Normen
ABGB §1175;
ABGB §916 Abs1;
ArbVG §34 Abs1;
BPVG 1971 §1;
BPVG 1971 §12 Abs3 litb;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs3 litb;
BSVG §2a;
BSVG §30 Abs6;
JagdG OÖ 1964 §21 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §30 Abs1;
JagdRallg;
LAG §5 Abs1;
ABGB §1175;
ABGB §916 Abs1;
ArbVG §34 Abs1;
BPVG 1971 §1;
BPVG 1971 §12 Abs3 litb;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs3 litb;
BSVG §2a;
BSVG §30 Abs6;
JagdG OÖ 1964 §21 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §30 Abs1;
JagdRallg;
LAG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 4. April 1976 hatte sich der Beschwerdeführer mit Josef E. zur "Jagdgesellschaft X" (in der Folge als "Jagdgesellschaft X I" bezeichnet) zusammengeschlossen. Mit Vertrag vom 23. April 1985 hatte die Jagdgenossenschaft X der Jagdgesellschaft X I die Ausübung der Jagd im genossenschaftlichen Jagdgebiet X ab 1. April 1985 eingeräumt. Mit dem am 25. November 1985 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag hatten die Österreichischen Bundesforste der Jagdgesellschaft X I die Ausübung des Jagdrechtes an näher bezeichneten bundesforsteigenen Jagdgebietsflächen und angegliederten Flächen (als "Jagdrevier W" bezeichnet) eingeräumt.
Am 24. April 1985 hatten sich der Beschwerdeführer sowie Rudolf D. und Josef H. (dem Wortlaut der darüber errichteten Urkunde zufolge) zu "einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 1175 ff ABGB und nach dem Jagdgesetz für das Land Oberösterreich mit der Bezeichnung Sjagd II" (im folgenden als "Jagdgesellschaft S II" bezeichnet) zusammengeschlossen. Mit Pachtvertrag vom 24. April 1985 hatten die Österreichischen Bundesforste der Jagdgesellschaft S II die Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet S II ab 1. April 1985 eingeräumt.
Einer am 16. März 1987 vor dem Gemeindeamt X aufgenommenen Niederschrift zufolge erklärten der Beschwerdeführer, Josef E., Rudolf D. und Josef H. übereinstimmend, "daß auf Grund mündlich getroffener Vereinbarung die "Jagdgesellschaft X" (gemeint offenbar: eine aus allen oben genannten Personen gebildete und somit mit der "Jagdgesellschaft X I" nicht idente Gesellschaft)" die Revierteile S, W und Genossenschaftsjagd X gemeinsam bejagt und bewirtschaftet werden und auch gemeinsam gehaftet wird. Diese Vereinbarung gilt bereits seit 1. April 1976 und hat sich seit dem Neuabschluß des Gesellschaftsvertrages vom 24. Mai 1985 keine Änderung ergeben. Die "Jagdgesellschaft X" ist hinsichtlich der gemeinsamen Bewirtschaftung und Haftung beim Finanzamt Gmunden unter einer einzigen Steuernummer veranlagt."
In einer vom 23. April 1987 datierten Urkunde bestätigten die Österreichischen Bundesforste als Verpächter der Jadgebiete S II und W und die Jagdgenossenschaft X als Verpächter des genossenschaftlichen Jagdgebietes X, daß "die Jagdgesellschaft X mit ihrem Obmann Ferdinand B bereits seit April 1976 für alle Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und allfällige Schäden haftet und auch als einheitliche Gesellschaft nach außen hin auftritt. Die "Jagdgesellschaft X" besteht aus den gleichberechtigten Gesellschaftern Ferdinand B., Josef E., Rudolf D. und Josef H.".
Mit Bescheid vom 6. Juni 1986 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern fest, daß der Beschwerdeführer als Pächter bzw. Mitpächter des Eigenjagdgebietes S II gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sei. Begründend vertrat die Mitbeteiligte unter anderem die Auffassung, die Versicherungspflicht als Mitpächter des Jagdgebietes S II bestehe ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits als Mitpächter der Genossenschaftsjagd X versicherungspflichtig sei, weil zwischen den jeweils pachtenden Jagdgesellschaften keine Personenidentität bestünde.
