VwGH 91/12/0009

VwGH91/12/000923.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 26. November 1990, Zl. 02103/062-Pr/90, betreffend Sonderurlaub, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §37;
BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
BDG 1979 §37;
BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Rechnungshof.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Sonderurlaubes aus Anlaß eines Vortrages im Seminar für Wehrrecht des Bundesministeriums für Landesverteidigung über "Ökonomische Bewertung von Rechtsnormen". Der Sonderurlaub in der Dauer von einem Tag werde im Falle der Genehmigung am 29. Oktober 1990 verbraucht werden.

Dem Antrag beigeschlossen war ein Schreiben des Leiters der Abteilung n/nn des genannten Bundesministeriums vom 25. September 1990, gerichtet an den Beschwerdeführer. Darin wird unter anderem dem Beschwerdeführer dafür gedankt, daß er anläßlich des traditionellerweise von der Präsidial- und Rechtssektion jährlich organisierten Symposiums des BMLV über "aktuelle Probleme des Wehrrechtes" als Gast zur Verfügung stehe. Die Abgeltung der Aufwendungen des Beschwerdeführers würde im Rahmen der einschlägigen Richtlinien des BMF erfolgen. Der Beschwerdeführer werde lediglich um Information darüber gebeten, ob er Fahrgelegenheit und Unterkunft benötigen würde oder nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG 1979 ab. Begründend wird ausgeführt, weder der Antrag noch das beigelegte Schreiben enthalte eine nähere Erläuterung, woraus allenfalls wichtige persönliche Gründe - familiäre schieden sinngemäß aus - oder ein besonderer, das heiße außergewöhnlicher Anlaß, abzuleiten gewesen wären. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Gewährung eines Sonderurlaubes gerichtet gewesen sei, habe sich die Dienstbehörde nur damit befaßt. Die Frage der Zulässigkeit dieser Vortragstätigkeit sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Da seitens der Vorgesetzten des Beschwerdeführers keine eine Gewährung eines Sonderurlaubes von vornherein ausschließenden zwingenden dienstlichen Erfordernisse, wie beispielsweise dienstliche Unabkömmlichkeit, eingewendet worden seien

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und dessen Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, zu der der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung abgegeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. § 74 Abs. 3 des genannten Gesetzes bestimmt, daß der Sonderurlaub nur gewährt werden darf, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und er die dem Anlaßfall angemessene Dauer nicht übersteigt.

Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1986, Zl. 85/12/0085, und die dort zitierte Rechtsprechung), daß das Gesetz in den beiden zuletzt angeführten Fällen (1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, 2. Übersteigen der dem Ausmaß angemessenen Dauer) die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen (arg.: "kann" in § 74 Abs. 1 BDG 1979) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Bei der Gewährung jedes Sonderurlaubes ist nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, daß es sich im Falle der Bewilligung um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung einer solchen Sonderbegünstigung einschränkend, also im Hinblick auf die Tatsache handhabt, daß sie mit jeder solchen Maßnahme an sich von dem sie verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abweicht, kann ihr grundsätzlich weder Überschreitung noch Mißbrauch des ihr eingeräumten freien Ermessens zur Last gelegt werden (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1981, Zl. 12/3257/80, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall zunächst zu prüfen, ob in der Teilnahme am Seminar für Wehrrecht des Bundesministeriums für Landesverteidigung unter Abhaltung eines Vortrages überhaupt ein "besonderer Anlaß" im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 erblickt werden kann oder nicht. Weder dem Antrag des Beschwerdeführers selbst, noch dem beigelegten Schreiben ist zu entnehmen, warum in einer Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Seminar ein "besonderer" Anlaß im Sinne des Gesetzes gelegen wäre. Damit fehlt es aber an der auf Grund ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung für den Gebrauch eines Ermessens (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1981, Zl. 12/3257/80).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre "bei Stattgebung seines Antrages auf Bewilligung eines Sonderurlaubes am 29. Oktober 1990 als Referent für das Bundesministerium für Landesverteidigung aufgetreten", wobei es sich um eine Tätigkeit gehandelt hätte, die als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG zu werten sei, muß ihm entgegengehalten werden, daß die Ausübung einer Nebentätigkeit nach dieser Bestimmung nicht Anlaß für die Gewährung eines Sonderurlaubs sein kann. Gemäß § 37 Abs. 1 BDG können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund übertragen werden. Eine Nebentätigkeit liegt gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. Beiden Fällen der Nebentätigkeit ist gemeinsam, daß der Beamte, dem weitere Tätigkeiten für den Bund übertragen werden, kein subjektives Recht auf die Übertragung der Nebentätigkeit hat, die von der Dienstbehörde zu veranlassen ist. Daraus folgt aber bereits, daß es im Falle einer Nebentätigkeit keines Antrages des Beamten um Gewährung eines Sonderurlaubs zur Ausübung einer von der Dienstbehörde zu veranlassenden Nebentätigkeit bedarf, weshalb in der Ausübung einer Nebentätigkeit keinesfalls ein Anlaß für die Gewährung von Sonderurlaub erblickt werden kann. Ob die Ausübung einer offenbar vom Beschwerdeführer angestrebten Nebentätigkeit als Vortragender eines Seminars des Bundesministeriums für Landesverteidigung dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung entsprochen hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Im Beschwerdefall kann es demnach dahingestellt bleiben, ob es sich, wie der Beschwerdeführer vermeint, um einen Fall einer Nebentätigkeit handelte oder nicht. Im Fall der Nebentätigkeit besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, wogegen sonst kein (für die Bewilligung eines Sonderurlaubs) BESONDERER ANLASS als Voraussetzung für die Ermessensübung zu erkennen ist. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, noch in der Beschwerde oder seiner Äußerung zur Gegenschrift kann entnommen werden, daß seine Vortragstätigkeit einen Anlaß für die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs darstelle, der wichtigen persönlichen oder familiären Gründen gleichzuhalten wäre.

Somit ist auf die Ermessensübung der Behörde nicht mehr einzugehen, da diese das Vorliegen eines "besonderen Anlasses" im Sinne des Gesetzes voraussetzt.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte