Normen
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt; seine Gattin ist in seiner Praxis als Ordinationsgehilfin tätig. Zusammen mit seiner Gattin besuchte er Seminare zur Erwerbung theoretischer Kenntnisse und zur praktischen Ausübung der Methode des Neurolinguistischen Programmierens (NLP), nämlich Veranstaltungen zur Ausbildung als NLP-Practitioner. Die durch die Kursbesuche veranlaßten Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prospekt des NLP-Ausbildungsinstitutes ergeben sich folgende Lernziele der besuchten Veranstaltungen:
- Unerwünschtes Verhalten und unerwünschte Gefühle in positive ändern
- Vertrauen und Verständnis in beruflichen und privaten Beziehungen verbessern
- Konflikte lösen
- Entscheidungen sicher treffen
- Denkmodelle anderer verstehen können
- sich selber und andere motivieren und bewußter führen
- Sprache intensiv und spezifisch genau gebrauchen
- Flexibilität im Verhalten zeigen
- individuelle Erfolgsstrategie bewußt machen
- Ziele setzen - Informationen sammeln"
Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides anerkannte das Finanzamt die auf den Seminarbesuch der Gattin des Beschwerdeführers entfallenden Teile der Kosten der NLP-Ausbildung (Kurskosten, Tages- und Nächtigungsgebühren in Höhe von insgesamt S 17.716,50) nicht als Betriebsausgaben.
In der Berufung wendet der Beschwerdeführer ein, NLP sei vorwiegend eine Ausbildung auf dem Gebiet der Kommunikation. Es gebe eine Reihe von Fortbildungsmöglichkeiten für Ordinationshilfen, die die Verbesserung der Kommunikation zum Ziele hätten. Undenkbar sei es, die Fortbildung von Ordinationshilfen ausschließlich in Richtung apparative Medizin, Maschinschreiben oder EDV auszurichten. Kommunikation sei nämlich eine entscheidende Qualität eines Sozialberufes. Zu beachten sei auch, daß bei jeder Art psychologischer Schulung die Selbsterfahrung und das Betrachten der eigenen Verhaltensmuster eine Voraussetzung für deren Änderung sei. Es werde daher die Anerkennung der Aufwendungen, die für die Fortbildung der Gattin als Ordinationshilfe getätigt worden seien, begehrt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt, der Besuch eines Kurses zur vorwiegenden Ausbildung in Kommunikation stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Ordinationsgehilfin, weshalb die durch den Kursbesuch der Gattin des Beschwerdeführers angefallenen Kosten keine Betriebsausgaben darstellten.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, er betreibe seit 15 Jahren eine Kassenpraxis mit Schwerpunkt Psychotherapie; er sei einer der wenigen praktischen Vertragsärzte, die Psychotherapie mit der Krankenkasse direkt verrechnen dürften. Die Spezialisierung auf einen bestimmten Kreis von Patienten bringe es mit sich, daß auch am Telefon und im Vorzimmer ein auf den Patienten abgestimmtes Verhalten gesetzt werden müsse. Jede qualifizierte Sprechstundenhilfe bei einem psychotherapeutisch arbeitenden Arzt sollte die Fähigkeiten besitzen, die in der NLP-Practitioner-Ausbildung vermittelt werden. Zudem gehe die Tätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers über jene einer Ordinationshilfe hinaus, weil die Gattin bei Paar- und Familientherapien aufgrund ihrer Ausbildung eine wertvolle Ergänzung der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer habe die Erfahrung gemacht, daß für eine gewissenhafte Ausführung seiner ärztlichen Tätigkeit die Unterstützung durch eine in NLP ausgebildete Hilfe unerläßlich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, daß jede Ordinationshilfe ein sehr hohes Maß an Kontaktfreudigkeit, Geduld und Einfühlungsvermögen besitzen solle, insbesondere, wenn sie in einer psychotherapeutischen Praxis arbeite. Die Gattin des Beschwerdeführers habe zwar einen Gewerbeschein für psychologische Beratung und ein Konzessionsdekret für Lebens- und Sozialberatung, ihre Ausbildung bestehe aber einzig im Besuch von