In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Feststellung, daß keine Personenidentität bestehe, sei unrichtig, weil er "in allen drei Jagdgebieten Jagdgesellschafter, Jagdpächter und Jagdleiter in einer Person" sei. Alle drei Jagdgebiete bildeten wirtschaftlich und organisatorisch einen einzigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Bescheid vom 5. November 1986 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch Folge und hob den bekämpften Bescheid der Mitbeteiligten auf. Begründend vertrat die Einspruchsbehörde die Auffassung, der Beschwerdeführer unterliege als Mitpächter der Sjagd II keiner gesonderten Unfallversicherungspflicht, weil die Sjagd II mit der Genossenschaftsjagd X und der Wjagd eine organisatorische Einheit bilde. Es sei nämlich der Beschwerdeführer in allen drei Jagdgebieten Jagdleiter; Futtermittel würden gemeinsam eingekauft und das Wildbret gemeinsam verwendet. Es bestünde eine gemeinsame Kassen- und Buchführung sowie gemeinsame Wildfütterung.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern im wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer sei an zwei aus verschiedenen Personen zusammengesetzten Jagdgesellschaften beteiligt, die jeweils verschiedene Jagdgebiete gepachtet hätten. Ein Vertrag, womit diese Jagdgesellschaften die gepachteten Jagdgebiete in eine einzige Gesellschaft eingebracht hätten, sodaß rechtlich ein Betrieb geschaffen werden könne, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Daß der Beschwerdeführer in beiden Jagdgebieten Jagdleiter bzw. Bevollmächtigter der jeweiligen Jagdgesellschaft sei, führe nicht dazu, daß die jeweils Vertretenen nach außen hin beide Betriebe auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 25. Jänner 1988 stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem 1. April 1985 auf Grund seiner Beteiligung an der Führung des Jagdbetriebes im Jagdgebiet "S II" neben einer auf Grund des Jagdbetriebes in anderen Jagdgebieten bestehenden Versicherungspflicht gesondert der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliege. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, ein einheitlicher Betrieb liege - abgesehen von allen anderen Voraussetzungen - nur dann vor, wenn aus der Betriebsführung im Außenverhältnis jeweils dieselbe Person oder dieselben Personen berechtigt und verpflichtet würden. Die Jagdgebiete X und W einerseits und das Jagdgebiet S II andererseits könnten somit schon deshalb nicht Bestandteile eines einheitlichen Betriebes sein, weil die als Pächter auftretenden Jagdgesellschaften jeweils - abgesehen vom Beschwerdeführer, der beiden Jagdgesellschaften angehöre - von verschiedenen Personen gebildet und aus der Führung der Jagdbetriebe X und W somit andere Personen berechtigt und verpflichtet würden als aus der Führung des Jagdbetriebes S II. Das bisherige Verfahren und insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Pächter die ihnen aus dem Pachtverhältnis erwachsenen Rechte und Pflichten auf andere Personen übertragen hätten, wozu im übrigen nach den Pachtverträgen die Zustimmung der Verpächter erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer unterliege daher auf Grund seiner Beteiligung an verschiedenen Jagdgebieten mehrfach der Versicherungspflicht.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0110, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Gerichtshof führte im wesentlichen aus, die Annahme der belangten Behörde, wonach kein Anhaltspunkt dafür vorliege, daß die Pächter die ihnen aus den Pachtverträgen erwachsenen Rechte und Pflichten auf andere Personen übertragen hätten, treffe nicht zu. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des Inhaltes der Niederschrift vom 16. März 1987 habe sehr wohl ein Anhaltspunkt für die Übertragung der aus den Pachtverträgen erwachsenen Rechte und Pflichten durch die Pächter bestanden. Mit diesem Vorbringen und der Niederschrift hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen müssen. Sie hätte vor dem Hintergrund der ab 1. April 1985 anzuwendenden jagdrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 30 Oö Jagdgesetz) prüfen müssen, ob es sich bei der laut Niederschrift vom 16. März 1987 getroffenen mündlichen Vereinbarung um eine zulässige und wirksame Gestaltungsform gehandelt hat, auf deren Grundlage allen Jagdausübungsberechtigten gemeinsam Berechtigungen und Verpflichtungen zukamen und eine organisatorische Einheit des