Normen
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ihren eigenen Angaben in den Steuererklärungen zufolge war die Beschwerdeführerin im Jahr 1985 als "Lecturer", in den Jahren 1986 und 1987 als Herausgeberin des X.kuriers tätig. Als Ort der Geschäftsleitung ihres Betriebes bezeichnete sie die auch als Familienwohnsitz dienende Wohnung in K. Der X.kurier besteht aus Umschlagblättern, in die die Zeitschrift "Y" eingehüllt ist, und enthält nahezu ausschließlich Werbeeinschaltungen von im X.bereich tätigen Gewerbetreibenden.
Für die Kalenderjahre 1985 bis 1987 machte die Beschwerdeführerin unter anderem Aufwendungen für die Anmietung und Nutzung einer Kleinwohnung in Wien 17, bestehend aus einem Zimmer, einem Vorzimmer, einer Küche, einer Badenische und einem WC, als Betriebsausgaben geltend.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin vertrat die Prüferin die Auffassung, den Ausgaben für die Büroräumlichkeiten sei als Kosten der persönlichen Lebenshaltung der Abzug zu verwehren, da eine Reihe von Indizien den Schluß zuließe, daß die Verwendung für betriebliche Zwecke nur von untergeordneter Bedeutung sei. Für die private Nutzung spreche (u.a.) der Umstand, daß die Tochter der Beschwerdeführerin an der Adresse in Wien polizeilich gemeldet und auch in der Haushaltsliste als Haushaltsvorstand erfaßt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angeblich um telefonischen Belästigungen zu entgehen, eine Gebühr für die Nichteintragung im amtlichen Telefonbuch entrichtet. Abgesehen davon, daß der Mietvertrag eine Verwendung der Wohnung nur für Wohnzwecke erlaubt hätte, habe die Beschwerdeführerin der zuständigen Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht angezeigt. In dieses Bild fügten sich die Aussagen von Geschäftspartnern der Abgabepflichtigen über das Ausmaß der im Büro abgehaltenen Geschäftsbesprechungen und die fehlende Kennzeichnung der Räumlichkeiten durch eine Firmentafel an Haus- und Wohnungstür.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ unter Wiederaufnahme der Verfahren Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987, in denen es den Aufwendungen für die von der Beschwerdeführerin als administratives Büro bezeichnete Wohnung die Anerkennung als Betriebsausgaben versagte.
In ihrer Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes, indem sie ausführte, daß die Schlußfolgerungen der Prüferin nicht zwingend seien, weil keiner der im Prüfungsbericht angeführten Punkte die betriebliche Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten ausschließen könne. Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 14. September 1990 mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, in der 92 m2 umfassenden, aus drei Zimmern bestehenden Familienwohnung in K., die insgesamt von vier Personen bewohnt würde, ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Da eines der Zimmer auch noch von ihrem Gatten als Arbeitsraum genutzt werde, sei sie auf einen Arbeitsplatz außerhalb dieser Wohnung angewiesen gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Aus dem engen Zusammenhang des Betriebes der Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit ihres Gatten, der neben seiner Dienstverpflichtung in B. als Chefredakteur der Zeitschrift "Y" beschäftigt sei, weiters aus dem Umstand, daß der Schriftverkehr des Unternehmens über ein Postfach in K. abgewickelt werde, sowie aus den Tatsachen, daß in der Geschäftsstampiglie lediglich die Adresse in K. aufscheine, die Beschwerdeführerin im Büro telefonisch nur über eine Geheimnummer erreichbar gewesen sei und die Betriebsräume eine Kennzeichnung durch eine Firmentafel nicht aufgewiesen hätten, lasse sich ableiten, die Beschwerdeführerin habe sämtliche betrieblichen Aktivitäten von der Wohnung in K. aus entfaltet. Die vom Finanzamt im Abgabenverfahren des Gatten vorgenommene Beurteilung eines Raumes der Wohnung in K. als nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer verbiete nicht die naheliegende Annahme, auch die Beschwerdeführerin nehme diesen Raum insbesondere während der Dienstzeit des Gatten für ihre geschäftlichen Arbeiten in Anspruch und benötige daher das Büro in Wien nicht. Zudem seien gelegentlich abgehaltene Geschäftsbesprechungen nicht geeignet, die Notwendigkeit der Nutzung des Büros darzutun.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1972 durch den Betrieb veranlaßte Aufwendungen. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird, was ebenso nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, TZ 72 zu § 4 EStG 1972), wie die Frage, ob das von einem Aufwand des Steuerpflichtigen betroffene Objekt überhaupt zu den Wirtschaftsgütern seines notwendigen Betriebsvermögens zu zählen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, 88/14/0204, mit weiteren Nachweisen).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die in Wien angemietete Wohnung die Anerkennung als Betriebsausgabe mit der Begründung verweigert, daß diese Wohnung betrieblichen Zwecken nicht gedient habe. Dieser Tatsachenfeststellung liegt eine von der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO vorgenommene Beweiswürdigung zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof nur dahin zu prüfen hat, ob der maßgebliche Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen vor allem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 91/14/0176, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerde stellt, indem sie mit ihren Ausführungen die behördliche Beweiswürdigung bekämpft, den allein geltend gemachten Aufhebungsgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht gesetzmäßig dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 1992, 92/14/0066, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0028); im Umfang der unternommenen Unschlüssigkeitsrüge der bekämpften Beweiswürdigung überzeugt sie nicht.
