VwGH 92/01/0020

VwGH92/01/00206.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr.Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der T in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in D, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §27;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer am 7. Jänner 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß sie mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1990 bei der belangten Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (sowie auf deren Erstreckung auf ihre beiden Kinder aus erster Ehe) gestellt und diese darüber bisher noch nicht entschieden habe, obwohl hiefür sämtliche Voraussetzungen gegeben seien, sodaß die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe.

Die belangte Behörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die behauptete Säumnis "offenkundig" nicht vorliege, weil sie am 31. Oktober 1991 einen Zusicherungsbescheid erlassen und, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Jänner 1992 das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nachgewiesen gehabt habe, am 28. Februar 1992 die Staatsbürgerschaft verliehen (und die Verleihung auf die Kinder der Beschwerdeführerin erstreckt) habe.

Aktenkundig ist im Sinne des Vorbringens der belangten Behörde, daß diese mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (sowie den beiden Kindern deren Erstreckung) für den Fall zugesichert hat, "daß innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen wird". Dabei handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft (und deren Erstreckung) vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (und deren Erstreckung) begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft (deren Erstreckung) auch die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StBG) gegeben sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1986, Zl. 86/01/0026, und vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0240). Das hat aber (auch) zur Folge, daß der belangten Behörde ab Erlassung des Zusicherungsbescheides zu Recht nicht mehr der Vorwurf gemacht werden konnte, ihre Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG verletzt zu haben, war sie doch auf Grund dieses Bescheides berechtigt, mit ihrer endgültigen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls solange zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist "von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides" den betreffenden Nachweis erbringt. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß sie nach Erlassung des Zusicherungsbescheides - wie der belangten Behörde bekanntgegeben worden sei - "sämtliche ihr möglichen Handlungen hinsichtlich des Ausscheidens aus ihrem bisherigen Heimatverband unternommen" habe (womit sie erkennbar auf § 10 Abs. 2 lit. a StBG Bezug nimmt), vermag daran nichts zu ändern.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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