Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 1991 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. März 1991 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung am 8. März 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gab er an, keiner politischen Organisation angehört zu haben und politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Er habe wegen einer schweren Erkrankung seines Vaters (am 15. Jänner 1991) an seinem Arbeitsplatz in einer staatlichen Munitionsfabrik um Dienstfreistellung angesucht, die ihm nicht gewährt worden sei. In der Folge sei er daher ohne Erlaubnis zu seinem Vater gefahren. Am 16. Jänner 1991 sei es an seiner Arbeitsstelle zu einer Explosion gekommen, bei der mehrere Personen den Tod gefunden hätten. Revolutionswächter hätten darauf alle Personen, die an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen seien, überprüft. Während seiner Abwesenheit seien mehrere Personen festgenommen und in der Wohnung des Beschwerdeführers Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen und habe sich aus Furcht, unschuldig festgenommen zu werden, am 25. Jänner 1991 zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen.
Mit Bescheid vom 4. April 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht erfülle.
In seiner fristgerechten Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen noch aus, daß sich sein Vater wegen einer schweren Nierenerkrankung in einem Spital aufgehalten habe. Da dem Beschwerdeführer ein Besuch bei seinem Vater von seinem Vorgesetzten nicht gestattet worden sei, habe er sich unerlaubt von der Arbeit ferngehalten. Er habe befürchtet, daß bei ihm im Zuge der Hausdurchsuchungen (die Pasdaran hätten einen Terroranschlag in der Munitionsfabrik angenommen) verbotene Bücher entdeckt werden würden. Sein Bruder hätte ihm auch mitgeteilt, daß er sich unverzüglich bei den Revolutionswächtern zu melden habe und daß auch schon einige Arbeiter in der Firma verhaftet worden wären. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am Tag der Explosion nicht bei der Arbeit gewesen sei und die Tatsache, daß er verbotene Bücher zu Hause gehabt hätte, hätte ihn in den Augen der Revolutionswächter verdächtig machen können, die Explosion verursacht zu haben. So habe er berechtigte Angst gehabt, unschuldig verhaftet, gefoltert und sogar getötet zu werden, und sei geflüchtet. Im März habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer von den Pasdaran gesucht würde.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1992 wies die belangte Behörde die Berufung ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer in seinem Berufungsvorbringen von den Angaben bei seiner ersten niederschriftlichen Befragung abweiche, und die später gemachten Angaben nicht den Schluß zuließen, daß sie der Wirklichkeit entsprächen. Weiters hob die belangte Behörde hervor, daß das erstinstanzliche Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für asylbegründende staatliche Verfolgung ergebe, weil es dem Beschwerdeführer - wie jedem anderen Staatsbürger - zuzumuten gewesen wäre, sich einem Gericht zu stellen und die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Eine politische Verfolgung wäre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn Denunzianten mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten in der Absicht politischer Diskriminierung des schuldlos Betroffenen bewußt zusammenarbeiten würden. Es sei auch wegen der allgemein bekannten Lage im Iran unglaubwürdig, daß ein staatlich Verfolgter mit einem gültigen Reisepaß unbehelligt sein Heimatland verlassen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber in der Richtung, daß sich der Betreffende aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie das von ihr als glaubhaft erachtete erstinstanzliche Vorbringen nicht als geeignet angesehen hat, Anhaltspunkte für eine asylbegründende staatliche Verfolgung darzutun. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - wenn vielleicht auch zu Unrecht - erhobene Verdächtigung seiner Verantwortung für den von den Behörden vermuteten Terroranschlag kann nicht von vornherein als in politischen Motiven begründet und somit als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden. So ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß es sich bei der von ihm geschilderten Explosion in der Munitionsfabrik um ein Ereignis handelt, welches auch in traditionsgemäß demokratischen Ländern zu behördlichen Untersuchungen führen würde, wobei sich einem solchen Strafvorwurf jedermann stellen müßte. Daß aber der gegen ihn erhobene Verdacht etwa aus politischen Motiven bloß vorgeschützt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Den über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtsprechung deshalb die volle Glaubwürdigkeit versagt, weil erfahrungsgemäß die Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Einvernahme der Wahrheit am nächsten kämen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung erstmals behauptet hat, im Besitz von im Iran verbotenen Büchern gewesen zu sein, welche vermutlich im Zuge von Hausdurchsuchungen gefunden worden wären (demgegenüber hat er in der ersten niederschriftlichen Befragung angegeben, daß Hausdurchsuchungen bereits stattgefunden haben), hat die belangte Behörde dieses Vorbringen zu Recht als nicht schlüssig erachtet, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand (wie auch seine Meldepflicht bei den Pasdaran) erst in der Berufung angegeben hat. Der Ansicht, daß dieses gesteigerte Vorbringen - wie in der Beschwerde behauptet - eine logische Ergänzung der erstinstanzlichen Angaben wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Erklärungen geboten hat, aus welchen Gründen bei seiner Erstbefragung weitere (erst in der Berufung enthaltene) Ausführungen unterblieben sind.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß weder der von der belangten Behörde aufgezeigte Besitz eines Reisepasses noch die legale Ausreise für sich allein als Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angesehen werden könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 92/01/0410).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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