VwGH 91/10/0177

VwGH91/10/017719.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der AR in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1991, Zl. 18.315/40-IA8/91, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §17 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §17 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
AVG §45 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §17 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §17 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Februar 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, daß die Grundstücke Nr. 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, alle KG L, nicht Wald im Sinne des § 5 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) seien.

Vom Magistrat Salzburg wurde am 7. Juni 1990 auf den gegenständlichen Grundstücken eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem, aus der auf dem Grundstück 259/2 freigelegten Fläche sei ersichtlich, daß sich darunter großflächige Asphaltierungen bzw. Straßenbefestigungen befänden. Diese hätten als Zufahrt zu einem früher in der Nähe befindlichen Schotterwerk bzw. zu einer Asphaltmischanlage gedient. Die Fläche sei niemals bestockt gewesen und habe auch nicht als Forststraße gedient. Bei der Parzelle 2549/33 handle es sich um ein ehemaliges Bachbett. Nach Abkehr des Baches sei auf einem Teil davon die erwähnte Zufahrtsstraße zum Schotterwerk geführt worden. Im Bereich der Pferdekoppel sei bei der Zufahrtsstraße eine große Ausweiche - ebenfalls in befestigter asphaltierter Form - errichtet worden. Die Befestigungen und Asphaltierungen bestünden seit mindestens 40 Jahren; es handle sich demgemäß bei den strittigen Flächen keinesfalls um Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Demgegenüber vertrat der Amtssachverständige im wesentlichen die Auffassung, daß alle streitgegenständlichen Flächen Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. Er berief sich dabei u.a. auf die Äußerungen der forsttechnischen Amtssachverständigen Ing. X vom 2 Februar 1983 und Dipl. Ing. Y vom 12. April 1983. Auch die Luftbilder aus dem Jahre 1973 und 1976 belegten unmißverständlich die Waldeigenschaft der gegenständlichen Flächen. Erst auf den Aufnahmen aus dem September 1983 seien Teilbereiche der nunmehr unbestockten und offensichtlich gerodeten Flächen erkennbar. Die derzeitigen Bestandesränder entlang der beantragten Nichtwaldflächen wiesen durch ihre Kronenform (Stellung der Seitenäste) eindeutig darauf hin, daß es sich nicht um natürlich gewachsene, sondern durch Hieb entstandene Waldränder handle. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte asphaltierte Zufahrtsstraße sei in der Strichauswertung nicht erkennbar; dies lasse sich jedoch unter Umständen mit der Erhaltung der vollen Überschirmung in der Bauphase erklären. Da die Anlage eines Güterweges einer Rodungsbewilligung bedurft hätte, sei der Bau eines forstrechtlich als Forststraße zu qualifizierenden Weges anzunehmen. Das ehemalige Bachbett sei bereits im Jahre 1983 vom forstlichen Amtssachverständigen Ing. Seethaler als ein bewaldetes Bachbett eingestuft worden. Zu diesem Ergebnis komme man auch, wenn man die eingrenzenden Waldbestände in eine Gesamtbeurteilung miteinbeziehe. Die widerrechtliche Verwendung des Waldbodens zur Errichtung einer Sattelkammer sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Diese Sattelkammer befinde sich im voll überschirmten und dadurch vorgegebenen Waldbereich. Die im Waldbereich abgestellten land- und forstwirtschaftlichen Geräte könnten auch außerhalb der geschlossenen Waldfläche abgestellt werden.

Der Amtssachverständige verwies in einer ergänzenden Stellungnahme darauf, daß die Bachparzelle auf einer Breite zwischen 4 m und 8 m unbestockt sei, jedoch durch die eingrenzenden Bäume eine Überschirmung im Ausmaß zwischen 60 % und 80 % aufweise. Die fehlende Naturverjüngung im Bachbereich erkläre sich aus den ungünstigen Lichtverhältnissen und der teilweisen Ablagerung von Pferdemist. Die Zufahrtsstraße zur Pferdekoppel habe eine Breite von 4 m, wobei der unbestockte Bereich durch die eingrenzenden Bäume zu 100 % überschirmt sei.

Die Tochter der Beschwerdeführerin gab im wesentlichen an, die Zufahrt zur Koppel sei seit etwa 20 Jahren asphaltiert und unbestockt. Auch das Bachbett sei in diesem Zeitraum nicht bestockt gewesen. Lediglich an den Ecken der Pferdekoppel seien einige Sträucher entfernt worden.

