VwGH 91/18/0097

VwGH91/18/009713.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ferdinand T in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. März 1991, Zl. VI/2-2072/2-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs2;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. März 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Dezember 1988 um 18.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Ort gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere des Inhaltes der vorliegenden Sachverständigengutachten aus, es werde einleitend festgestellt, daß sich aus der im Akt aufliegenden Krankengeschichte der Unfallabteilung des Krankenhauses Oberwart ergebe, es seien zwar keinerlei Anzeichen einer Gehirnerschütterung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch eine deutlich verlangsamte Pupillenreaktion festgestellt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines beeinträchtigten Erinnerungsvermögens auf Grund des Vorliegens einer schweren Gehirnerschütterung gingen daher völlig ins Leere. Zur Alkoholmenge selbst habe der Beschwerdeführer ursprünglich anläßlich seiner Einvernahme am Gendarmerieposten Schützen am Gebirge am 20. Jänner 1989 erklärt, lediglich mittags ein alkoholisches Getränk konsumiert zu haben. In W bei der Dienstbesprechung habe er sicherlich keine alkoholischen Getränke konsumiert. In seiner Vorstellung vom 5. April 1989 habe er seine ursprünglichen Angaben präzisiert bzw. dahingehend erhöht, daß er mittags zwei Seidel Bier, nachmittags Schnaps oder Whisky und abends zwei Gläser Cognac getrunken habe. Drei Monate später, am 6. Juli 1989, habe sich die konsomierte Alkoholmenge auf ein Seidel Bier mittags, zwei oder drei kleine Stamperl Whisky und zwei Cognac abends belaufen. Die aufgezeigten auffälligen Ungereimtheiten im Hinblick auf die Alkoholmenge bedürften keiner weiteren Erläuterung und erhöhten keinesfalls die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auszugehen sei bei der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes von dem seitens des Institutes für gerichtliche Medizin in Graz festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,6 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 22.25 Uhr. Zu der immer wieder vorgebrachten Behauptung, es müsse eine Fehlerquote von 0,05 Promille bei diesem Wert berücksichtigt werden, werde auf die im Gutachten des Amtsarztes dargelegten Erhebungen verwiesen, wonach zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Graz auf 0,6 Promille (ausgehend von einem Wert von 0,61 bzw. 0,62 Promille, gaschromatographisch untersucht, bzw. 0,7 Promille durch das Verfahren nach Widmark) abgerundet worden sei. Die Berücksichtigung einer weiteren Fehlerquote von 0,05 Promille komme daher nicht mehr in Betracht. Dem Vorbringen, wonach auf Grund der verabreichten Infusionslösungen im Körper zusätzlich Alkohol gebildet worden sei, sei zu entgegnen, daß eine Abspaltung von Alkoholgruppen von der Glukose der Hydroxyäthylstärke (= volumenvermehrender Bestandteil des Präparates Elohäst 500) im Organismus auf Grund der festen Bindung nicht möglich sei. Äthylalkohol sei laut Austria-kodex - Fachinformation im Präparat Elohäst nicht enthalten. Hinsichtlich der Ringer-Lactat-Lösung sei festgestellt worden, auf Grund der Zusammensetzung des Präparates sei ein Zusammenhang mit der Bildung oder der Zufuhr von Alkohol auszuschließen. Der der Berufungsbehörde beigegebene medizinische Amtssachverständige sei auf Grund dieser Informationen zur Schlußfolgerung gelangt, Ringer-Lactat wirke sich durch seine Verteilung im Blut und im Gewebe auf den Blutalkoholgehalt nicht aus. Elohäst hingegen enthalte als hauptsächlich wirksamen Bestandteil Hydroxyäthylstärke. Dieser hochmolekulare Stoff verlasse das Blutsystem de facto nicht und vergrößere somit das Blutvolumen. Durch diesen Umstand werde der Blutalkoholgehalt vermindert. Hätte man dieses Blutersatzmittel nicht verabreicht, wäre der Blutalkoholgehalt um ca. 10 Prozent höher, also um ca. 0,06 Promille höher anzusehen gewesen, als der tatsächlich gemessene Wert von 0,6 Promille. Es sei somit auch aus diesen Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn nichts Positives zu gewinnen, sondern ergebe sich daraus eine Verschlechterung seiner