Normen
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (aufhebende) hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0161, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich der im Vorerkenntnis angeführten Taten schuldig erkannt. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 4 ABS. 1 LIT. A StVO:
Die belangte Behörde ist im zweiten Rechtsgang der Zeugenaussage des zweiten am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkers W vom 20. Februar 1991 (nach den Rechtshilfeakten wohl richtig: 22. Februar 1991) gefolgt, wonach der Beschwerdeführer seinen PKW nach dem Unfall zwar anhielt, aber davonfuhr, als W und dessen Beifahrer K aus ihrem Fahrzeug ausstiegen und sich dem PKW des Beschwerdeführers näherten. Es trifft daher nicht zu, daß die belangte Behörde wiederum keine ausreichenden Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers (und des Unfallgegners) nach der Kollision getroffen hätte.
Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist zwar eher knapp gehalten. Dennoch ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht der Ansicht, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Immerhin konnte die belangte Behörde ins Treffen führen, daß zwischen den Darstellungen des Beschwerdeführers und seines Beifahrers O erhebliche Widersprüche aufgetreten sind, weshalb sie ihnen nicht folgte. Beide hatten zwar behauptet, nach dem Unfall ihrerseits ausgestiegen zu sein. Während der Beschwerdeführer aber ausgeführt hat, W habe daraufhin mit dem von ihm gelenkten PKW zurückgesetzt und sei davongefahren, hat O ausgesagt, es sei überhaupt kein gegnerisches Fahrzeug zu sehen gewesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Beweiswürdigung hegt der Gerichtshof im Ergebnis vor allem deshalb keine Bedenken, weil es nach der Lebenserfahrung kaum vorstellbar ist, daß W den Beschwerdeführer nach dem Unfall viele Kilometer weit verfolgt hätte (was auch der Zeuge O bestätigte) und ihn am Grenzübergang abfangen ließ, wäre er selbst und nicht der Beschwerdeführer der fahrerflüchtige Lenker gewesen.
Hingegen hält es der Gerichtshof nicht für ausschlaggebend, daß die belangte Behörde die vorliegenden Zeugenaussagen nicht für ausreichend angesehen hat, um über den Unfallshergang Feststellungen zu treffen. Hiezu war sie nicht verpflichtet; insbesondere ist die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall für die Begehung der Delikte des § 4 Abs. 1 und 5 StVO ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0099). Ein Widerspruch zu den logischen Denkgesetzen ist darin, daß sich die belangte Behörde in eine Auseinandersetzung darüber, wie der gegenständliche Verkehrsunfall zustande gekommen ist, nicht eingelassen hat, nicht gelegen.
Es bedurfte auch keiner genaueren Feststellungen, wo und in welcher Entfernung zueinander die Unfallsfahrzeuge abgestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verantwortung keineswegs bestritten, das gegnerische Fahrzeug wahrgenommen zu haben; lediglich der Zeuge O hat behauptet, überhaupt keinen anderen PKW gesehen zu haben, und von starkem Nebel berichtet. Hingegen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W vom 22. Februar 1991, der die belangte Behörde Glauben geschenkt hat, in Verbindung mit der von diesem angefertigten Skizze, daß die beiden Fahrzeuge jeweils am Rande der Unfallskreuzung - wenn auch am Beginn verschiedener Straßen - standen, wobei Blickkontakt gegeben war. Auch die Sichtverhältnisse waren damit hinreichend klargestellt.
Ausgehend von der im Vorerkenntnis dargestellten Rechtslage ergibt sich somit im Hinblick auf die im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, daß dem angefochtenen Bescheid, soweit er zunächst die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO betrifft, keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 4 ABS. 5 StVO:
Die belangte Behörde hat im zweiten Rechtsgang ein Sachverständigengutachten eingeholt, das ergeben hat, der Beschwerdeführer hätte den Verkehrsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl akustisch als auch als Stoßreaktion bemerken müssen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nun in seiner Beschwerde, daß auch der eingetretene Sachschaden für ihn erkennbar war. Hiezu genügt es, auf die im Akt erliegenden Lichtbilder zu verweisen, die deutlich wahrnehmbare und - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keineswegs geringe Beschädigungen zeigen. Hätte der Beschwerdeführer - anstatt nach kurzem Anhalten davonzufahren - eine Besichtigung vorgenommen, so hätten ihm diese Schäden selbst zur Nachtzeit bei künstlicher Beleuchtung und selbst bei Nebel nicht entgehen können. Gutachtlicher Ausführungen bedurfte es hiezu im Beschwerdefall nicht; im übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch keine Ergänzung des Gutachtens beantragt. Aus seiner Stellungnahme vom 2. März 1989 ergibt sich, daß er zu Wahrnehmungen über das gegnerische Fahrzeug durchaus in der Lage war. Die ihm zumutbare Nachschau hat er aber unterlassen.
Somit ist es dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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