Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6;
BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bis zum 31. Dezember 1987 einen Einzelhandel mit Lederwaren betrieben hatte, wies in der Einkommensteuererklärung für 1987 unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen laufenden Gewinn, einen Übergangsverlust und einen Aufgabeverlust aus. Bei Ermittlung des Übergangsverlustes wurden von ihm unter anderem der Warenvorrat zum 31. Dezember 1987 und die Lieferverbindlichkeiten zum 1. April 1982 als Zuschläge sowie der Warenvorrat zum 1. April 1982 und die Warenverbindlichkeiten zum 31. Dezember 1987 als Abschläge erfaßt. In der Gewerbesteuererklärung für 1987 brachte der Beschwerdeführer vom laufenden Gewinn den Übergangsverlust in Abzug.
Über Vorhalt des Finanzamtes, das Datum der Betriebsgründung durch den Betriebsvorgänger bekanntzugeben, teilte der Beschwerdeführer mit, daß dies durch seinen Vater J.L. im Jahr 1952 geschehen sei. Das Warenlager hätte zum Übergabestichtag 1. April 1982 S 345.015,-- betragen, die Warenverbindlichkeiten S 191.754,48.
Das Finanzamt brachte den laufenden Gewinn und den Aufgabeverlust erklärungsgemäß in Ansatz und nahm eine Änderung hinsichtlich des Übergangsverlustes dahingehend vor, daß der Ansatz für den Warenvorrat zum 1. April 1982 dem vom Beschwerdeführer übermittelten Übergangsverlust hinzugeschlagen, die Warenverbindlichkeiten zum 1. April 1982 abgeschlagen wurden.
Im Berufungsverfahren teilte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend mit, daß sein Vater zum 1. April 1982 den Warenbestand (S 345.015,--) und Teile der Betriebsausstattung (S 15.000,--) um S 427.301,50 (brutto) an ihn verkauft habe. Die Begleichung des Kaufpreises sei durch Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten (S 243.467,24) erfolgt, der Kaufpreisrest sei wegen des schlechten Geschäftsganges 1984 erlassen worden. Bei Ermittlung des Übergangsgewinnes seien daher die Warenverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung durch einen Zuschlag in Höhe von S 191.754,48 sowie der Warenvorrat durch einen Abschlag in Höhe von S 345.015,-- zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte eine Ablichtung des an das Finanzamt gerichteten Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 11. April 1984 mit folgendem Inhalt bei:
"In unserem Büro wurde am 6. August 1982 folgende Vereinbarung getroffen: Herr J.L. verkauft Waren und Anlagegegenstände um S 427.301,50 (brutto) an seinen Sohn, Herrn E.L., gegen Übernahme der Verbindlichkeiten laut Bilanz zum 31. März 1982 S 234.467,--. Der Rest in Höhe von S 192.834,50 wird dem Sohn schenkungshalber erlassen werden."
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, daß die Anschaffungskosten der Vorräte durch die Rechnung vom 31. März 1982 festgelegt worden seien; vom Käufer sei weder die Höhe der Rechnung noch die Qualität der Vorräte bemängelt worden. Der Verzicht auf die noch offene Forderung im Jahre 1984 stelle keine Kaufpreisminderung, sondern eine Schuldminderung dar, welche nicht mehr mit der Anschaffung im Zusammenhang stehe, und führe somit zu keiner Verminderung der Anschaffungskosten.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise (im noch strittigen Punkt aber nicht) Folge. Aus dem Wortlaut der zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und diesem getroffenen Vereinbarung vom 6. August 1982 ergebe sich, daß die Schenkung der über die übernommenen Schulden hinausgehenden Verbindlichkeiten nicht nachträglich vereinbart worden sei, sondern bereits Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung gewesen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Schenkung eine mit der Anschaffung nicht zusammenhängende Schuldminderung darstelle, könne daher nicht gefolgt werden. Als Anschaffungskosten für das Warenlager zum 1. April 1982 seien demzufolge lediglich die auf die Waren entfallenden übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von S 224.689,72 (= 95,83 % von S 234.467,--) anzusehen. Da sich somit der Wert des Warenlagers mit dem der übernommenen Verbindlichkeiten zum 1. April 1982 decke, resultiere aus der Vornahme eines Zu- bzw. Abschlages keine Änderung des Übergangsgewinnes.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insoweit verletzt, als die Anschaffungskosten für das von seinem Vater im Jahre 1982 gekaufte Warenlager nur mit S 224.689,72 (übernommene Verbindlichkeiten) und nicht mit dem tatsächlichen Kaufpreis von S 427.301,50 angesetzt wurden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zutreffend bemerkt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, den Warenvorrat zum 1. April 1982 mit einem Wert von S 427.301,50 zu berücksichtigen, über sein im Verwaltungsverfahren erhobenes Begehren hinausgeht. Während er dort den auf die Waren entfallenden Nettorechnungsbetrag geltend gemacht hatte, beinhaltet der von ihm in der Beschwerde angesetzte Betrag auch das Entgelt für Anlagegüter und die Umsatzsteuer. Schon im Hinblick auf den Umfang seines Berufungsbegehrens ist er, was darüber hinausgehende Beträge anlangt, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde aber auch hinsichtlich der Höhe des für den Warenvorrat zum 1. April 1982 angesetzten Betrages bei. Die oben wiedergegebene Vereinbarung, Waren gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe zu verkaufen und den Differenzbetrag (auf Inventurwerte) "schenkungshalber" zu erlassen, rechtfertigte es, die Anschaffungskosten lediglich in Höhe der anteiligen übernommenen Verbindlichkeiten anzusetzen. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung ging der Kaufpreis über diesen Betrag nicht hinaus. Daß für die "Schenkung" die Zukunftsform gebraucht wurde, änderte nichts daran, daß eine künftige Zahlung des Differenzbetrages schon im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorgesehen war. Allfällige Formmängel eines Schenkungsversprechens wären im Hinblick auf § 23 Abs. 3 BAO unbeachtlich. Im übrigen ist eine Schenkung im Jahr 1984 - unmittelbar nach einem an den Vater des Beschwerdeführers ergangenen Ersuchen um Vorlage eines Kauf- oder Übergabevertrages - dem Finanzamt zwar angezeigt worden; über den Zeitpunkt der Schenkung sagt diese Anzeige aber nichts aus.
Soweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Vereinbarungstextes geltend macht, weil es zu einem Schulderlaß nur dann hätte kommen sollen, wenn aus seiner laufenden Geschäftstätigkeit kein für eine Zahlung des Restbetrages ausreichendes Ergebnis entstehen würde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Wenn er meint, es habe sich nicht um die "Originalvereinbarung", sondern nur um die Wiedergabe einer Gedächtnisnotiz des steuerlichen Vertreters gehandelt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er diese der Abgabenbehörde selbst vorgelegt hat, ohne eine Unvollständigkeit zu behaupten. Die belangte Behörde hatte daher - trotz der Bemerkung des Beschwerdeführers über den schlechten Geschäftsgang des Jahres 1984 - keine Veranlassung zur Annahme, es wäre die Wiedergabe einer vereinbarten Bedingung vergessen worden.
Der Beschwerdeführer verweist schließlich darauf, daß sein Vater in einem diesen betreffenden Berufungsverfahren vorgebracht hatte, der Kaufpreisrest sei vorgetragen worden. Dies ändert aber nichts daran, daß eine Differenzzahlung von vornherein nicht vorgesehen war.
Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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