Position. In seiner Berufung mache der Beschwerdeführer für sich den Grundsatz "in dubio pro reo" geltend, da das Erreichen bzw. Überschreiten der 0,8 Promille-Grenze nicht beweisbar sei. Dazu werde festgestellt, daß dieser Grundsatz keine Regel der Beweiswürdigung bedeute, sondern nur für den Fall anzunehmen sei, daß nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verblieben. Zur Beweisbarkeit bzw. zur behaupteten Nicht-Beweisbarkeit des Erreichens bzw. Überschreitens der 0,8 Promille-Grenze sei noch anzumerken, daß nicht die Höhe des Blutalkoholwertes, sondern das Vorliegen eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes Tatbestandsmerkmal sei. Unter einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" sei ein Zustand zu verstehen, in dem sich ein Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinde, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermöge. So lasse auch die Art des Verkehrsunfalles auf einen typischen Fahrfehler des Beschwerdeführers auf Grund alkoholbedinger Ausfallserscheinungen schließen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Pkw auf die linke Fahrbahnseite abgekommen und habe dort zunächst einen entgegenkommenden Pkw-Kombi gestreift und sei in weiterer Folge mit einem nachkommenden Pkw zusammengestoßen. In Übereinstimmung mit den Erkenntnisses der Gerichtsmedizin ließen sich nämlich aus alkoholbedingten Ausfallserscheinungen bestimmte typische Fahrfehler ableiten, wie insbesondere das Abkommen von der Fahrbahn, zu schnelles Fahren und Übersehen von Hindernissen. Unbeschadet des Ergebnisses der im vorliegenden Fall getätigten Berechnungen der Blutalkoholkonzentration komme die Berufungsbehörde auch im Hinblick auf das Unfallgeschehen zur Überzeugung, daß - wie der medizinische Amtssachverständige festgestellt habe - mit Sicherheit anzunehmen sei, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit durch Alkoholeinwirkung fahruntüchtig gewesen sei. Eine träge Pupillenreaktion rechtfertige schon allein die Annahme einer Alkoholbeeinträchtigung, zumal diese in der Regel erst bei 1,0 Promille Blutalkohol gegeben sei. Das Vorliegen einer trägen Pupillenreaktion ergebe sich aus der Krankengeschichte, wobei seitens des der Behörde beigegebenen medizinischen Amtssachverständigen dazu in seinem Gutachten festgehalten worden sei, daß zwar eine verlangsamte Pupillenreaktion isoliert gesehen für eine Alkoholisierung nicht beweisend sei, jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, insbesondere der Alkoholrückrechnung, diese als Zeichen der Alkoholeinwirkung anzusehen sei. Wenn auch der genaue Blutalkoholwert kein Tatbestandsmerkmal darstelle, sei dennoch seitens des beigegebenen medizinischen Amtssachverständigen durch Rückrechnung ausgehend von einem Blutalkoholgehalt von 0,6 Promille um 22.25 Uhr der Blutalkoholwert zur Tatzeit näherungsweise berechnet worden. Bei der Berechnung sei der Schlußtrunk von zwei Cognac berücksichtigt worden. Der Amtssachverständige bemerke zu diesem Schlußtrunk in seinen Ausführungen, daß sich der Zeitpunkt des Trinkendes als signifikant herausgestellt habe. Nach einer Zeitspanne von einer Stunde sei die Resorption und Verteilung des Alkohols im Körper abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an werde Alkohol linear, d.h. mit einer konstanten Rate abgebaut. Da im Blut das Verteilungsgleichgewicht des Äthylalkohols mindestens zur gleichen Zeit wie in der Atemluft abgeschlossen sei, könne man bis zu einer Stunde nach Trinkende linear rückrechnen. In der ersten Stunde ergebe sich ein Blutalkoholgipfel bei Konsum des Alkohols auf nüchternen Magen, da dann eine rasche und vollständie Resorption eintrete. Werde diese Menge des Schlußtrunkes in der gegebenen Zeit von 15 Minuten nach einem reichlichen Essen konsumiert, so sei die Resorption einerseits unvollständig (Resorptionsdefizit 25 bis 75 Prozent) und verzögert, sodaß sich die Blutalkoholkurve mehr einem Plateau angleiche. Da in der Anflutungsphase eine verstärkte Wirkung gegeben sei, sei der Blutalkoholwert zur Tatzeit der Wirkung nach mindestens so hoch wie eine Stunde nach Trinkende des Nachtrunkes. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche es gesicherten medizinischen Erkenntnissen, daß sich gerade die sogenannte "Anflutungsphase", also jener Zeitraum, während dessen der genossene Alkohol allmählich ins Blut übergehe, besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirke. Die Feststellungen des medizinischen Amtssachverständigen stünden mit dieser Judikatur im Einklang. Im konkreten Fall sei zur Tatzeit bei einer Spanne des Abbaues des Alkohols von 0,1 Promille bis 0,2 Promille pro Stunde ein Blutalkoholgehalt von mindestes 0,89 Promille bis 1,18 Promille errechnet worden. Bei Berücksichtigung der bereits oben angeführen Auswirkungen des Plasmaexpanders Elohäst ergebe sich sogar ein Blutalkoholgehalt von 0,95 Promille bis 1,24 Promille zum Tatzeitpunkt. Damit seien auch die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Erreichung bzw. Überschreitung der 0,8 Promille-Grenze nicht beweisbar sei, eindeutig widerlegt. Zu den seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall vorgelegten Gutachen sei zu bemerken, daß seitens des Gutachtens Prof. B durch Rückrechnung ausgehend von einem Wert von 0,6 Promille zum Unfallszeitpunkt sich ein Blutalkoholspiegel von etwas mehr als einem Promille ergeben würde. Wie der Gutachter zu diesem Wert gekommen sei, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Weiters spreche dieses Gutachten lediglich von Vermutungen hinsichtlich der Beeinflussung der Blutalkoholkonzentration um 18.45 Uhr. Der Gutachter erkläre jedoch auch, es sei wahrscheinlich, daß die 0,8 Promille-Grenze überschritten worden sei. Dies könne jedoch im Hinblick auf die Individualität des Stoffwechsels nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch die Feststellung, daß die 0,8 Promille-Grenze wahrscheinlich überschritten worden sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar belegt. Was die Bemerkung hinsichtlich der Spuren von Alkohol in der Infusionsflüssigkeit betreffe, sei dies bereits oben ausführlich widerlegt worden. Zur Individualität des Stoffwechsels werde bemerkt, daß auch seitens des medizinischen Sachverständigen der Berufungsbehörde lediglich Näherungswerte errechnet werden könnten, wie auf dem Gebiet der Naturwissenschaften üblich, diese Näherungswerte jedoch, wie von Prof. B gefordert, "Hunderstel" berücksichtigten. Diese nachvollziehbaren Berechnungen stellten eine Annäherung an die objektive Wahrheit dar. Prof. B pflichte der Meinung bei, daß die Auswirkungen auf das Gehirn in der Anflutungsphase deutlich höher seien als bei bereits kontinuierlich absinkender Alkoholkurve, relativiere jedoch diese Auswirkungen im vorliegenden Fall im Hinblick auf Körpergröße, Gewicht und die Tatsache, daß am Nachmittag etwas gegessen worden sei, allerdings ohne weitere nachvollziehbare Begründung. Auf die in diesem Gutachten getroffenen rechtlichen Erwägungen werde nicht näher eingegangen und nur bemerkt, daß derartige Erwägungen nicht Sache eines medizinischen Gutachters seien. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung werde noch festgestellt, daß er einerseits in Anlehnung an das Gutachten von Prof. B behaupte, es würden in dieser Angelegenheit "Hunderstel" zählen, andererseits es als für die Qualität des Gutachtens von Dr. B sprechend ansehe, wenn dieser von einer Blutalkoholkonzentration von "etwas mehr als ein Promille" spreche und meine, daß es genauer im Hinblick auf den biologischen Ablauf im menschlichen Körper nicht möglich sei. Der völlig unbegründeten Feststellung, daß es einem Gerichtsarzt wie Dr. B "um Gotteswillen" eher möglich sei, auf Grund der Unterlagen exakt zur Frage einer relevanten Alkoholisierung Stellung zu nehmen als einer jungen Amtsärztin, habe die Berufungsbehörde in keiner Weise folgen können, zumal die Unterlagen der Amtsärztin auf Grund von zusätzlichen Erhebungen umfangreicher gewesen seien als die von Prof. B. Zu den in der Berufung zitierten Ausführungen von Dr. S zur Problematik der Anflutungsphase werde auf die oben angeführten Ausführungen des der Behörde beigegebenen medizinischen Amtssachverständigen sowie die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum weiteren vorgelegten Gutachten des Dr. H werde festgestellt, daß sich aus der Krankengeschichte keinerlei Hinweis auf eine Bewußtlosigkeit ergebe und die diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Blutprobe somit als Vermutung zu qualifizieren seien und für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen sei. Was die auch hier angesprochene Fehlerbreite bei Blutuntersuchungen anlange, ist auf das Erhebungsergebnis des medizinischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde zu verweisen. Was die restlichen angegebenen Promillewerte anlange, sei zu bemerken, daß diesbezüglich das Gutachten für die Behörde nicht nachvollziehbar und daher unschlüssig sei, da nicht hervorgehe, wie der Gutachter auf die einzelnen Ergebnisse komme. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden seien, erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zu den übrigen vorgelegten, in Gerichtsverfahren abgegebenen Gutachten sei festzustellen, daß sie mit dem gegenständlichen Falle in keinerlei Verbindung stünden. Es werde daher unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse, insbesonder des medizinischen Gutachtens des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde, das durch die beigebrachten Gutachten des Beschwerdeführers in keiner Weise erschüttert bzw. widerlegt worden sei, davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Es folgen sodann Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens weist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf seine (auch vom Beschwerdeführer zitierte) ständige Rechtsprechung hin, wonach es den Verwaltungsstrafbehörden frei steht, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 vorgelegen ist oder nicht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, Zl. 84/03/0335, u. v.a.). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht veranlaßt. Insbesondere liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Judikaturdifferenz nicht vor, weil die von ihm zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes völlig andere Rechtsfragen, nämlich die Bindung der Verwaltungsbehörden an VERURTEILENDE gerichtliche Strafurteile betreffen, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestandes des § 89 StGB freigesprochen wurde.

Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Seine Behauptung, für die Feststellung der belangten Behörde über den Zeitpunkt der Blutabnahme und daß noch davor dem Beschwerdeführer Infusionen verabreicht worden seien, bestehe keine aktenmäßige Grundlage, ist unrichtig. Der Zeitpunkt der Blutabnahme sowie der Umstand, daß davor dem Beschwerdeführer 500 ml Elohäst und 500 ml Ringer-Lactat verabreicht wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem von Dr. Gu verfaßten "Formblatt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung". Aus diesem Formblatt ergibt sich auch, daß die Desinfektion der Haut zwecks Blutabnahme nicht, wie der Beschwerdeführer vermutet, mit einem Alkoholtupfer, sondern mit "NaCl" erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß bei Berechnung des Blutalkoholwertes zur Tatzeit nicht berücksichtigt worden sei, daß dem Beschwerdeführer auch noch eine Therapie mit "Elocephal-Infusionen" zuteil geworden sei, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil sich aus der entsprechenden Krankengeschichte zweifelsfrei ergibt, daß diese Behandlung erst am 17. Dezember 1990, also jedenfalls nach erfolgter Blutabnahme stattfand.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstand, in der genannten Krankengeschichte werde als Infusionsmedikament "Elohest" genannt, während die von der Verwaltungsstrafbehörde erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Gutachten auf ein Medikament namens "Elohäst" eingingen, einen relevanten Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Daß es sich hiebei um einen einfachen Schreibfehler handelt, ergibt sich vor allem aus dem bereits erwähnten "Formblatt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung", wo das fragliche Medikament ebenfalls in der von den medizinischen Amtssachverständigen gebrauchten Schreibweise bezeichnet wird.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch die Feststellung der belangten Behörde, er habe bei dem Unfall keine Gehirnerschütterung erlitten, als aktenwidrig. Denn das in der Krankengeschichte enthaltene, anläßlich seiner Überstellung in ein anderes Krankenhaus verfaßte Begleitschreiben vom 18. Dezember 1988 enthält im Gegensatz zu den diesbezüglichen Angaben im Aufnahmeblatt vom 16. Dezember 1988 nicht eine ärztliche Diagnose, sondern lediglich den (in diesem Punkt offensichtlich unrichtigen) Hinweis auf die anläßlich der stationären Aufnahme gestellte Diagnose, welche ausdrücklich eine Gehirnerschütterung ausschloß.