Wert von 0,44 mg/l ergeben habe, um 21.47 Uhr einen Wert von 0,52 (richtig: 0,42) mg/l. Der Beschwerdeführer habe vor der Messung eine Mundspülung vornehmen können und sei überdies zwischen Aufforderung und Test ein Zeitraum von mehr als 15 Minuten vergangen gewesen. Aus dem Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen Dr. S vom 30. Oktober 1991 ergebe sich eindeutig, daß auf Grund der Atemalkoholuntersuchung mit einem Wert von 0,42 mg/l zweifelsfrei festgestellt werden könne, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit als alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO anzusehen sei. Sollte auch zur Tatzeit die gesamte Alkoholmenge noch nicht vollständig ins Blut übergegangen sein, so sei doch zweifelsfrei anzunehmen, daß die Wirkung des Alkohols zur Tatzeit auf Grund des Anflutungsphänomens mindestens so groß gewesen sei, wie es dem Meßergebnis des Alkomaten zum Untersuchungszeitpunkt entspreche. Es werde dem medizinischen Sachverständigengutachten, welches fachlich fundiert und logisch nachvollziehbar sei, gefolgt. Die Amtssachverständige baue auf einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung auf und gehe auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dieses Gutachten zu widerlegen. Zu seiner Verantwortung, er könne zur Tatzeit (wegen des kurz vor Antritt der Fahrt um 21.05 Uhr erfolgten Sturztrunks eines kleinen Obstlers) nicht als alkoholisiert im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO angesehen werden, sei festzuhalten, daß seinen Angaben bezüglich des Alkoholkonsums (überhaupt) kein Glauben geschenkt werde, zumal eine Rückrechnung einen Blutalkoholwert zur Tatzeit von weit unter 0,8 Promille (0,25 bis 0,3 Promille) ergeben würde. Es könne auf Grund der Atemluftuntersuchung und des Sachverständigengutachtens zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gewesen sei. Deshalb sei jede Feststellung darüber, welcher Alkoholgehalt des Blutes zur Zeit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges sowie beim Lenken vorhanden gewesen sei, irrelevant.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - die Ansicht, auch wenn die Alkomatmessung um 21.45 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l ergeben habe, bedeute das - im Hinblick auf den schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt um 21.05 Uhr - nicht, daß bei seiner Anhaltung um 21.20 Uhr, dem maßgebenden Tatzeitpunkt, eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorgelegen sei. Es sei zur Tatzeit (Lenken des Fahrzeuges) ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille bzw. ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l noch nicht erreicht gewesen.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Akoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO in der Fassung vor der 13. StVO-Novelle nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Daran hat sich auch nach der 13. StVO-Novelle, mit der § 5 Abs. 1 StVO geändert wurde, nichts geändert. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO dar (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zlen. 91/03/271, AW 91/03/0054, und die dort zitierte weitere Judikatur).
Die belangte Behörde hat die maßgebende Feststellung, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit (Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges) infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig war, auf das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen gestützt. Danach war die Wirkung des Alkohols zur Tatzeit jedenfalls auf Grund der besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sturztrunk knapp vor Fahrtantritt mindestens so groß, wie es dem Meßergebnis des Alkomaten zum Untersuchungszeitpunkt entsprach. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken, zumal das Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig und der Beschwerdeführer den nachvollziehbaren Ausführungen nicht wirksam entgegengetreten ist. Die Annahme, daß sich die Anstiegsphasen besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, steht - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl. z.B. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991). Es bedurfte daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht der Beiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage des Anflutungsphänomens. Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkte der vom Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt genossene Alkohol noch nicht den zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft erreicht haben sollte, in Hinsicht auf die nachteilige Auswirkung der Anflutungsphase zufolge Alkoholbeeinträchtigung nicht fahrtüchtig war. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als verfehlt, es hätte einer eindeutigen Feststellung darüber bedurft, welcher Blutalkohol zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges tatsächlich vorgelegen sei. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß dies (im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase nach dem Sturztrunk) nicht von Bedeutung ist. Es unterlief somit der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie letztlich offenließ, ob die Werte von 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l (schon) zum Zeitpunkt des Lenkens erreicht oder überschritten waren, oder die Fahruntüchtigkeit durch die besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase hervorgerufen wurde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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