In einem ergänzenden Vorbringen vom 3. Juli 1990 erklärte die Beschwerdeführerin, daß ein Teil der Bachparzelle als Zu- und Abfahrten zum früher bestandenen Schotter- bzw. Asphaltierwerk benutzt worden seien. Dieser Privatweg sei in der Folge begradigt und mit einer Ausweiche für schwere Lastzüge versehen worden. In einem der Beschwerdeführerin nicht genau bekannten Zeitraum sei die Zufahrt samt Ausweiche mit Restmischgut asphaltiert worden. Daraus sei ersichtlich, daß bereits seit geraumer Zeit kein Waldboden mehr vorhanden gewesen sei. Lediglich aufgrund der Überschirmung bzw. der fälschlichen Luftbildauswertung sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß in den fraglichen Bereichen Waldboden vorliege.

Der von der Beschwerdeführerin als Zeuge beantragte R gab am 14. August 1990 zu Protokoll, daß sich im östlichen Bereich des Grundstückes 259/2 etwa im Jahre 1970 Strauchwerk mit einzelnen hochstämmigen Schwarzerlen befunden habe. Die Sattelkammer sei im vollbestockten Bereich aufgestellt worden. Die Führmaschine im Bereich des Grundstückes 2549/33 befinde sich im ehemaligen Bachbett, das keinen Bewuchs aufweise. Der im nordwestlichen Teil des Grundstückes 259/2 befindliche Abstellplatz samt Schuppen befinde sich in einem Bereich, der vor ca. 45 Jahren ein See gewesen sei. In der Folge hätten sich dort Strauchwerk und Erlen entwickelt. Bezüglich der Garage und der Zufahrt könne er keine Aussagen machen.

Der als Zeuge vernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab im wesentlichen zu Protokoll, daß sich im Bereich der Pferdekoppel eine asphaltierte Zufahrt zum ehemals bestandenen Asphaltwerk befunden habe. Die Sattelkammer sei voll überschirmt, allerdings sei dort, wo sie aufgestellt worden sei, kein Strauch bzw. Baum gewachsen. Die Führmaschine stünde im ehemaligen Bachbett, wo ebenfalls bis heute weder Baum noch Strauch wachse. Der Abstellplatz mit Schuppen sei als Lagerplatz für umgeschnittene Bäume verwendet worden. Im Zeitpunkt seiner Errichtung sei dort absolut nichts gewachsen. Die Garage samt Zufahrt befinde sich dort, wo eine ehemalige Zufahrt bestanden habe. Der Zustand sei heute so, wie er damals gewesen sei.

Der im Jahre 1983 als Amtssachverständiger tätig gewesene Zeuge Ing. X gab im wesentlichen zu Protokoll, am 2. Februar 1983 festgestellt zu haben, daß im östlichen Teil der als Pferdekoppel bezeichneten Fläche forstlicher Bewuchs entfernt worden sei, um die Fläche für den Pferdebetrieb zu erweitern. An die Sattelkammer selbst könne er sich nicht mehr erinnern. Die Führmaschine sei im heutigen Ausmaß bereits damals vorhanden gewesen. Das ehemalige Bachbett sei durch die Überschirmung bzw. auch durch den Einzelbewuchs im ehemaligen Bachbett selbst als Waldfläche anzusprechen. Der im Bereich der Parzelle 259/2 errichtete Abstellplatz samt Schuppen sei eindeutig auf einer vollintakten Waldfläche errichtet worden. Die früher bestandene Zufahrt zur Garage sei ausgebaut worden, wobei Waldfläche beansprucht worden sei.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, daß die Grundstücke 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, alle KG L, Wald im Sinne des § 5 ForstG seien. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen, daß aus den Luftbildern aus dem Jahre 1973 und 1976 (also vor 14 Jahren) eindeutig hervorgehe, daß die gegenständlichen Grundstücke die forstgesetzlichen Kriterien erfüllt hätten. Dies habe neben dem in diesem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen bereits der im Jahre 1983 in seiner damaligen Funktion als Amtssachverständiger tätig gewesene Ing. X festgestellt. Auch der Zeuge R habe ein Bestockungsbild beschrieben, das der Luftbildinterpretation entspreche. Hingegen habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seiner Aussage keine klaren, nachvollziehbaren und belegbaren Hinweise für eine Nichtwaldeigenschaft der heute unbestockten Waldbereiche geliefert.

