Normen
MüllabfuhrG Slbg 1974 §19 Abs1;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §23 Abs4 idF 1984/034;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §24 Abs2;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §4 Abs1;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §4 Abs4;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §9 Abs4;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §19 Abs1;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §23 Abs4 idF 1984/034;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §24 Abs2;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §4 Abs1;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §4 Abs4;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgeweisen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 1051/2 und Baufläche 118, je KG H, Gemeinde K, mit der Bezeichnung G. Am 16. Juni 1988 wurde von einem Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft auf diesem Grundstück die Ablagerung von einem Fahrzeugwrack Hanomag Henschel F 25, hellblau, einem Fahrzeugwrack VW-Kastenwagen, blau, einem Fahrzeugwrack VW-Bus, blau, und einzelne Wrackteile festgestellt. Mit Aufforderung vom 22. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft dazu verhalten, die genannten Fahrzeuge innerhalb einer Frist von vier Wochen nachweislich der Salzburger Abfallbeseitigung oder einem Altmetallhändler zu übergeben und der Bezirksverwaltungsbehörde hierüber Mitteilung zu machen. Am 20. Juli 1989 wurde anläßlich einer örtlichen Überprüfung durch ein Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, daß sich das Fahrzeugwrack Hanomag Henschel F 25, hellblau, und das Fahrzeugwrack VW-Bus, blau, nach wie vor auf dem Grundstück befanden und wurden von dem Fahrzeug Hanomag Henschel F 25 zwei Lichtbilder angefertigt. Mit Bescheid vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Fahrzeugwracks bis 1. Dezember 1989 zu entfernen und gleichzeitig für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung, in der er darlegte, es handle sich bei den gelagerten Gegenständen keineswegs um Sperrmüll, sondern um Teile einer im Aufbau begriffenen technischen Sammlung, deren Beurteilung nur durch Fachleute erfolgen könne. Darüber hinaus seien zwei weitere Fertiggaragen angekauft und Abdeckungen mit Planen und Welleternittafeln vorgenommen worden, sodaß kein Anlaß zu weiterer Kritik gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, änderte den Spruch des Bescheides jedoch dahingehend, daß die zur Entfernung gesetzte Frist bis 30. Juni 1991 verlängert wurde. Die belangte Behörde begründete nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974 ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß aus den dem Verwaltungsakt angeschlossenen Farblichtbildern erkennbar sei, daß die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zum Teil keine Reifen hätten und Rostflecken aufwiesen; an dem VW-Bus sei, bedingt durch die offensichtlich lang andauernde Lagerung im Freien (Strauchbewuchs), auf der gesamten linksseitigen Unterseite des Wagens ein durchgehendes Loch zu erkennen. Wenn es sich bei den genannten Fahrzeugen tatsächlich um so wertvolle Teile einer technischen Sammlung gehandelt hätte, so hätte der Beschwerdeführer wohl längst für eine geeignete Unterbringung (Unterdachstellung) Sorge getragen. Nicht fahrbereite Fahrzeuge, somit Autowracks, seien, auch wenn sie wieder fahrbereit gemacht würden oder einzelne Teile davon als Ersatzteile für andere Fahrzeuge Verwendung finden könnten, als Abfälle (hier somit als Sperrmüll) anzusehen. Dies, weil ihnen im allgemeinen keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand mehr beigemessen werde. Durch die von der Straße aus einsehbare Ablagerung der Fahrzeugwracks sei auch eine Verunzierung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rechtsgrundlage des behördlichen Auftrages zur Entfernung von auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelagertem Sperrmüll, bestehend aus zwei näher bezeichneten Fahrzeugwracks, ist § 24 Abs. 2 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, LGBl. Nr. 99, i.d.F. LGBl. Nr. 34/1984. Nach dem hier allein in Frage kommenden ersten Satz der Bestimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verursacher einer unzulässigen Müllablagerung festzustellen und diesem die Entfernung des Mülls auf seine Kosten aufzutragen.
Nach Abs. 1 der zitierten Bestimmung ist jedermann verpflichtet, bei der Beseitigung von Abfällen geringster Menge nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so vorzugehen, daß keine sanitäre Gefährdung und keine Verunstaltung oder Verunzierung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erfolgt.
Der Beschwerdeführer bestreitet, wie auch schon im Verwaltungsverfahren, daß es sich bei den Gegenständen, deren Entfernung ihm aufgetragen worden ist, um Müll im Sinne des Gesetzes handle, weil sie nicht Sachen seien, deren er sich als Eigentümer entledigen wolle. Es handle sich um Sammlerstücke, die einen Teil seiner technischen Sammlung darstellten, da die Fahrzeuge besondere ausstellungsreife technische Lösungen in verschiedenen Detailbereichen, wie Getriebe, Antriebstechnik und Kühlung, aufwiesen.
Das Salzburger Müllabfuhrgesetz 1974 definiert den Begriff Müll in seinem § 4 wie folgt:
"(1) Müll (Abfälle) im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Abfuhr aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, des Gewässerschutzes, der Brandverhütung, der Wahrung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, der allgemeinen Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.
(2) Als Müll im Sinne des Abs. 1 gelten Hausmüll, Sperrmüll sowie die Problemstoffe aus Haushalten."
...