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten medizinischen Amtssachverständigengutachten sei nicht erkennbar, welche Person dieses Gutachten verfaßt habe und ob es sich bei dieser Person überhaupt um einen Arzt handle, nicht anschließen. Das fragliche Gutachten trägt in seinem Kopf die Bezeichnung "Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung X - Gesundheitswesen" und ist gezeichnet wie folgt: "Der Abteilungsvorstand: i.A. Dr. G" sowie eine Unterschrift, welche ebenfalls mit dem Buchstaben "i.A." eingeleitet ist. Diese Fertigung läßt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Gutachten von Dr. G verfaßt wurde, während die Ausfertigung dieses Gutachtens durch die durch die Unterschrift gekennzeichnete Person erfolgte. Dafür, daß Dr. G die fachliche Qualifikation für die Erstattung des fraglichen Gutachtens fehle, bietet die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.

Mit seinem weiteren Vorbringen schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte bei Vorliegen widersprechender Sachverständigengutachten nicht dem von ihr eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen, sondern den anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Gutachten folgen müssen. Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit es angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Bei der Lösung der Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Sachverständigengutachten die Behörde folgt, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, der lediglich der bereits oben dargestellten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Im vorliegenden Fall hat nun die belangte Behörde eingehend und unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, warum sie zu dem von ihr gewonnen Ergebnis gekommen ist. Sie hat dabei keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, selbständig ohne ausreichendes eigenes Fachwissen medizinische Fachfragen gelöst. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides stellen vielmehr Zitate aus den eingeholten Sachverständigengutachten dar, welche die belangte Behörde einander gegenüberstellt und sodann darlegt, weshalb ihr die Ausführungen der amtsärztlichen Sachverständigen schlüssiger erscheinen, als jene der übrigen beigezogenen Gutachter. In dieser Vorgangsweise vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Insbesondere trifft es nicht zu, daß im gegebenen Zusammenhang die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, im Hinblick auf die bestehenden gegensätzlichen Aussagen der Sachverständigen ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch in der diesbezüglichen Unterlassung liegt daher kein die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründender Verfahrensverstoß.

Es trifft auch nicht zu, daß in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls dem Gutachten des Vorstandes des Institutes für gerichtliche Medizin der Vorzug zu geben gewesen wäre. Ein diesbezüglicher Rechtssatz ist aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls zu entnehmen, er stünde auch im Widerspruch zu dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen nicht schon deshalb in sich widersprüchlich, weil an einer Stelle der Sachverständige von einem "Nachtrunk" spricht, obwohl es hiefür keine aktenmäßige Grundlage gibt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist unzweifelhaft zu erkennen, daß es sich bei Verwendung diese Wortes um einen Schreibfehler handelt und es dort richtig "Schlußtrunk" heißen müßte.

Zum Abschluß ist der Beschwerdeführer schließlich noch darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" - wie bereits die belangte Behörde richtig dargestellt hat - nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn nach sorgfältiger Beweiswürdigung an der Täterschaft des Beschuldigten Zweifel verbleiben. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Zusammenfassend ist es der Beschwerde somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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