Normen
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Mit den vorliegenden - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen (Beschlüsse vom 4. März 1991, B 647/90-10, und vom 6. März 1991, B 646/90-10) - Beschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der belangten Behörde) vom 12. April 1990 und vom 24. April 1990, mit denen jeweils ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines (befristeten) Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969 "abgelehnt" worden war.
In der von ihr zur hg. Zl. 91/19/0048 erstatteten Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof vom 8. April 1991 wies die belangte Behörde darauf hin, daß sie dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 1990 einen mit 31. Jänner 1992 befristeten Sichtvermerk erteilt habe.
Vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 24. April 1991, Zl. 91/19/0048-4, befragt, worin er angesichts dessen sowie des Beschwerdepunktes ("Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nach der gegebenen Sach- und Rechtslage einen befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk zu erhalten.") derzeit noch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Bescheid vom 24. April 1990 erblicke, teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29. April 1991 mit, daß er "durch die Erteilung des befristeten Sichtvermerkes klaglos gestellt (wurde)", und gemäß § 56 VwGG ersuche, "den Bund zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Barauslagen und den Aufwand des höchstgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Vertreters (§ 19a RAO) zu ersetzen".
Mit dieser Äußerung hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch den angefochtenen Bescheid vom 24. April 1990 - gleiches gilt für den bekämpften Bescheid vom 12. April 1990 - nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt erachte. Da der Verwaltungsgerichtshof - nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses - zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, sind die Voraussetzungen erfüllt, die vorliegende Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, daß die Beschwerden zwar gegenstandslos geworden waren, die Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurden, somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist und auch keine Rede davon sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hätte, konnte weder dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten und in seiner Äußerung vom 29. April 1991 wiederholten Kostenbegehren noch dem in ihrer Gegenschrift gestellten Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes entsprochen werden (vgl. die dazu in DOLP,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 306 ff. und 719 ff. angeführte Rechtsprechung).
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