In der weiteren Folge seiner Begründung setzte sich der Bürgermeister mit der Waldeigenschaft der einzelnen Teilflächen auseinander:

1. Pferdekoppel im östlichen Bereich des Grundstückes 259/2.

Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter behauptet, daß dieser Bereich früher durch eine Zufahrtsstraße bzw. eine große Ausweiche eines Schotterwerkes eingenommen worden sei, ohne jedoch eine zeitliche Datierung vorzunehmen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe diese Angaben grundsätzlich bestätigt, ohne sich jedoch auf eine konkrete Abgrenzung der "Nichtwaldfläche" festlegen zu können. Dagegen habe der Zeuge R angegeben, daß im Jahre 1970 Strauchwerk mit einzelnen hochstämmigen Schwarzerlen vorhanden gewesen sei. Auch der Zeuge Ing. X habe bezeugt, am 2. Februar 1983 als forstliches Erhebungsorgan eine Entfernung von forstlichem Bewuchs festgestellt zu haben.

Der beigezogene forsttechnische Amtssachverständige habe auf Luftbilder aus dem Jahre 1973 und 1976 verwiesen, die unmißverständlich eine Waldeigenschaft des genannten Bereiches erkennen ließen. In Abwägung dieser Aussagen sei daher die Waldqualifikation im Bereich der heutigen Pferdekoppel im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen gegeben. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtwaldeigenschaft möge vor dem Jahre 1970 gegeben gewesen sein, jedoch hätte eine Neubewaldung die Waldeigenschaft in der Folge wieder hergestellt.

2. Sattelkammer im nordöstlichen Bereich des Grundstückes 259/2.

Die Beschwerdeführerin habe für die Nichtwaldeigenschaft dieser Teilfläche keine Argumente vorgebracht. Seitens der Zeugen sei kein Zweifel an der Waldeigenschaft des voll überschirmten Aufstellungsstandortes geäußert worden. Die Waldqualifikation in diesem Bereich sei daher unstrittig.

3. Führmaschine im Bereich des Grundstückes 2549/33.

Die Beschwerdeführerin habe die Nichtwaldeigenschaft dieser ehemaligen Bachparzelle mit dem völligen Fehlen eines forstlichen Bewuchses begründet. Der mangelnde Bewuchs sei auch von den vernommenen Zeugen bestätigt worden. Ing. X und der forsttechnische Amtssachverständige hätten das ehemalige Bachbett jedoch aufgrund der vorhandenen Überschirmung von 60 % bis 80 % in Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken als eine geschlossene Waldfläche klassifiziert. Auch auf den Luftbildern aus dem Jahre 1973 und 1976 erscheine der ehemalige Bachbettbereich überschirmt. Im Sinne des § 1 Abs. 2 ForstG sei auch dieser nicht bestockte Bereich dem Waldbestandesgefüge zuzurechnen.

4. Abstellplatz/Schuppen im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 259/2.

Die Beschwerdeführerin bringe keine Argumente für die angestrebte Nichtwaldeigenschaft dieser heute für land- und forstwirtschaftliches Gerät benützten Teilfläche vor. Der Zeuge

R habe hier bis zum Jahre 1945 einen ehemaligen See lokalisiert, der sich nach der Trockenlegung mit Strauchwerk und Erlen wieder bestockt habe. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe eine ehemalige Bestockung zumindest zum Zeitpunkt der Errichtung eines Holzlagerplatzes verneint. Eine zeitliche Datierung fehle jedoch. Gemäß § 1 Abs. 3 ForstG stelle zwar der angeblich ursprüngliche Holzlagerplatz eine forstgesetzkonforme Waldbodenverwertung dar, nicht jedoch die nachträgliche Errichtung eines Abstellschuppens für überwiegend landwirtschaftliche Maschinen. Diese könnten problemlos auch außerhalb der geschlossenen Waldfläche abgestellt werden.

5. Garage mit angebautem Hühnerstall auf dem Grundstück 259/18.

Auch diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keine Argumente für die Nichtwaldeigenschaft benannt. Aus den vorhandenen Zeugenaussagen ergebe sich kein Hinweis auf eine fehlende Waldeigenschaft während der vorangegangenen 15 Jahre. Der forsttechnische Amtssachverständige habe die Waldqualifikation aus den Luftbildern begründet.

6. Zufahrtswege im Bereich der Grundstücke 259/2, 259/8 und 259/18.

Die sonst vorhandenen Zufahrtswege auf den genannten Grundstücken bildeten einen integralen Teil des örtlichen land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes. Soweit sie auf Waldboden verliefen, seien sie als forstliche Bringungsanlagen zu qualifizieren und damit nach § 1 Abs. 3 ForstG als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren kritisierte. Sie behauptete u.a., daß die Luftbilder aus dem Jahre 1973 und 1976 nicht richtig ausgewertet worden seien. Die Behörde hätte auch nicht die gesamten Grundparzellen als Wald im Sinne des Forstgesetzes feststellen dürfen. Schließlich sei ein von der Beschwerdeführerin genannter Zeuge ohne nähere Begründung nicht einvernommen worden.

