VwGH 92/01/0039

VwGH92/01/003926.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. November 1990, Zl. Jv 6985-33.4/90-2, betreffend Nachlaß von Geldstrafen, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §9 Abs2;
GEG §9 Abs5;
GEG §9 Abs2;
GEG §9 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Nachlaß von Geldstrafen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. November 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die unter den Aktenzeichen 4-KVB-D 20/90 und 31/90 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz vorgemerkten offenen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachzulassen oder gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. zu stunden, abgewiesen. Zugleich wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die unter den Aktenzeichen 4-KVB-Ziv. 2772/90, 3226/90, 3227/90 und 4-KVB-D 20/90 und 31/90 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz vorgemerkten Gebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt S 1.731,-- (zu ergänzen: nachzulassen) gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nicht stattgegeben. Hingegen wurden antragsgemäß nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 die unter den zuletzt genannten Aktenzeichen der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz vorgemerkten Gebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt S 1.731,-- bis 31. Dezember 1992 gestundet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof, soweit sie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Nachlaß von Geldstrafen betrifft (während in Ansehung der vorgemerkten Gebühren und Kosten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 91/16/0060 ergehen wird), erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich zwar nach dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nur "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, gem. § 9 GEG. auf Nachlaß von Gebühren und Kosten verletzt"; in seinen Beschwerdeausführungen bringt er aber deutlich zum Ausdruck, daß er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, daß weiters entgegen der genannten Bestimmung "trotz Vorliegens der Voraussetzung die Geldstrafen ..... nicht nachgelassen wurden". Er wendet sich aber mit keinem Wort gegen den Ausspruch der belangten Behörde, daß ihm diesbezüglich keine Stundung gewährt worden sei, sodaß dieser Ausspruch nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt ist.

Die belangte Behörde hat mit Recht auf § 9 Abs. 5 GEG 1962 hingewiesen, wonach die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 - und demnach auch jene des Abs. 2, wonach Gebühren und Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nachgelassen werden können - nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Es ist daher unbeachtlich, ob die Einbringung dieser (in Exekutionsverfahren über den Beschwerdeführer verhängten) Geldstrafen - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit besonderer Härte für ihn verbunden wäre. Ebensowenig kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darauf an, ob der Beschwerdeführer "niemals einem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat und sohin die verhängten Geldstrafen .... unrechtmäßig eingehoben werden".

Da sich somit die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist, war sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten in dem zu den hg. Zlen. 91/16/0060, 0062, anhängigen Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Ersatz des Vorlageaufwandes gebührt.

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