VwGH 91/18/0042

VwGH91/18/004228.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Georg N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Jänner 1991, Zl. VI/2-531/4-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §16;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §16;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 22. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 12. Mai 1989 gegen 22,25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in "Oberpetersdorf schräg gegenüber dem Föhrenwegstüberl in Fahrtrichtung Kalkgruben auf dem Güterweg Oberpetersdorf - Kalkgruben" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher unter Berufung auf die erstgenannte Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 16 Tage) verhängt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erging der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Jänner 1991, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 51 Abs. 1 VStG 1950 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt wird."

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß die belangte Behörde angesichts der eben wiedergegebenen Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides nur die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt, im übrigen aber über die Berufung des Beschwerdeführers nicht spruchmäßig entschieden hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt zwar den Schluß zu, daß die belangte Behörde auch über den Spruchteil gemäß § 44 a lit. a und b VStG des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entscheiden wollte, doch ist im Sinne der hg. Judikatur davon auszugehen, daß der Umstand, wonach Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, nicht zur Folge hat, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur bedeutet, daß die Begründung zur Auslegung eines UNKLAREN Spruches heranzuziehen ist (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., auf S. 520 unter E. 12 zitierten hg. Erkenntnisse). Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist, entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Meinung der belangten Behörde, nicht "eindeutig dargetan, daß dem Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung des Straferkenntnisses nicht stattgegeben wurde", weshalb angesichts der Klarheit des Spruches nicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Auslegung dieses Spruches zurückgegriffen werden darf.

Dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid allerdings nicht "mit Gesetzwidrigkeit", wie der Beschwerdeführer meint, sondern führt zu dem Ergebnis, daß über die Berufung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe entschieden worden ist, sodaß vor allem die Tatfrage noch nicht Gegenstand einer Berufungsentscheidung war. Im Falle einer Bescheidbeschwerde kann der Beschwerdeführer daher durch die diesbezügliche Unterlassung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in keinem Recht verletzt sein. Ungeachtet dessen liegt eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, weil die spruchmäßige Entscheidung über eine Herabsetzung der "Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage" mit der dafür im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung insofern im Widerspruch steht, als die belangte Behörde dieser Begründung zufolge "im Hinblick auf die verhängte Mindeststrafe die Ersatzarreststrafe im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Ersatzarreststrafe spruchmäßig" herabsetzen wollte, dabei aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt hat, offenbar übersehen hat, daß der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Ersatzfreiheitsstrafe von "einer bis sechs Wochen" vorsieht. Von dieser Erwägung ausgehend wäre daher eine Ersatzarreststrafe im Ausmaß von einer Woche, das sind lediglich sieben Tage, und nicht, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides, acht Tage, festzusetzen gewesen. Wegen dieses Widerspruches zwischen Spruch und Begründung war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 427 f. unter Pkt. 19 wiedergegebene hg. Judikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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