Der Landeshauptmann von Salzburg gab der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz. In der Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 12. Februar 1990 eine Feststellung hinsichtlich der jeweiligen ganzen Parzellen beantragt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1990 sei keine Einschränkung auf bestimmte Flächen erfolgt. Auch in der Berufung werde nicht konkretisiert, welche Teile die Beschwerdeführerin überhaupt meine. Der Landeshauptmann schloß sich im übrigen den Erwägungen der Behörde erster Instanz an, wobei insbesondere darauf verwiesen wurde, daß von mehreren verschiedenen Amtssachverständigen übereinstimmend die Waldeigenschaft der fraglichen Bereiche bejaht worden sei. Auf die Vernehmung des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen habe daher verzichtet werden können.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diese Entscheidung Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Nach der Begründung gehe auch die belangte Behörde davon aus, daß vor der jeweiligen Errichtung der genannten Objekte vor dem Jahre 1983, unabhängig von allenfalls erforderlichen Schlägerungen und Entfernungen forstlichen Bewuchses, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 ForstG für die Qualifikation der gegenständlichen Grundstücke als Wald vorgelegen seien. Die beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen hätten schlüssig und nachvollziehbar die Voraussetzungen für die Waldeigenschaft dargelegt und insbesondere auf die Luftbilder aus dem Jahre 1973 und 1976 verwiesen. Bei der Beurteilung der Waldeigenschaft sei von einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise auszugehen, sodaß es unzulässig sei, bestockte Grundflächen in Teilflächen zu untergliedern. In Berücksichtigung einer gesamtheitlichen Betrachtung einer Grundfläche sei somit davon auszugehen, daß zweifellos auch unbestockte Flächen, die im räumlichen Zusammenhang mit Wald stünden und keiner den forstgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehenden Nutzung unterlägen, als Bestandteile des Waldes anzusehen seien. Sollten daher die verfahrensgegenständlichen Teilflächen vor der Errichtung der genannten Objekte nur zum Teil bestockt gewesen sein, wie dies die Beschwerdeführerin wiederholt behaupte, so verlören derartige Blößen im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang mit Waldflächen nicht die Qualifikation als Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

§ 1 Abs. 3 ForstG zufolge gelten - unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Nach § 1 Abs. 7 leg. cit. wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfäche bezeichnet.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; so ergibt sich schon aus § 1 Abs. 7 ForstG, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1978, VwSlg. 9674/A, und vom 11. Februar 1986, Zl. 85/07/0040).

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 5 Abs. 2 ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung im Sinne des § 17 leg. cit.; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, VwSlg. 13.344/A). Eine rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, daß die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht.

In der Beschwerde wird zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe sich mit den vorliegenden Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß bereits in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausführlich dargelegt worden ist, daß sich die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Luftbilder aus dem Jahre 1973, 1976 und 1983 sowie die Ausführungen der forstlichen Sachverständigen gestützt hat. Maßgeblicher Aussagekraft wurde dabei auch den Aussagen des Zeugen Ing. X zugemessen, der in seiner Eigenschaft als Sachverständiger am 2. Februar 1983 auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin einen Lokalaugenschein durchgeführt hat. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß auch der Zeuge Riedl in seiner Aussage ein Bestockungsbild beschrieben habe, das der Luftbildinterpretation entspreche. Der Landeshauptmann hat mit seinem Bescheid die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt und dabei hervorgehoben, daß aufgrund der gegebenen Beweislage keine Veranlassung bestehe, den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen zu vernehmen. Wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - in Bestätigung der Entscheidungen der Unterinstanzen - dieser Auffassung gefolgt ist, so kann darin kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden.

Wenn die belangte Behörde ferner aus Luftbildern aus dem Jahre 1976, die eine volle Überschirmung der streitgegenständlichen Flächen zeigen, und Luftbildern aus dem Jahre 1983, die eine solche nicht mehr zeigen, sondern auf denen die fraglichen Objekte teilweise sichtbar sind, gefolgert hat, daß die Objekte NACH 1976 errichtet worden sind, und daher eine negative Feststellung nach § 5 Abs. 2 ForstG verneint hat, so hat sie dabei nicht rechtswidrig gehandelt.

