Normen
AVG §10 Abs2
AVG §56
BAO §83 Abs2
BAO §92
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §41 Abs1
ZustG §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1992:1991160025.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Mit Vertrag vom 27. Oktober/10. November 1988 hatte die Beschwerdeführerin ihrer Mutter und deren Lebensgefährten (in der Folge: P) die Dienstbarkeit der Wohnung (einer bestimmten Eigentumswohnung) eingeräumt.
In diesem Zusammenhang setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der Folge: FA) mit u.a. unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 ErbStG erlassenem Bescheid vom 16. März 1990 gegenüber der Beschwerdeführerin (als Geschenkgeberin) Schenkungssteuer mit einem Betrag von S 15.160,-- zuzüglich S 303,-- Säumniszuschlag und eine Stempelgebühr von S 120,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von S 60,-- fest.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin - durch P auf Grund der Vollmacht vom 11. Juni 1987, sie im Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung in Wohnungsangelegenheiten zu vertreten - rechtzeitig Berufung ein, mit der sie sich gegen die Festsetzung aller vier angeführten Beträge wandte.
Das FA gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 1990, in deren Spruch sie P ausdrücklich als Vertreter der Beschwerdeführerin bezeichnete, teilweise - durch Festsetzung der Schenkungssteuer mit einem Betrag von S 8.936,-- - statt und wies sie im übrigen als unbegründet ab.
Diese Berufungsvorentscheidung war P am 8. August 1990 zugestellt worden.
Am 16. August 1990 langte beim FA der - von P als ihr Vertreter unterschriebene - Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. August 1990 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) gab der Berufung der Beschwerdeführerin in bezug auf die Schenkungssteuer mit gesondert ausgefertigter Berufungsentscheidung vom 17. Dezember 1990, Zl. 220-6/90, teilweise Folge und setzte die Schenkungssteuer mit S 8.936,-- fest.
Gleichzeitig wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin in bezug auf die Stempelgebühr und Gebührenerhöhung mit gesondert ausgefertigter Berufungsentscheidung vom 17. Dezember 1990, Zl. 271-6/90, als unbegründet ab.
Im Spruch dieser Berufungsentscheidungen wurde P jeweils ausdrücklich als Vertreter der Beschwerdeführerin angeführt.
Beide Berufungsentscheidungen wurden am 28. Jänner 1991 gesondert der - jeweils als Empfängerin bezeichneten - Beschwerdeführerin zugestellt.
In der vorliegenden Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 17. Dezember 1990, Zl. 271-6/90, richtet, und zwar unter Anschluß einer Ablichtung DIESES Bescheides, jedoch ALS BESCHWERDEPUNKT die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin auf NICHTZAHLUNG DER festgesetzten SCHENKUNGSSTEUER bezeichnet (auch die Beschwerdegründe beziehen sich nur auf die Schenkungssteuer), wird einleitend vorgebracht, daß diese Berufungsentscheidung am 28. Jänner 1991 zugestellt worden sei.
Nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden gesamten Aktenlage ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, daß die hier in Rede stehende Berufungsentscheidung P tatsächlich zugekommen ist.
Wird aber statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (siehe z.B. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 51 Anm. 9, insbesondere Abs. 2 zu § 9, sowie die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).
Da ein schriftlicher Bescheid, der NICHT rechtswirksam ZUGESTELLT UND damit ERLASSEN wurde, rechtlich nicht existent wurde (siehe z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 340 Mitte, zitierte Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, und zwar durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a) in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zuständigen Fünfersenat.
Im Hinblick auf diese Zurückweisung können Erörterungen im Zusammenhang damit, daß der Verwaltungsgerichtshof - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben der Beschwerdeführerin gebunden und selbst dann nicht berechtigt ist, von diesen abzuweichen, wenn sich die Beschwerdeführerin im Ausdruck vergreift oder etwas anderes wollte (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1967, Zl. 1087/67, Slg. Nr. 3653/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, S. 105 vorletzter Abs.), unterbleiben.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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