Normen
BAO §201;
BAO §202;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §150;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;
BAO §201;
BAO §202;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §150;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 7. Juni 1991, Zl. MA 4/7 - H 52/90, wurde der Erstbeschwerdeführer "gemäß §§ 1 Abs. 2, 12 und 13 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87 in der derzeit geltenden Fassung, sowie gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung" für die in seinem Betrieb in W, B-Straße, durch das Anmieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) in der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1990 entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 288.607,-- haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 17. Juni 1991, Zl. MA 4/7 - V 13/91, wurde die Zweitbeschwerdeführerin "gemäß §§ 1, 12, 13 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. Nr. 43/87 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der §§ 2, 5, 149 Abs. 2 und 150 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung" für die in ihrem Betrieb in W, S-Straße, durch das Anmieten von Bildträgern (Video- und Filmverleih) in der Zeit vom 1. März 1989 bis 31. August 1990 entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von S 472.435,-- haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.
In den Begründungen dieser Bescheide heißt es im wesentlichen übereinstimmend, gemäß § 1 Abs. 2 des zitierten Vergnügungssteuergesetzes gelte das Anmieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in W liegenden Betrieb, ausgenommen die Anmietung durch Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur Weitervermietung oder vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung anmieteten, als steuerpflichtiges Vergnügen im Sinne des genannten Gesetzes. Diese Tätigkeit sei nach § 12 VGSG 1987 mit 10 v.H. des Mietentgeltes (exklusive Umsatzsteuer) der Vernügungssteuer zu unterziehen. Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. treffe die Steuerpflicht den Mieter der Bild- und Programmträger. Die Unternehmer (Vermieter) hätten die Vergnügungssteuer von den Steuerpflichtigen einzuheben und in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 VGSG 1987 monatlich, d.i. jeweils bis zum 10. jeden Monates für den unmittelbar vorhergehenden Kalendermonat, diese Abgabe zu erklären und abzuführen. Sie hafteten für die Entrichtung der Vergnügungssteuer durch die Steuerpflichtigen (Mieter).
Gemäß § 149 Abs. 2 WAO habe die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweise; von der bescheidmäßigen Festsetzung sei abzusehen, wenn der Abgabepflichtige diese Mängel nachträglich behebe. Die genannte Vorschrift gelte gemäß § 150 WAO auch dann, wenn - wie im Anlaßfall - nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung und Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliege; in einem solchen Fall trete an Stelle eines Abgabenbescheides ein Haftungsbescheid.
Da in den vorliegenden Fällen von den Unternehmern - trotz deren erwiesener Kenntnis der Sach- und Gesetzeslage - für den Zeitraum März 1989 bis Juni bzw. August 1990 unrichtige Abgabenerklärungen (Einbekennung und Entrichtung der Abgabe, gleichzeitig Widerruf durch Nichtanerkennung der Steuerpflicht) vorgelegt worden seien, sei die Vergnügungssteuer jeweils im Sinne der §§ 149 Abs. 2 und 150 WAO durch amtliche Bemessung festzusetzen und bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Der Abgabenbemessung seien die eingereichten Abgabenerklärungen, die vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen sowie jeweils die Ergebnisse der amtlichen Betriebsprüfungen vom 11. Juli 1990 (Erstbeschwerdeführer) und vom 1. Oktober 1990 (Zweitbeschwerdeführerin) zugrunde gelegt worden.
In den gegen die zwei Haftungsbescheide erhobenen Berufungen führten die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, daß sie "in der streitigen Zeit" jeweils und vollständig die Abgabenerklärungen abgegeben und die darauf entfallende Vergnügungssteuer auch einbezahlt hätten. Unabhängig davon, ob sie die Pflicht zur Entrichtung von Vergnügungssteuer anerkennten oder nicht, sei der Steueranspruch der Stadt Wien auf Grund der Entrichtung der Abgaben erloschen.
Mit Berufungsvorentscheidungen je vom 5. Juli 1991 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen dieser Bescheide wird sinngemäß ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom 14. März 1991, Zl. G 148-151/90 - 13 u.a., die Besteuerungsvorschriften des Vergnügungssteuergesetzes 1987 betreffend das Anmieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch trete die Wirksamkeit der Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in Kraft, sodaß die "bisherigen, diesbezüglichen" Gesetzesbestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden seien. Den im bisherigen Abgabenverfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Vergnügungssteuerpflicht müsse demnach der Erfolg versagt bleiben. Die Beschwerdeführer hätten zwar jeweils fristgerecht Vergnügungssteuererklärungen vorgelegt und die darin ausgewiesene Vergnügungssteuer entrichtet; jedoch seien die Abgabenerklärungen des Erstbeschwerdeführers für den Zeitraum März 1989 bis Jänner 1990 bzw. "die meisten Abgabenerklärungen" der Zweitbeschwerdeführerin während des "gegenständlichen Haftungs- bzw. Bemessungszeitraumes" jeweils mit dem folgendem Vermerk versehen gewesen: "Vergnügungssteuer wird nicht anerkannt. VfGH-Beschwerde eingebracht. Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Vorbehalt der Rückforderung." Weiters habe der Erstbeschwerdeführer anläßlich der Betriebsprüfung am 11. Juli 1990 auch zu Protokoll gegeben, daß die "Abgabepflicht wegen laufender Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht anerkannt" werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls anläßlich einer Betriebsprüfung am 1. Oktober 1990 ausdrücklich deponiert: "Die Vergnügungssteuerpflicht wird aus den im Schreiben vom 15.4.1987 des Rechtsvertreters RA Dr. D angeführten Gründen nicht anerkannt. Um Ausstellung eines Bescheides wird ersucht."
