Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt XY.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 19. Juli 1990 im Hinblick auf seine Entsendung als österreichischer Lektor in die Volksrepublik China gemäß § 74 BDG 1979 mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für die Zeit vom 1. September 1990 bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes nach vorzeitiger Rückkehr ein Sonderurlaub gewährt werde. Der Bescheid wurde nicht begründet. Im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung heißt es unter "Sonstige Bemerkungen", daß der am 19. Juli 1990 ausgesprochene Verzicht auf die Auszahlung von 50 % des Gehaltes von der belangten Behörde angenommen werde. Im Hinblick auf diesen Verzicht gebühre dem Beschwerdeführer für die Zeit des Sonderurlaubes 50 % des Gehaltes. Von dem sich so ergebenden Bezug seien die übrigen Beiträge einzubehalten (Beiträge zur Lohnsteuer, Sozialversicherung etc.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt erachtet, daß ihm nicht ohne (aufrechten) Antrag ein Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979 "gewährt", d.h. in Wahrheit vorgeschrieben werde, und daß ihm im Zusammenhang damit nicht seine Bezüge gekürzt würden. In Ausführung dieses so bezeichneten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht von der Aufrechterhaltung seines Antrages vom 19. Juli 1990 ausgegangen sei und sie ihm daher - entgegen dem § 74 Abs. 1 BDG 1979 - einen Sonderurlaub (unklar ob bis 13. oder 14. September 1990) ohne den hiefür erforderlichen Antrag gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im November 1989 ausschreibungsgemäß für die Entsendung als österreichischer Lehrer in die Volksrepublik China (Tätigkeit als Lektor an der Universität Shanghai) beworben. Auf Grund der Stattgebung dieser Bewerbung habe er am 19. Juli 1990 folgenden Antrag an die belangte Behörde gerichtet: "Da mich das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport für die Entsendung als österreichischer Lehrer in die Volksrepublik China (Universität Shanghai) ausgewählt hat, ersuche ich um Sonderurlaub vom September 1990 bis Juni 1991. Gleichzeitig erkläre ich ausdrücklich und unwiderruflich, auf die Auszahlung von 50 % des Gehaltes zu verzichten." Als Grundlage für diese Tätigkeit in China habe mit der chinesischen Seite ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden sollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer nach seinem Einlangen in China festgestellt habe, daß die Bedingungen seines dortigen Aufenthaltes völlig unzumutbar gewesen seien. Deshalb habe er sich entschlossen, das beabsichtigte Vertragsverhältnis nicht einzugehen und habe die Vertragsunterfertigung abgelehnt. Dies habe er telefonisch seiner jetzigen Gattin am 4. September 1990 mit dem Ersuchen mitgeteilt, der zuständigen Beamtin telefonisch Bescheid zu sagen und wegen des Wiederantritts des Dienstes an seiner Dienststelle zu sprechen. Seiner Gattin sei letztlich am 7. September 1990 mitgeteilt worden, daß er den Dienst mit Schuljahresbeginn antreten könne; der vorgesehenen Vertretung sei bereits abtelefoniert worden. Der Beschwerdeführer habe wegen Schwierigkeiten, die ihm die chinesischen Behörden gemacht hätten, den Rückflug erst am 11. September 1990 antreten können. Er sei am 13. September 1990 in XY eingelangt und habe noch am Nachmittag dieses Tages seine Schule aufgesucht. Der Unterricht habe noch nicht begonnen gehabt. Seinen Dienst habe er am darauffolgenden Freitag, den 14. September 1990, angetreten. Bei sachbezogener Betrachtungsweise dieser Vorgänge habe die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß mit dem Wegfall der Voraussetzungen der begehrten Sonderurlaubsgewährung für die Zeit vom September 1990 bis Juni 1991 auch sein Ansuchen um eine solche Gewährung nicht mehr aufrecht geblieben sei. Die belangte Behörde habe ihm daher zu Unrecht auf Grund (eines gar nicht mehr aufrechtgebliebenen) Ansuchens vom 19. Juli 1990 Sonderurlaub gewährt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. In ihr gesteht sie zu, daß der Beschwerdeführer durch seine (jetzige) Gattin am 4. September 1990 Kontakt mit der zuständigen Dienstbehörde aufgenommen habe. Hiebei sei auf die völlig unzumutbaren Bedingungen in Shanghai verwiesen und bekanntgegeben worden, daß der Beschwerdeführer den Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung mit der chinesischen Seite verweigert habe und demnach eine ehestmögliche Rückkehr nach Österreich und den Wiederantritt des Dienstes an seiner Dienststelle anstrebe. Die Bewilligung für die vorzeitige Beendigung des Auslandsaufenthaltes sowie für den Wiederantritt des Dienstes sei der Gattin am 7. September 1990 mitgeteilt worden. Da die Anbringen in Dienstrechtsangelegenheiten auch durch Vertreter und vor allem auch mündlich vorgebracht werden könnten, habe die Dienstbehörde in dieser Vorgangsweise eine gültige Modifizierung des ursprünglichen Beurlaubungsansuchens (in bezug auf die Zeit des zu gewährenden Sonderurlaubs), nicht aber eine Zurückziehung des Ansuchens selbst gesehen. Im Hinblick auf die antragsgemäße Erledigung habe berechtigterweise auf eine Begründung des angefochtenen Bescheides verzichtet werden können. Der Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes sei insofern bestimmt, als darunter jener Zeitpunkt zu verstehen sei, an dem die dienstliche Tätigkeit aufgenommen worden sei. Dies sei der 14. September 1990 gewesen. Die (gewährte) Beurlaubung sei daher für die Zeit vom 1. September bis 14. September 1990 hinreichend bestimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 33 lit. b in Verbindung mit § 2 Z. 8 DVV 1981, BGBl. Nr. 162, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 218/1991 sind bei Lehrern zur Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) zuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 19. Juli 1990 hin gemäß § 74 BDG 1979 "für die Zeit vom 1. September 1990 bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes nach vorzeitiger Rückkehr" (das war nach dem Beschwerdevorbringen der 13. September, nach der Gegenschrift der 14. September 1990) ein Sonderurlaub gewährt. Nur dieser Anspruch unterliegt der Sachprüfung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 41 VwGG und nicht auch die "sonstigen Bemerkungen", die nicht zum Spruch zählen (vgl. den Beschluß vom 28. Februar 1983, Zl. 82/12/0104) und - demgemäß zutreffend vom Beschwerdeführer auch nicht als solche angefochten wurden.
Sollte der Beschwerdeführer wie er in der Beschwerde behauptet, sein Ansuchen auf Gewährung eines Sonderurlaubes rechtswirksam zurückgezogen haben, so wäre der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die Gewährung eines Sonderurlaubes nach § 74 BDG 1979 ein noch im Zeitpunkt der Erlassung des bezüglichen Bescheides aufrechtes Ansuchen voraussetzt. Sollte er hingegen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt, sein Ansuchen nur hinsichtlich des Urlaubsausmaßes in der genannten Weise modifiziert haben, so wäre die belangte Behörde nach § 1 Abs. 1 Z. 33 lit. b in Verbindung mit § 2 Z. 8 DVV 1981 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich unzuständig gewesen; die Zuständigkeit wäre dann dem Landesschulrat zugekommen. Die für eine der beiden Sacherledigungen erforderliche Klärung der zwischen den Parteien kontroversen Deutung der Vorgänge im September 1990 kann aber mangels einer Begründung des angefochtenen Bescheides nicht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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