Normen
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer Universität tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies dies belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1990 auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 und Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, (im folgenden kurz: DRH) ab und sprach gleichzeitig aus, daß das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit 31. Juli 1992 enden werde. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Beschlusses der Personalkommission der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität vom 14. März 1984 für die Zeit vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1984 zum Vertragsassistenten bestellt worden. Dieses Dienstverhältnis sei bis 30. Juni 1985 verlängert worden. Mit Dekret vom 26. Juli 1985 sei der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1987 zum Universitätsassistenten auf eine Planstelle des Institutes für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik der Universität ernannt worden; dieses Dienstverhältnis sei mit Beschluß der Personalkommission der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 13. Mai 1987 für die Zeit vom 1. August 1987 bis 31. Juli 1991 verlängert worden.
Am 31. Dezember 1990 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 DRH gestellt.
Zu diesem Antrag sei eine Stellungnahme von Univ.Prof.Dr. K, dem Vorstand des Institutes für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik, ein Gutachten von Univ.Doz.Dr. H vom Institut für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik und ein Gutachten vom Privatdozenten Dr. A vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe weiters ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. B vom Institut für Volkswirtschaftslehre und -politik der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt. Darüber hinaus sei je eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. C und von Univ.-Prof. Dr. D vom Institut für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik vorgelegen.
Univ.Prof.Dr. K führe in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 1991 aus, daß der Beschwerdeführer bisher keine eigenständigen Forschungsarbeiten veröffentlicht hätte und betone dessen langsame Arbeitsweise. Seit dem Wintersemester 1984 hätte der Beschwerdeführer Übungen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und der Mikroökonomik sowie drei Proseminare aus Marx"scher Ökonomik angeboten. Im Bereich der Verwaltung sei der Beschwerdeführer in verschiedenen Gremien der Fakultät mit Engagement tätig gewesen.
Univ.Doz.Dr. H stelle in seinem Gutachten vom 5. April 1991 fest, daß die Dissertation des Beschwerdeführers zum Thema "Unvollkommenes Wissen - Normen und Institutionen" den zentralen Teil der wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdeführers darstelle. Diese sei von hervorragender Qualität und beweise die hohe Kritikfähigkeit und die Fähigkeit zu interessanten und originellen Einschätzungen zu kommen. Die für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erforderliche fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei im Fach Volkswirtschaftslehre gegeben.
Privatdozent Dr. A stelle in seinem Gutachten vom 4. März 1991 fest, daß er sich bei der Würdigung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers auf die Begutachtung seiner Dissertation beschränken könne, weil die Notiz zur Transaktionskostenökonomik lediglich eine Zusammenstellung wortwörtlicher Übernahmen aus der Doktorarbeit des Beschwerdeführers darstelle und nicht als eigenständige wissenschaftliche Arbeit zu bezeichnen sei. Die Qualität der Dissertation bezeichne Dr. A als nicht positiv; sie sei teilweise inhaltlich unzutreffend und müsse überarbeitet werden.
Univ.Prof.Dr. B stelle in seinem Gutachten vom 4. April 1991 fest, daß der Beschwerdeführer in seiner Dissertation auf unkonventionelle Art versucht hätte, verschiedene Aspekte des komplexen Themas der Evolution organisatorischer und institutioneller Regelungsmechanismen aufeinander zu beziehen, wobei er durchaus eigenständige und pointierte Positionen vertreten hätte. Apodiktische Formulierungen und polemische Argumentationen hätten jedoch den positiven Eindruck getrübt. Univ.Prof.Dr. B hege jedoch keine Zweifel an der vollen Entfaltung der wissenschaftlichen Talente des Beschwerdeführers, wenn man diesem die entsprechende Entwicklungszeit gäbe.
Univ.Prof.Dr. C führe in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 1991 aus, daß der Beschwerdeführer durch seine Dissertation, seine Fähigkeit, wissenschaftliche Fragen mit kritischer Gründlichkeit zu beantworten, unter Beweis gestellt hätte. Seine Arbeitsweise sei zwar etwas langsam, jedoch umsichtig. Im Bereich der Lehre hätte er sich mit großem didaktischem Geschick engagiert; seine Übungen im Bereich der Mikroökonomik seien von den Studenten wegen ihrer klaren Präsentation der Probleme stets gelobt worden. Weiters hätte der Beschwerdeführer über mehrere Semester eine Übung in Marx"scher Ökonomik angeboten. Im Bereich der Verwaltung hätte er sich insbesondere in der kurialen Mitarbeit engagiert und seine Aufgaben mit Akribie erledigt. Univ.Prof.Dr. C befürworte die Überleitung des Beschwerdeführers in das provisorische Dienstverhältnis.
Univ.Prof.Dr. D führe in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 1991 aus, daß der Beschwerdeführer ihn in der Zeit seiner Assistententätigkeit in vier eineinhalb-stündigen Vorlesungen zur Zufriedenheit aller Hörer vertreten hätte.
Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, in diese Stellungnahmen und Gutachten Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen.
Die Personalkommission habe in ihrer Sitzung vom 17. April 1991 beschlossen, die Überleitung des Beschwerdeführers in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit unter der Bedingung zuzustimmen, daß das Doktorat des Beschwerdeführers noch vor dem 31. Juli 1991 vorliegen werde.
