Normen
AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §26 Abs1;
VwRallg;
AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §26 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen des § 7 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes bestraft. Es wurde ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtem Organ einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zur Last gelegt, daß
I. namentlich angeführte Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten mit Tagesarbeitszeiten von mehr als zehn Stunden beschäftigt worden seien, obwohl die höchstzulässige Tagesarbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes zehn Stunden nicht übersteigen dürfe,
II. namentlich angeführte Arbeitnehmer in bestimmten Zeiträumen mit Wochenarbeitszeiten von mehr als 50 Stunden beschäftigt worden seien, obwohl die höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Vorliegen erhöhten Arbeitsbedarfes 50 Stunden nicht überschreiten dürfe, und III. daß für im Betrieb beschäftigte, namentlich angeführte Arbeitnehmer keine Arbeitszeitaufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Kalendermonate September-Oktober-November 1988 geführt worden seien, obwohl die Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ansehung der Übertretungen nach § 7 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes macht der Beschwerdeführer geltend, daß hinsichtlich dreier namentlich bezeichneter Arbeitnehmer der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. erfüllt sei. Er habe im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, "daß es sich bei diesen Arbeitnehmerinnen um Personen handelt, die der Kategorie der 'leitenden Angestellten' zuzuordnen sind, daß diese Arbeitnehmerinnen sowohl auf kaufmännischem wie auch administrativem Gebiet unter eigener Verantwortung Verfügungen treffen, die auf die Führung des Unternehmens von maßgebendem Einfluß sind und daher auch regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leistungsaufgaben auf bestimmten Teilgebieten des Unternehmens mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Diese drei Arbeitnehmerinnen waren als selbständige Dienstnehmerinnen im Betrieb des Beschwerdeführers mit eigener Planungs- und Zeiteinteilungskompetenz an Montagevorrichtungen tätig. Die Abteilung, welche von diesen drei Arbeitnehmerinnen betreut wird, ist eine für sich im Betrieb des Beschwerdeführers sowohl räumlich als auch sachlich abgetrennte bzw. in sich geschlossene Abteilung, für welche auch lediglich diese drei Arbeitnehmerinnen Zutritt haben. Die Aufträge, welche für diese Abteilung anfallen, gehen als Aviso direkt an die Arbeitnehmerinnen, Aufträge für diese Abteilung kommen meist via Telex, welches direkt an diese drei Arbeitnehmerinnen gerichtet ist, in die im Betrieb des Beschwerdeführers abgeschlossene Abteilung. Die drei Arbeitnehmerinnen verfügen auch über eine eigene Beschaffungs- und Planungskompetenz, was bedeutet, daß die Arbeitnehmerinnen Anweisungen an die Firma des Beschwerdeführers hinsichtlich Materialbeschaffung udgl. erteilen, sowie weiters, daß der Materialfluß in dieser Abteilung ausschließlich über die Arbeitnehmerinnen erfolgt, wobei zum Teil Material auch von diesen Arbeitnehmerinnen selbst auf Rechnung der Firma des Beschwerdeführers eingekauft wurde." Ohne die Vernehmung der als Zeuginnen geführten drei Arbeitnehmer durchgeführt zu haben, sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, daß der Begriff "leitende Angestellte" auf diese Arbeitnehmerinnen nicht zutreffe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z. 8 des Arbeitszeitgesetzes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0140) dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das oben wiedergegebene, den Tätigkeitsbereich der drei Arbeitnehmerinnen umschreibende Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht geeignet, den in Rede stehenden Ausnahmetatbestand darzutun, weil daraus hervorgeht, daß bei den angeführten Arbeitnehmerinnen ein wesentliches Merkmal eines "leitenden Angestellten", nämlich das Vorhandensein von ihm unterstellten Arbeitnehmern, nicht gegeben ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen das Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestandes verneinte.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ferner vor, die von ihm zum Beweis dafür geführten Zeugen nicht vernommen zu haben, "daß die Eintragungen in den Arbeitszeitkarten nicht immer mit den tatsächlichen Arbeitszeiten übereinstimmten, da es des öfteren vorkam, daß sich die Arbeitnehmer länger im Betrieb des Beschwerdeführers aufhielten, ohne jedoch Arbeiten durchzuführen und erst beim Verlassen des Betriebsgeländes ihre Arbeitszeitkarten abstempelten." Auch mit diesem Vorbringen vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da er es im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, konkret darzulegen, bei welchen Arbeitnehmern und hinsichtlich welcher Arbeitszeiten die der Feststellung der Arbeitszeitüberschreitungen zugrunde gelegten Arbeitszeitaufzeichnungen unrichtig gewesen sein sollten, ist er der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der belangten Behörde nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden kann.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch darin nicht zu folgen, wenn er meint, daß im Grunde des § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes bei den drei im Spruchteil III. angeführten Arbeitnehmern die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich des Urlaubes und des Krankenstandes genügt hätte, weil es für diese Arbeitnehmer "fixe Bürostunden" gegeben hätte, weshalb für sie auch keine "Stempelkarten" geführt worden seien. In diesem Zusammenhang genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0313, hinzuweisen, wonach sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes kein Zusammenhang zwischen den Betriebszeiten und der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten läßt.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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