Normen
FinStrG §152 Abs2;
FinStrG §152 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 2.530 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit am 10. Jänner 1990 zugestellten Bescheid leitete das Finanzamt Linz gegen den Beschwerdeführer, einen Wirtschaftstreuhänder, ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dieser habe als Vertreter in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten eines Klienten vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Jahre 1982 bis 1987 Geschäftsführerbezüge desselben nicht erklärt und hiedurch eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf eine Vernehmung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter des Klienten.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er hinsichtlich derselben ausführte, öffentliche Rücksichten erforderten keineswegs die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Hingegen würde durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen. Mit der Fortsetzung des Verfahrens fiele ein Verfahrensaufwand an, den er kaum ersetzt bekomme.
Mit am 17. Mai 1990 bzw am 18. Mai 1990 zugestelltem Bescheid (hinsichtlich der Zustellvorgänge wird auf den hg Beschluß vom heutigen Tag, 91/14/0058, verwiesen) wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens ab. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zunächst nicht abgesprochen.
Am 19. Feber 1991 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.
Mit nunmehr beim Verfassungsgerichtshof zu B 554/91 angefochtenem Bescheid vom 12. April 1991 wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag zurück.
Mit am 11. März 1991 zugestelltem Bescheid wies das Finanzamt Linz den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, eine derartige Maßnahme sei nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens möglich.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er ausführte, entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, weil zur Frage der aufschiebenden Wirkung keine weitere Entscheidung mehr zu erwarten sei. Überdies sei das Finanzamt Linz im Hinblick auf den zwischenzeitig eingebrachten Devolutionsantrag zur Erlassung des bekämpften Bescheides unzuständig geworden. Schließlich sei der Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens erst am 11. März 1991 und nicht bereits am 17. Mai 1990 zugestellt worden. Der Bescheid betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher ersatzlos aufzuheben.
Mit nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf § 152 Abs 2 FinStrG als unzulässig zurück.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar einerseits in seinem Recht auf meritorische Entscheidung seiner Beschwerde verletzt und macht diesbezüglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, anderseits wendet er im Hinblick auf seine beim Verfassungsgerichtshof zu B 554/91 protokollierte Beschwerde betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages Unzuständigkeit der belangten Behörde ein.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 152 Abs 2 FinStrG ist gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 90/14/0113, ausgeführt hat, kann die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht selbständig bekämpft werden. Sie kann nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Bescheid bekämpft werden, mit dem die Sache selbst erledigt wird. Sache ist im vorliegenden Fall die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Die diesbezügliche Endentscheidung ist bereits am 17. Mai 1990 bzw am 18. Mai 1990 ergangen, wogegen eine unter der hg Zl 90/14/0115 protokollierte Beschwerde erhoben wurde, weswegen nur eine bis spätestens 29. Juni 1990 erhobene Beschwerde gegen die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Finanzamt zulässig und fristgerecht erhoben worden wäre. Der Bescheid des Finanzamtes betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch erst am 11. März 1991 zugestellt worden, weswegen der Hinweis des Beschwerdeführers auf das eben erwähnte hg Erkenntnis ins Leere geht.
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme ist aus der Sicht der Behörde nur so lange möglich, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie vom Finanzamt richtig erkannt - nur mehr abgewiesen werden. Eine Gegenstandsloserklärung dieses Antrages wegen Wegfalles der Beschwer wäre im Hinblick auf die ex tunc Wirkung einer möglichen Aufhebung der Endentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unzulässig (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1991).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht der am 11. März 1991 zugestellte Bescheid des Finanzamtes, sondern der am 13. Mai 1991 zugestellte Bescheid der belangten Behörde angefochten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Damit ist aber das Schicksal der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits entschieden. Die am 12. März 1991 zur Post gegebene Administrativbeschwerde gegen den am 11. März 1991 zugestellten Bescheid des Finanzamtes betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt mangels Zusammenhanges mit einem anderen Rechtsmittel (Rechtsbehelf) ein abgesondertes Rechtsmittel dar. Die Zurückweisung dieser Beschwerde durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Ausführungen zur weiteren Beschwer wird auf den den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG im gegenständlichen Verfahren abweisenden Beschluß vom 12. Dezember 1991, AW 91/14/0010, verwiesen.
Was schließlich die Ausführungen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der den Devolutionsantrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1991, zugestellt am 2. Mai 1991, nicht Gegenstand des hg Beschwerdeverfahrens ist. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies frei gestanden, wegen der Nichterledigung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach Art 132 B-VG zu erheben (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1989, G 77/87-8).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof zu B 554/91 vorgelegten Verwaltungsakten, in die der Verwaltungsgerichtshof Einsicht genommen hat, erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Mangels Vorlage von Verwaltungsakten zum zu entscheidenden Beschwerdefall war der diesbezüglich geforderte Aufwandersatz abzuweisen.
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