Was die Waldeigenschaft im östlichen Bereich des Grundstückes 259/2, wo sich eine Pferdekoppel befindet, anlangt, so wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter behauptet, daß sich in diesem Bereich früher eine Zufahrtsstraße bzw. eine große Ausweiche eines Schotterwerkes befunden habe. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat in seiner Zeugenaussage diese Angaben im wesentlichen bestätigt. Demgegenüber hat der Zeuge R angegeben, daß sich in diesem Bereich etwa im Jahre 1970 Strauchwerk mit einzelnen hochstämmigen Schwarzerlen befunden habe. Der als forstliches Erhebungsorgan am 2. Februar 1983 eingeschrittene Zeuge Ing. X hat angegeben, eine Entfernung von forstlichem Bewuchs erhoben zu haben. Wenn in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, daß lediglich in den äußersten Randbereichen dieses Grundstückes einiges Strauchwerk, nicht aber forstlicher Bewuchs beseitigt worden ist, so ist darauf zu verweisen, daß in dem in den Akten erliegenden Aktenvermerk vom 2. Februar 1983 darauf hingewiesen wird, daß ein von der Beschwerdeführerin Beauftragter bei der Aufarbeitung von Holz angetroffen worden ist. Von diesem wurde angegegeben, daß ihn die Beschwerdeführerin beauftragt habe, Schlägerungen in der Verlängerung der bereits bestehenden Pferdekoppel durchzuführen, wobei sämtliche Laubholzstämme, Stauden und Unterwuchs vollkommen entfernt werden sollten. Wenn die belangte Behörde bei dieser Beweislage unter Berücksichtigung der Luftbildaufnahmen die Waldeigenschaft des genannten Bereiches bejaht hat, so kann dies nicht als rechtwidrig erkannt werden.

Hinsichtlich der Waldeigenschaft im nordöstlichen Bereich des Grundstückes 259/2, auf dem von der Beschwerdeführerin eine Sattelkammer errichtet worden ist, wurde vom Zeugen R anläßlich seiner Vernehmung am 14. August 1990 erklärt, daß die Sattelkammer im vollbestockten Bereich aufgestellt worden sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat in seiner Vernehmung angegeben, daß dieser Bereich voll überschirmt sei. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, daß in dem Bereich, wo die Sattelkammer aufgestellt worden sei, kein Strauch bzw. Baum gewachsen sei. Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Objekt nach 1976 errichtet worden ist, handelte diese nicht rechtswidrig, wenn sie die Waldeigenschaft der strittigen Flächen - unabhängig von allenfalls erforderlichen Schlägerungen und Entfernungen forstlichen Bewuchses - bejaht hat.

Die Nichtwaldeigenschaft des Grundstückes 2549/33, auf dem sich eine Führmaschine befindet, wurde von der Beschwerdeführerin im wesentlichen damit begründet, daß es sich dabei um eine ehemalige Bachparzelle ohne jeglichen forstwirtschaftlichen Bewuchs handle. Der forsttechnische Amtssachverständige und der Zeuge Ing. X haben demgegenüber die Auffassung vertreten, daß aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung wegen des räumlichen Zusammenhanges und der völligen Überschirmung eine Verbindung mit den angrenzenden Waldgrundstücken bestehe, weshalb eine geschlossene Waldfläche vorliege; auch die Luftbilder aus dem Jahre 1973 und 1976 zeigten dieses ehemalige Bachbett ebenfalls überschirmt. Den Ausführungen der forstfachlichen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ob die Fläche auf einer Breite zwischen 4 m und 8 m - wie der Sachverständige erklärt hat - unbestockt ist oder auf einer Breite von 8 m bis 12 m - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes behauptet hat -, kann daher dahinstehen.

Was den Abstellplatz samt Schuppen im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 259/2 anlangt, so wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebracht, daß sich dort früher ein für Zwecke der Waldnutzung verwendeter Holzlagerplatz befunden hat. Die entsprechenden Flächen waren daher schon damals gemäß § 1 Abs. 3 ForstG als Wald im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

Was schließlich die Waldeigenschaft des Grundstückes 259/18 betrifft, auf dem sich eine Garage mit angebautem Hühnerstall und eine Zufahrt befinden, so wurde diese ebenfalls aufgrund der Angaben der forstfachlichen Sachverständigen unter Heranziehung der erwähnten Luftbildaufnahmen bejaht. Daß von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Lichtbilder "zum Zwecke der Erörterung" beantragt worden ist, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß sich aus den Luftbildern nur die forstliche Überschirmung, nicht aber die tatsächliche Bestockung ergebe, so ist darauf zu erwidern, daß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig erscheint, aufgrund einer gegebenen Überschirmung auf eine entsprechende Bestockung im Sinne des Forstgesetzes zu schließen. Das Bestehen einer baurechtlichen Kollaudierung zu Beginn der Achtzigerjahre, bei dem die gegenständlichen Baulichkeiten in keiner Form beanstandet worden seien, ist nicht geeignet, das Vorliegen der Nichtwaldeigenschaft während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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