Normen
AHR §5 Z21b;
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
RAT TP3a;
VwGG §47;
VwGG §49;
AHR §5 Z21b;
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
RAT TP3a;
VwGG §47;
VwGG §49;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1991 wurde die vorläufige Abnahme des Führerscheines der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 1991 für rechtswidrig erklärt und ihrem Antrag auf Zuspruch der Kosten der Beschwerdeführung gemäß § 79a AVG dem Grunde nach Folge gegeben, die Entscheidung über die Höhe der Kosten jedoch einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Mit Bescheid vom 19. April 1991 bestimmte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG zu ersetzenden notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung mit S 4.888,80 (einschließlich S 360,-- für Stempelgebühren); das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Behörde ging davon aus, daß als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Z. 21b der Autonomen Honorar-Richtlinien der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) ein Betrag von S 120.000,-- anzunehmen und die Tarifpost 3A nach dem Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt darin wie schon im Verwaltungsverfahren die Rechtsansicht, ihr wären für die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Kosten in derselben Höhe wie für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuzusprechen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich die Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen unterschiedlichen Mühewaltung die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind. Das ergibt einen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand von S 7.413,-- (S 11.120,-- minus S 3.707,--). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters die Anwendbarkeit der AHR verneint, weil es hier nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz geht, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat. Auf dem Boden dieser Rechtslage wären der Beschwerdeführerin als Ersatz für Schriftsatzaufwand S 7.413,-- zuzusprechen gewesen. Da der Beschwerdeführerin hiefür im vorliegenden Fall ein geringerer Betrag zugesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)