VwGH 92/02/0292

VwGH92/02/029224.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. August 1992, Zl. UVS-03/31/00598/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. August 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws unterlassen zu haben, nach einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden diesen Vorfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Gemäß § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Gleichzeitig wurde über Berufung des Beschwerdeführers das erstbehördliche Straferkenntnis in einem weiteren Schuldspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen verurteilenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig ab- bzw. zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zunächst nicht veranlaßt, wie von der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde teilweise zurückzuweisen. Es ist zwar richtig, daß der Beschwerdeantrag lautet, der Verwaltungsgerichtshof möge "den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben". Im Zusammenhalt mit dem übrigen Beschwerdevorbringen ist jedoch zu erkennen, daß sich dieser Antrag lediglich auf den verurteilenden Teil des Bescheides bezieht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst nicht zu erkennen, inwiefern durch die Unterlassung der Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise im Verfahren vor der belangten Behörde eine Verletzung seiner Rechte eingetreten sein könnte. Denn die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zugrunde. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufgenommen.

Die belangte Behörde ging - vom Beschwerdeführer unbekämpft - davon aus, der in Rede stehende Verkehrsunfall habe sich um 11.10 Uhr ereignet und es seien der Beschwerdeführer als Lenker eines Senkgrubenwagens der Magistratsabteilung 30 und der Lenker eines weiteren Fahrzeuges daran ursächlich beteiligt gewesen. Es sei in der Folge zwischen den beiden Lenkern zu einem kurzen Gespräch gekommen, doch kein gegenseitiger Identitätsnachweis erfolgt. Nachdem klar gewesen sei, daß letzterer nicht zustandekam, habe der Beschwerdeführer nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt, sondern zunächst per Funk seine eigene Dienststelle informiert. Erst die später eingetroffenen Beamten (gemeint: der Dienststelle des Beschwerdeführers) hätten nach Durchführung eigener Erhebungen etwa 40 Minuten nach dem Unfall die polizeiliche Meldung erstattet.

Ausgehend von diesem Sachverhalt vertritt der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt, er sei dienstrechtlich zur Meldung des Verkehrsunfalles an seine Dienststelle verpflichtet gewesen und es sei ihm mit dem Lkw das Aufsuchen der nächsten Polizeidienststelle keinesfalls möglich gewesen. Es sei daher auch die dienstrechtliche Regelung im Bereich des Magistrates der Stadt Wien (Verständigung eines Einsatzfahrzeuges des Magistrates, welches sodann die nötigen Verrichtungen durchführe) sowohl rechtlich gedeckt als auch sinnvoll. Auch sei im konkreten Fall von der Entfernung des gegnerischen Fahrzeuglenkers vom Unfallsort an keine Minute ungenützt verstrichen: Nach kurzer Zeit sei das Einsatzfahrzeug des Magistrates eingetroffen, sodaß die Unfallaufnahme an Ort und Stelle habe erfolgen können. Die aufnehmenden Werkmeister hätten sich danach sofort zur nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben, um die ordnungsgemäße Meldung durchzuführen. Selbst bei strengster Auslegung des Begriffes "unverzüglich" im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960 könne ihm eine Verspätung oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgeworfen werden.

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Identitätsnachweises abgesehen - alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, hat die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (vgl. z.B. das

hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0120, und die dort zitierte Vorjudikatur). Allfällige vom Dienstgeber des Lenkers stammende, dieser Verpflichtung entgegenstehende Anordnungen vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang behauptete Anordnung seines Dienstgebers, nach einem Verkehrsunfall zunächst diesen zu verständigen und sodann das weitere Geschehen diesem zu überlassen, vermag daher an der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Zu beachten ist hiebei allerdings, daß die Meldung in Erfüllung der aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 resultierenden Verständigungspflicht nicht unbedingt durch den am Unfall ursächlich beteiligten Lenker selbst erfolgen muß, sondern über dessen Veranlassung auch durch einen Dritten, also einen Boten erfolgen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1987, Zl. 85/18/0065). Allerdings wird der Meldepflichtige dadurch, daß er sich eines tauglichen Boten bedient, nicht von der Erfüllung der Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub entbunden. Es übernimmt vielmehr der Meldepflichtige das Risiko, daß der Bote seinem Auftrag nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dabei kommt es auf die Ursache des Unterbleibens der Meldung durch den Boten nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0076).

Der Beschwerdeführer hat daher im vorliegenden Fall gegen seine aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 erfließende Meldepflicht nicht schon dadurch verstoßen, daß er vor einer Meldung an die nächste Polizeidienststelle seinen Dienstgeber verständigte, wenn es nach der entsprechenden dienstlichen Regelung grundsätzlich der Dienstgeber übernommen hat, diese Meldung zu erstatten. Denn in diesem Fall ist der Dienstgeber als Bote im dargelegten Sinn anzusehen. Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer entsprechend der oben dargelegten Rechtslage deshalb nichts gewonnen, weil seitens seines Dienstgebers die Weiterleitung der Meldung insofern verzögert wurde, als durch diesen vorweg eigene Erhebungen an der Unfallstelle veranlaßt wurden und erst danach die Meldung erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer aber meint, die belangte Behörde habe es unterlassen, jenen Zeitpunkt exakt festzustellen, zu dem infolge der Entfernung seines Unfallsgegners feststand, daß es zu einem Identitätsnachweis nicht kommen werde, sodaß auch der "Verspätungszeitraum" nicht exakt feststehe, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen umfaßte der Zeitraum zwischen Unfall und Entfernung des Unfallsgegners lediglich "einige Minuten", sodaß dieser Zeitraum im Vergleich zu dem von der belangten Behörde angenommenen "Verspätungszeitraum" von 40 Minuten nicht ins Gewicht fällt, zumal bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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