NLP-Kursen. Sie sei beim Beschwerdeführer als Ordinationshilfe angestellt und habe sämtliche Kurse zusammen mit ihm besucht. Die absolvierte NLP-Schulung stelle keinen beufsspezifischen Kurs für Ordinationshilfen dar, sondern ein an die breite Öffentlichkeit gerichtetes Kursprogramm, das in erster Linie die Fähigkeit vermittle, eigenes und fremdes Verhalten sowie eigene und fremde Gefühle zu erkennen und zu analysieren. Derartige Kurse seien zwar nicht nur für das Privatleben, sondern auch für das Berufsleben nützlich. Sie seien aber keine berufsfortbildenden Kurse, sondern dienten primär der eigenen Lebensführung. Aufwendungen, die nicht vorwiegend und eindeutig dem Beruf dienen, könnten jedoch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die besuchte Schulung unterscheide sich in keiner Weise von anderen, der Ausbildung bzw. Weiterbildung dienenden Veranstaltungen, die zwar der beruflichen Tätigkeit förderlich seien, aber häufig aus privatem Grund in Anspruch genommen würden, wie z.B. Sprach- oder Fahrschulkurse.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht, die für die NLP-Ausbildung der Gattin getätigten Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1972 Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1972 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, ....
4. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen;...
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Aufwendungen des Beschwerdeführers für Schulungen der in seinem Betrieb tätigen Ehegattin als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen damit begründet, daß die Schulungen der Ehegattin im betrieblichen Interesse gelegen seien. Die belangte Behörde hat die Aufwendungen mit der Begründung nicht als Betriebsausgaben anerkannt, daß die besuchten Kurse nicht berufsspezifisch auf Ordinationshilfen abstellten, das Kursprogramm sich vielmehr an die breite Öffentlichkeit wendete. Da keine berufsfortbildenden Kurse vorlägen, die Aufwendungen somit nicht vorwiegend und eindeutig dem Beruf dienten, führten sie nicht zu abzugsfähigen Ausgaben. Die belangte Behörde hat damit darauf abgestellt, ob aus der Sicht der Dienstnehmerin Fortbildung oder Ausbildung vorliege. Damit hat sie jedoch die Rechtslage verkannt, war doch nicht zu beurteilen, ob Aufwendungen, wären sie von der Dienstnehmerin getätigt worden, bei ihr zu abzugsfähigen Werbungskosten führten, sondern ob die Aufwendungen des Dienstgebers zu Betriebsausgaben führen. Aufwendungen, die der Arbeitgeber, veranlaßt durch den Betrieb, für die Bildung der Arbeitnehmer tätigt, sind unabhängig davon Betriebsausgaben, ob es sich um Aus- oder um Fortbildung handelt.
Im gegenständlichen Fall ist, da Dienstnehmerin des Beschwerdeführers seine Gattin ist, zu untersuchen, ob die Aufwendungen für die Aus- bzw. Fortbildung betrieblich oder familiär veranlaßt sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 20 Tz. 44). Ob die Veranlassung im betrieblichen Bereich oder im privaten Bereich gelegen ist, ergibt sich duch die Anwendung eines Fremdvergleiches. Es ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch für einen ihm nicht nahestehenden Dienstnehmer derartige Schulungsaufwendungen übernommen hätte (vgl. hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1980, 2829/77, und vom 29. Oktober 1980, 2361/78). Unter Inanspruchnahme der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde den Tätigkeitsumfang seiner Gattin - nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren umfaßte die Tätigkeit auch die Mitwirkung auf dem Gebiet der Therapie - feststellen und sodann untersuchen müssen, ob für eine fremde Dienstnehmerin mit vergleichbarem Tätigkeitsbereich die strittigen Schulungsaufwendungen übernommen worden wären.
Derartige Erhebungen hat die belangte Behörde wegen Verkennung der Rechtslage nicht angestellt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)