Normen
ArbIG 1974 §9;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §60;
VStG §25 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VStG §9 Abs6;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ArbIG 1974 §9;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §60;
VStG §25 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VStG §9 Abs6;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Februar 1990 wurde die mitbeteiligte Partei wegen der Übertretung gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 61 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung bestraft, weil sie es als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß diese als Arbeitgeber eines namentlich genannten Arbeitnehmers der Bestimmung des § 61 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zuwidergehandelt habe, indem zugelassen worden sei, daß der Arbeitnehmer am 31. August 1989 auf einer bestimmten Kanalbaustelle in einer maschinell ausgehobenen, 2,3 m tiefen, nicht abgeböschten Künette beschäftigt worden sei und diese somit betreten habe, ohne daß die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert gewesen wären.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG eingestellt. Nach der Begründung sei die Verantwortung der mitbeteiligten Partei, der für die genannte Baustelle zuständige Polier sei Bevollmächtigter und für die Übertretung verantwortlich, glaubhaft und könne nicht widerlegt werden. Vorwürfe im Sinne des § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes seien gegen die mitbeteiligte Partei nicht erhoben worden. Da die mitbeteiligte Partei somit nicht als Täter anzusehen sei, sei das Verfahren einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die - unter anderem - den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung.
Arbeitgeber sind gemäß § 31 Abs. 5 leg. cit. neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben anderen das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240) ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Es kommt in einem solchen Fall die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes setzt voraus, daß dieser nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde (vgl. neben anderen das Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 88/08/0104).
Auf dem Boden dieser Rechtslage hätte die belangte Behörde den Begründungserfordernissen des § 60 AVG entsprechend in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise den konkreten Sachverhalt darzutun gehabt, aufgrund dessen sie von der Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ausgegangen ist. Daran mangelt es im vorliegenden Fall, weil dem angefochtenen Bescheid jegliche Tatsachenfeststellungen in dieser Richtung fehlen.
Schon wegen dieses wesentlichen Mangels (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0116) war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Was die in den Gegenschriften angeschnittene Frage anlangt, ob eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegen den Arbeitgeber wegen der gegenständlichen Übertretung im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch diesen Umstand sowie den Vorwurf der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs. 5 leg. cit. zu umfassen hat, ist zu bemerken, daß derartige Erfordernisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben anderen die angeführten Erkenntnisse vom 25. Februar 1988 und 18. Juni 1990) bisher nicht verlangt wurden. Daran ist weiterhin festzuhalten. Auch im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der gegenständlichen, dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nicht der Anführung der in § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1988, Zl. 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach § 9 Abs. 6 VStG (vgl. u.a. die in der Gegenschrift zitierten Erkenntnisse vom 2. Juli 1990, Zlen. 90/19/0084, und 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Behörde deren Vorliegen im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen prüft.
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