"(4) Als Sperrmüll im Sinne dieses Gesetzes gelten im Rahmen eines Haushaltes oder in ähnlicher Art und Menge in Gewerbe- und Industriebetrieben anfallende Abfälle, die wegen ihrer Größe oder äußeren Form nicht in Gefäßen gemäß § 5 gesammelt werden können, wie Möbel und andere Einrichtungsgegenstände sowie nicht aus Gewerbe- und Industriebetrieben stammende Fahrzeugwracks."
Aus der zitierten Bestimmung des Abs. 1 folgt, daß das Gesetz drei Tatbestände alternativ (verbo "oder") unterscheidet, die eine bewegliche Sache dem Müllbegriff im Sinne dieses Gesetzes zuordnen. Erstens solche, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will ("subjektiver Müllbegriff"), zweitens solche deren er sich entledigt hat und drittens solche, deren geordnete Abfuhr aus demonstrativ aufgezählten Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist ("objektiver Müllbegriff").
Weiters unterscheidet das Gesetz im Abs. 2 drei Arten von Müll, darunter Sperrmüll. Letzterer wird im Abs. 4 so definiert, daß u.a. nicht aus Gewerbe- und Industriebetrieben stammende FAHRZEUGWRACKS ausdrücklich unter diese Kategorie von Müll fallen.
Über die Abfuhr des Sperrmülls enthält § 9 Abs. 4 leg. cit. eine Sondernorm für Fahrzeugwracks. Zu ihrer Einsammlung und zum Abtransport dürfen Grundstücke im erforderlichen Umfang betreten und befahren werden.
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. darf Sperrmüll nur auf Grundflächen abgelagert werden, die von der Gemeinde als öffentliche Müllablagerungsstätten bezeichnet sind, soweit dieser nicht durch die Benützung der Müllabfuhr abgeführt werden muß (§ 3 Abs. 1), was aber für Fahrzeugwracks nach der Sondernorm des § 9 Abs. 4 leg. cit. ausgeschlossen wird. Dafür bestimmt § 23 Abs. 4 leg. cit., daß die Beseitigung von Fahrzeugwracks (§ 4 Abs. 4) - soweit sie nicht durch sonstige Unternehmungen oder Betriebe oder auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften erfolgt oder zu erfolgen hat - von besonderen Müllabfuhrverbänden durchzuführen ist.
Eine Legaldefinition des im Gesetz mehrfach verwendeten Begriffes "Fahrzeugwrack" enthält das Salzburger Müllabfuhrgesetz 1974 nicht. In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen anderer die Müllabfuhr regelnder Landesgesetze hat der Verwaltungsgerichtshof als Fahrzeugwracks solche Gegenstände bezeichnet, die objektiv keinen Gebrauchswert mehr haben. Nicht fahrbereite Fahrzeuge sind auch dann als Abfall zu werten, wenn sie nur mit einem objektiv unwirtschaftlichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht - also nicht durch Behebung eines möglicherweise nur geringen Defekts - oder einzelne Teile davon für andere Fahrzeuge verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes - zum O.Ö. Abfallgesetz, LGBl. Nr. 1/1975 - vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0046, und vom 21. Jänner 1991, Zl. 89/12/0078 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet, daß es sich bei den gegenständlichen Sachen um fahrbereite Fahrzeuge oder solche handle, die mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden können, sondern vielmehr nur sein besonderes technisches Interesse an bestimmten Teilen der Fahrzeuge vorgebracht, die diese als Ausstellungsstücke qualifizieren würden. Damit ist aber die von der Behörde getroffene Feststellung, es handle sich bei diesen Sachen um Autowracks, unbedenklich.
Damit sind diese Gegenstände als Müll im objektiven Sinne nach § 4 Abs. 1 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes, und zwar als Sperrmüll gemäß Abs. 4 leg. cit. zu qualifizieren. Auf die subjektive Absicht des Beschwerdeführers, er wolle sich dieser Gegenstände nicht entledigen, kommt es demnach nicht an. Für dieses Verständnis des Gesetzes spricht nicht nur die ausdrückliche Zuordnung von Autowracks unter den Begriff des Sperrmülls durch die zuletzt zitierte Bestimmung, sondern auch dessen Sinn, da die Bestimmung des objektiven Begriffes von Müll in § 4 Abs. 1 die Beseitigung von Fahrzeugwracks jedenfalls als im Sinne der dort genannten öffentlichen Interessen geboten erscheinen läßt.
Daraus folgt aber auch schon, daß die weitere Ablagerung der Fahrzeugwracks auf der Grundfläche des Beschwerdeführers unzulässig ist, weil Sperrmüll nur auf solchen Grundflächen abgelagert werden darf, die von der Gemeinde als öffentliche Müllablagerungsstätten bezeichnet sind (§ 19 Abs. 1 leg. cit.). Die Beseitigung von Autowracks ist nach § 23 Abs. 4 leg. cit. durchzuführen.
Geht man von dieser Rechtslage aus, so ist die Frage, ob durch die Ablagerung der Fahrzeugwracks auf der Grundfläche des Beschwerdeführers auch das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild besonderes beeinträchtigt wird, nicht von entscheidender Bedeutung, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde ins Leere gehen.
Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis zu Recht die Entfernung der gegenständlichen Fahrzeugwracks vom Grundstück des Beschwerdeführers angeordnet, weshalb die Beschwerde - ohne daß auf die behaupteten Verfahrensmängel weiter einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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