Normen
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Mai 1990 gegen 15.00 Uhr an einem bestimmten Ort in Mödling als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer als Kfz-Lenker einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, daß eine Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle auch vom hiemit Beauftragten des Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurde und daß ein Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO unterblieb.
Der Beschwerdeführer hält den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig, weil die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, warum er erst zwei Tage nach dem Vorfall erfahren habe, daß die Meldung durch den Beauftragten nicht erfolgt sei. Man wäre sonst zum Ergebnis gekommen, daß er sich unverzüglich nach seiner Rückkehr aus Salzburg (nach dem Unfall habe er dringend einen Zug nach Salzburg erreichen müssen) beim Beauftragten erkundigt habe, ob dieser den Verkehrsunfall beim Gendarmerieposten gemeldet habe. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, er habe nicht einmal behauptet, daß er sich die Überzeugung von der Befolgung seines Auftrages verschafft habe, sei aktenwidrig, weil er in einer (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Stellungnahme ausgeführt habe, er habe erst zwei Tage nach dem Vorfall erfahren, daß der Beauftragte die Unfallsmeldung nicht erstattet habe, worauf er selbst den Unfall bei der Gendarmerie gemeldet habe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel darzustellen, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0183, ausgesprochen, daß die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden kann; das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat (vgl. auch das zu § 4 Abs. 2 StVO ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0254).
Der Gerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer zu, daß auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nachgekommen ist, ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Er kann dem Beschwerdeführer aber nicht darin beipflichten, eine Erkundigung nach dessen Rückkehr aus Salzburg hätte diesen Anforderungen entsprochen. Selbst wenn man unterstellt, daß dem Beschwerdeführer eine Erkundigung vor seinem eiligen Aufbruch nach Salzburg nicht zumutbar war, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß es unmöglich gewesen wäre, etwa nach der Ankunft in Salzburg mit dem Beauftragten telefonisch Kontakt aufzunehmen, zumal diesem auch der Auftrag telefonisch erteilt worden war. Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers allein stellte in Hinblick auf die Existenz moderner Telekommunikationsmittel noch kein Hindernis für eine frühere Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht dar. Sonstige diesbezügliche Hindernisse hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlich wären.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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