Die belangte Behörde gründete die getroffene Sachverhaltsfeststellung auf folgende Überlegungen:
.) Die Tochter der Beschwerdeführerin sei mit ihrem Wohnsitz an dieser Wohnung gemeldet und Adressat der ersten beiden Telefonrechnungen gewesen.
.) Zeugenaussagen von Personen, die in die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin eingebunden seien, hätten über das Vorhandensein einer auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin hinweisenden Aufschrift an der Wohnungseingangstüre Widersprüchliches ergeben, der unbeteiligte Hausmeister habe lediglich den Familiennamen der Beschwerdeführerin (gleichlautend mit ihrer Tochter) und jenen eines von der Beschwerdeführerin als Zeugen geführten Partners geschäftlicher Besprechungen an der Wohnungstüre festgestellt.
.) Der Telefonanschluß in der vom Streit betroffenen Wohnung sei erst von der Tochter der Beschwerdeführerin auf diese umgemeldet worden; hiebei sei - mit dem behaupteten Grund telefonischer Belästigung - die Änderung der Anschlußnummer und die Abstandnahme von der Eintragung in das Telefonbuch beantragt worden.
.) Die Beschwerdeführerin wickle die Geschäftskorrespondenz über ein Postfach in K. ab, trete gegenüber Dritten nur mit ihrer Adresse in K. auf, nur diese Adresse sei im Geschäftsstempel enthalten, der Telefonanschluß in K. sei - anders als jener in der Wiener Wohnung - auch keine "Geheimnummer".
.) Das dem Gatten der Beschwerdeführerin gegenüber steuerlich als abzugsfähig anerkannte Arbeitszimmer im Verband der Wohnung in K. stehe der Beschwerdeführerin während der Dienstverrichtung ihres Gatten in B. zur Verfügung und reiche für die Bewältigung der anfallenden Geschäftstätigkeit aus; das Betätigungsfeld des Ehegatten der Beschwerdeführerin stehe mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin in engem sachlichen Zusammenhang.
Angesichts dieser gegen die behauptete betriebliche Nutzung der Wohnung in Wien durch die Beschwerdeführerin sprechenden Indizien kann der Gerichtshof die eine solche Wohnungsnutzung verneinende behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig auch dann nicht ansehen, wenn das Gewicht einzelner dieser Umstände bei isolierter Betrachtung geringer als das anderer sein mag. Die Beschwerdeführerin weiß in ihren, im Kleid der behaupteten Rechtsrüge vorgetragenen Ausführungen zur Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung dieser auch nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Daß die Beschwerdeführerin keine Pflicht traf, das Arbeitszimmer ihres Gatten in der Wohnung in K. während seiner Abwesenheit zu nutzen, ändert nichts an der Zulässigkeit der behördlichen Annahme, daß sie es tat und eine Wohnung in Wien betrieblich auch deswegen gar nicht brauchte. Die Wahrnehmungen des Hausbesorgers über die Gestaltung der Aufschrift an der Eingangstüre zur Wiener Wohnung haben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihren sich in die Indizienkette einfügenden Aussagewert; das Vorbringen über die betriebliche Wohnungsnutzung durch die Beschwerdeführerin schließlich hat in seiner Beschränkung auf die Wiederholung des eingenommenen Prozeßstandpunkts ohne Bezugnahme auf die behördliche Beweisführung keine argumentative Kraft.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen, wobei der Gerichtshof von der benatragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nahm.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)