Diese - als "Berichtigungserklärung" der eingereichten Abrechnungen zu wertenden - Widerrufs- bzw. Vorbehaltsäußerungen brächten es mit sich, daß nunmehr - insgesamt gesehen - für den erwähnten Haftungs- bzw. Bemessungszeitraum "UNRICHTIGE Steuererklärungen" vorlägen, woraus sich, unbeschadet des Umstandes, daß die Steuerbeträge bereits ziffernmäßig erklärt und entrichtet worden seien, für die Abgabenbehörde gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 WAO die zwingende Verpflichtung zur bescheidmäßigen Steuervorschreibung ergeben habe. Durch diese Vorschreibungsmaßnahmen seien den Beschwerdeführern keinerlei abgaben- oder verwaltungsstrafrechtliche Folgewirkungen entstanden, sondern es sei ihnen vielmehr dadurch die Möglichkeit zur weiteren Geltendmachung und Verfolgung ihrer Rechtsstandpunkte im Rechtsmittelweg eröffnet worden, sodaß unter diesem Aspekt unklar bliebe, weshalb von den Beschwerdeführern auch das Faktum der Bescheiderlassung an sich einer Kritik unterzogen worden sei. Hinzu komme bei der Zweitbeschwerdeführerin, daß mit der Erlassung des Haftungsbescheides ihrem ausdrücklichen Begehren im Zuge des genannten Betriebsprüfungsverfahrens ("Um Ausstellung eines Bescheides wird ersucht") Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten die genannte Rechtsauffassung bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung, d.h. bis zum 7. bzw. 17. Juni 1991, nicht widerrufen.
In den Vorlageanträgen vom 1. August 1991 brachten die Beschwerdeführer jeweils noch ergänzend vor, daß mit der Bezahlung der Abgabe jedes "Steuerverhältnis" erloschen sei, sodaß sie nicht mehr zur Haftung herangezogen werden könnten und zwar auch dann, wenn sie die Steuerzahlungen nicht als gesetzmäßig anerkannt hätten; Streitigkeiten darüber wären allenfalls in einem Rückzahlungsverfahren zu klären gewesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 12, 13 Abs. 3 VGSG 1987 sowie §§ 149 und 150 WAO als unbegründet ab. Begründend heißt es im wesentlichen, die Beschwerdeführer hätten nach den unbestrittenen Feststellungen der Prüfer im Zeitraum März 1989 bis Juni bzw. August 1990 einen Verleih von Videofilmen betrieben. Die Aufhebung der §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 3 VGSG 1987 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 1991, Zl. G 148-151/90-13, G 152,153/90-13, G 154,155/90-16, sei im vorliegenden Verfahren ohne Belang, da diese nach dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes erst mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in Kraft trete. Die für den angeführten Zeitraum festgestellten ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen beruhten auf den Steuererklärungen der Beschwerdeführer bzw. auf den Ergebnissen der Steuerprüfungen vom 11. Juli 1990 und vom 1. Oktober 1990. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Steuerpflicht als solche, nicht jedoch die ziffernmäßige Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen in Zweifel gezogen. Die gesetzliche Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung gemäß §§ 149 und 150 WAO ergebe sich daraus, daß die Beschwerdeführer die Steuerpflicht bzw. ihre Haftpflicht als solche bestritten hätten. Es stehe weiters auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 3 VGSG 1987 fest, daß der Verleih von Videofilmen vergnügungssteuerpflichtig sei; die Beschwerdeführer als Verleiher treffe somit die Pflicht zur Erklärung und Abfuhr der Vergnügungssteuer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf "Nichtheranziehung zur Haftung" verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg sei bemerkt, daß im Beschwerdefall ein einziger Berufungsbescheid mit zwei Absprüchen und demgemäß auch nur eine einzige Beschwerde vorliegt. Eine von den Beschwerdeführern beantragte Verbindung zweier Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung war daher weder möglich noch erforderlich.
Gemäß § 149 Abs. 1 WAO gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt. Es bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegen diesen - in der Fassung LGBl. Nr. 28/1978 zitierten - § 149 Abs. 2 WAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1980, B 293/79-7 sowie das Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, G 107/78-12, G 49/79-9, zur Verfassungswidrigkeit des § 149 Abs. 2 und 3 WAO in der "alten" Fassung, d.h. in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juni 1978, LGBl. für Wien Nr. 28/1978).
Gemäß § 150 leg. cit. gilt § 149 sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung und Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. An die Stelle eines Abgabenbescheides tritt ein Haftungsbescheid.
Die Behörden beider Rechtsstufen haben in ihren Bescheiden neben den genannten Vorschriften der Wiener Landesabgabenordnung unter anderem auch die §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 3 VGSG angewendet. Gemäß § 1 Abs. 2 VGSG gilt "als steuerpflichtiges Vergnügen außerdem das Anmieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in W liegenden Betrieb, ausgenommen die Anmietung durch Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur Weitervermietung oder vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung anmieten (§ 12)". § 13 Abs. 3 leg. cit. bestimmt: "In den Fällen des § 1 Abs. 2 trifft die Steuerpflicht den Mieter. Die Unternehmer (Vermieter) haben die Steuer von den Steuerpflichtigen einzuheben und in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 die Steuer zu erklären und abzuführen. Sie haften für die Entrichtung der Steuer durch die Steuerpflichtigen".
Der Verfassungsgerichtshof hat wohl mit Erkenntnis vom 14. März 1991, G 148-151/90-13, G 152,153/90-13,
G 154,155/90-16, die §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 3 (sowie § 16 Abs. 2) VGSG 1987 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in Kraft trete. Da der dem Beschwerdefall zugrunde liegende Sachverhalt bereits vor der Aufhebung verwirklicht wurde, es sich um keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG handelt und auch der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen hat, waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie dies die belangte Behörde richtig erkannte - die genannten Vorschriften des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 weiterhin anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer muß im Beschwerdefall nicht entschieden werden, ob die belangte Behörde eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 150 WAO durch Erlassung eines Haftungsbescheides durchführen durfte oder nicht.
In ihrer Rechtsrüge bringen die Beschwerdeführer sinngemäß unter Hinweis auf § 149 Abs. 1 WAO vor, die Vergnügungssteuer sei bereits durch Einreichung der vollständigen und fristgerechten Abgabenerklärungen über die Selbstbemessung festgesetzt worden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der von ihnen entrichteten Abgaben angezweifelt hätten. Die belangte Behörde habe nämlich in keiner Weise die Vollständigkeit der Erklärung angezweifelt und auch die Richtigkeit der Selbstbemessung nicht bestritten. Es fehle somit jegliche Grundlage für die Erlassung eines Haftungsbescheides. Über die "Frage der Rechtmäßigkeit der Anforderung der Vergnügungssteuern" wäre nach Entrichtung der Abgaben selbst allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren zu entscheiden gewesen. Mit der Entrichtung der Abgaben sei auch das durch Erstattung der Abgabenerklärungen entstandene Abgabenverhältnis erloschen; durch den angefochtenen Haftungsbescheid sei ein neues Abgabenverhältnis begründet und daher auch die Abgabe doppelt festgesetzt worden, zum einen durch die Erstattung der Abgabenerklärungen und zum anderen durch den erlassenen Haftungsbescheid.
Gemäß § 149 Abs. 1 WAO gilt - wie bereits erwähnt - eine Selbstbemessungsabgabe (vgl. §§ 13 Abs. 3 und 17 Abs. 1 VGSG 1987) durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Der Einreichung der Erklärung kommt somit kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 149 Abs. 1 der Oö LAO das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Dasselbe gilt im hier gegebenen Fall des § 150 WAO, dh. daß die Einreichung der Erklärung wie ein Haftungsbescheid wirkt. Ebenso wie jedoch die Festsetzung durch Selbstbemessung in den Fällen des § 149 Abs. 2 WAO der BESCHEIDMÄßIGEN FESTSETZUNG zu weichen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1985, Zl. 84/17/0149), trifft dies auch für die Haftungsfälle des § 150 leg. cit. zu.
Dies bedeutet aber, daß es im Lichte des geltendgemachten Beschwerdepunktes für die Rechtsstellung der beiden Beschwerdeführer keinen Unterschied macht, ob die Erlassung der gegenständlichen Haftungsbescheide in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht erfolgte oder nicht; denn durch die Erlassung der Haftungsbescheide wurden die aus § 149 Abs. 1 in Zusammenhalt mit § 150 WAO erfließenden Rechtswirkungen der Selbstbemessung jedenfalls beseitigt. Von einer doppelten "Festsetzung" der Abgabe (richtig wohl: einer zweifachen Heranziehung der Beschwerdeführer zur Haftung für die Abgabe), wie dies die Beschwerdeführer befürchten, kann daher keine Rede sein. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die behauptete Entrichtung der Abgaben; § 149 Abs. 2 WAO setzt nämlich nach seinem Wortlaut nicht voraus, daß die Abgabenschuldigkeit noch unberichtigt aushaftet.
Die Beschwerdeführer wurden daher durch die Erlassung der gegenständlichen Haftungsbescheide im Umfang des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes - nämlich des (vermeintlichen) Rechtes auf Nichtheranziehung zur Haftung - in ihren Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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