Auf Grund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 1991 ausgeführt, daß er neben seiner Dissertation noch zwei weitere wissenschaftliche Arbeiten, nämlich eine in Coautorenschaft publizierte Studie "Wirtschaftsförderung in Tirol" aus dem Jahre 1986 sowie die 1991 fertiggestellte Arbeit "Zur Transaktionskostenökonomik" erstellt habe. Weiters müsse der Umfang und die Komplexität seines Dissertationsprojektes Berücksichtigung finden.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, sie sei nach Würdigung aller vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer im Bereich der Lehre und Verwaltung die für seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Für den Bereich der Forschung bringe der Beschwerdeführer als Leistungsnachweis seine Dissertation mit dem Titel "Unvollkommenes Wissen - Normen und Institutionen" aus dem Jahre 1991, seine bislang unveröffentlichte Arbeit "Zur Transaktionskosten-Ökonomik: Eine Notiz" aus dem Jahre 1991 sowie seine in Coautorenschaft publizierte Studie "Wirtschaftsförderung in Tirol" aus dem Jahre 1986 ein.
Die Dissertation zur Erlangung des Doktorates als gesetzliches Erfordernis für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis könne aber für sich alleine nicht als Nachweis für eine, für eine Dauerverwendung ausreichende wissenschaftliche Qualifikation bezeichnet werden, weil der Gesetzgeber die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis zusätzlich vom Vorliegen eines entsprechenden Verwendungserfolges des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben abhängig gemacht habe.
Zu der Arbeit des Beschwerdeführers "Zur Transaktionskosten-Ökonomik: Eine Notiz" stelle Univ.Doz.Dr. H fest, daß diese offensichtlich aus einem Abschnitt der Dissertation des Beschwerdeführers entstanden sei, ohne diese inhaltlich zu bewerten. Privatdozent Dr. A stelle hiezu in seinem Gutachten fest, daß diese Arbeit ein Puzzle wortwörtlicher Übernahmen aus der Doktorarbeit des Beschwerdeführers darstelle und er aus dieser Arbeit keine eigenständige wissenschaftliche Leistung erkennen könne. AO Univ.Prof.Dr. B nehme in seiner Beurteilung nicht gesondert zu diesem Werk Stellung. Aus der im Jahre 1986 in Coautorenschaft erstellten Arbeit des Beschwerdeführers mit dem Thema "Wirtschaftsförderung in Tirol" lasse sich, nach Aussage des wissenschaftlichen Projektleiters Prof. Dr. E der individuelle wissenschaftliche Beitrag der einzelnen Mitautoren nicht feststellen. In den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten seien diese Arbeiten nicht gesondert gewürdigt worden.
Die belangte Behörde komme daher - so in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend - zu dem Ergebnis, daß im Bereich der Wissenschaft (Forschung) ein die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis rechtfertigender Verwendungserfolg des Beschwerdeführers nicht vorliege.
Gemäß Art. VI Abs. 7 DRH verlängere sich das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten, das mangels der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet werde, um ein Jahr und ende mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ende daher mit 31. Juli 1992.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird. Der Aufwandersatz wird vom Beschwerdeführer inklusive der Barauslagen mit S 10.340,-- beziffert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach Art. VI Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, (DRH) ist ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
Die Z. 21.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:
"a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die bescheidmäßige Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:
- aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
- bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht.
..."
Als Definitivstellungserfordernis ist unter Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 folgendes normiert:
"Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden
Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
- a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste);
- b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
- c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist."
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, und zwar in Form des provisorischen Dienstverhältnisses, erfüllt.
Die belangte Behörde geht rechtlich davon aus, daß die im Art. VI Abs. 5 DRH neben der Erfüllung der Formalerfordernisse vorgesehene Berücksichtigung des bisherigen Verwendungserfolges Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit, Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung voraussetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung der belangten Behörde, weil die Verwendung eines Universitätsassistenten grundsätzlich die genannten Tätigkeitsbereiche zu umfassen hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134).
Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung - wie ausgeführt - aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind (Z.21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979), folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hiefür erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw. die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.
Die belangte Behörde erachtet die Bewährung des Beschwerdeführers in den Bereichen Lehre und Verwaltung für erfüllt, nicht aber im Bereich der Forschung. Sie geht von der Rechtsauffassung aus, daß die Dissertation zur Erlangung des Doktorates als gesetzliches Erfordernis für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis für sich alleine nicht als Nachweis für eine, für eine Dauerverwendung ausreichende wissenschaftliche Qualifikation bezeichnet werden könne, weil der Gesetzgeber die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis zusätzlich vom Vorliegen eines entsprechenden Verwendungserfolges des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben abhängig mache. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung bezieht die belangte Behörde die Dissertation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in ihre Wertung mit ein; hinsichtlich der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers folgt sie den für ihn ungünstigeren Gutachten.
Die vorher dargelegte Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Dissertation sei von vornherein nicht in die Frage des Verwendungserfolges miteinzubeziehen, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Deswegen, weil die Dissertation Voraussetzung für das Doktorat und dieses wieder Erfordernis für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit ist, darf daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die bei der Ausarbeitung der Dissertation erbrachten wissenschaftlichen Leistungen von vornherein bei der Beurteilung des Verwendungserfolges im Sinne des Art. VI Abs. 5 DRH außer Betracht zu bleiben haben. Dies insbesondere dann nicht, wenn wie im Beschwerdefall die Ausarbeitung der Dissertation des Beschwerdeführers - soweit den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war - im wesentlichen während seiner Tätigkeit als Vertrags- bzw. Universitätsassistent erfolgt und erst verhältnismäßig knapp vor der Antragstellung auf Überleitung fertiggestellt wurde. Der Verwendungserfolg im Sinne des Art. VI Abs. 5 DRH hat im wissenschaftlichen Bereich vielmehr unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zeit (arg.: "Erfolg") die gesamten in seinem Verwendungsbereich erbrachten diesbezüglichen Leistungen zu bewerten.
Da die belangte Behörde in der Frage der Bewertung des Verwendungserfolges nach Art. VI Abs. 5 DRH von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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