Normen
B-VG Art144 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs1 litg;
VwGG §48 Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs1 litg;
VwGG §48 Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. April 1989 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr in der Schulgasse im Ortsgebiet der Stadtgemeinde Groß Gerungs vor dem Geschäftshaus Waldbauer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz geparkt, obwohl der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wurde, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen (ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" war aus der Richtung des ankommenden Verkehrs nicht sichtbar). Dadurch habe er eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 1109/90, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960 ist das Halten und das Parken verboten, wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das Verkehrszeichen, das er mit dem von ihm abgestellten Kfz verdeckt hat, zur Tatzeit gesetzwidrig aufgestellt gewesen sei. Der örtliche Geltungsbereich der dem Verkehrszeichen zugrundeliegenden Verordnung "der Stadtgemeinde Groß Gerungs" gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 betreffend ein Halte- und Parkverbot habe erst ungefähr 6 m von dem in Rede stehenden Verkehrszeichen entfernt begonnen. Das Verkehrszeichen sei außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung gestanden.
Die Richtigkeit dieser Behauptung wird durch ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 29. Oktober 1990 an die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, bestätigt und von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt.
Das Verkehrszeichen war somit an einem Ort aufgestellt, für den und von dem an die mit dem Verkehrszeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung nicht galt. Das Verstellen der Sicht auf dieses Verkehrszeichen erfüllt entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960. Ein gesetzwidrig aufgestelltes Verkehrszeichen begründet nicht nur nicht den mit ihm zum Ausdruck gebrachten Inhalt, sondern es löst auch nicht die Verpflichtung aus, die Sicht auf dieses Verkehrszeichen für andere Verkehrsteilnehmer nicht zu verstellen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Der Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Bemerkt sei, daß die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zum Verschulden von Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichen eine der hier zu lösenden Rechtsfrage nicht vergleichbare betrifft.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand auch im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nur einmal gebührt, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist und weil an Stempelgebührenersatz lediglich S 420,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen waren.
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