Jagdbetriebes dieser Jagdgesellschaften begründet wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 1991 stellte die belangte Behörde (neuerlich) fest, daß der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1985 auf Grund seiner Beteiligung an der Führung des Jagdbetriebes im Jagdgebiet S II neben einer auf Grund des Jagdbetriebes in den Jagdgebieten X und W bestehenden Pflichtversicherung gesondert der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliege. Begründend vertrat die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie unter Berufung auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. Mai 1927, SZ 9/107, die Auffassung, daß trotz der behaupteten mündlichen Vereinbarung die Mitglieder der Jagdgesellschaft S II allein zur Ausübung der von ihnen gepachteten Jagdrechte im Eigenjagdgebiet S II berechtigt seien, weil nach § 8 Abs. 2 Oö Jagdgesetz in Eigenjagdgebieten nur die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter jagdausübungsberechtigt seien. Da somit aus der Führung des Jagdbetriebes im Jagdgebiet S II neben dem Beschwerdeführer andere Personen berechtigt und verpflichtet würden als aus der Führung des Jagdbetriebes in den Jagdgebieten X und W, könne schon aus diesem Grunde kein einheitlicher Jagdbetrieb vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt (zusammengefaßt) folgende Auffassung:
Zwar träten (unter Beachtung des § 21 Abs. 2 des Oö Jagdgesetzes) hinsichtlich der verschiedenen Jagdgebiete verschiedene Personen gemeinschaftlich als Pächter auf. Der Beschwerdeführer habe jedoch in allen drei Jagdgebieten die Pachtverträge als Pächter unterzeichnet und übe in allen drei Jagdgebieten die Funktion eines Jagdleiters aus. Darüber hinaus hätten die Gesellschafter der beiden Jagdgesellschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinsamen Bejagung, Verwertung des Wildbrets, Wildfütterung, Errichtung von Jageinrichtungen, etc. vereinbart. Soweit dem das Verbot der Unterpacht nach § 30 Oö Jagdgesetz entgegengehalten werde, sei zu bemerken, daß nach dem Inhalt aller Vereinbarungen niemals ein Unterpachtverhältnis zustande gekommen sei. Vielmehr sei neben den bestehenden Pachtverträgen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Beteiligten zustande gekommen mit der Vereinbarung, einen einheitlichen Betrieb hinsichtlich Bewirtschaftung, Ertrag und Haftung zu führen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie erstattete - ebenso wie die Mitbeteiligte - keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG die in § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen pflichtversichert; dies sind nach der zuletzt zitierten Vorschrift Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG in Verbindung mit der Umschreibung des Begriffes im Arbeitsverfassungsrecht dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197). Die Ausübung der Jagd ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0251).
Für die Frage der Einfach- oder Mehrfachversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG ist maßgebend, ob die land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten in EINEM (eine organisatorische Einheit bildenden) Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0128 und Zl. 90/08/0197).
Die Versicherungspflicht im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG der in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Gefahr und Rechnung dieser Personen vor (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0128 und Zl. 90/08/0197).
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, daß statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197).
Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1967, Slg 7067/A, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197). Für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG kommt es darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt oder verpflichtet wird. Hiebei wird im allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197 mwN).
Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine jagdliche Tätigkeit in einem oder in zwei Betrieben ausübt, ist somit - im Hinblick auf die oben dargelegte Anknüpfung an rechtliche Gegebenheiten - zunächst zu untersuchen, wer aus der Betriebsführung jeweils berechtigt und verpflichtet wird. Legt man dieser Prüfung - zunächst unter Absehen von den vom Beschwerdeführer behaupteten, seiner Auffassung nach eine Änderung der Zurechnung gebietenden Umständen, nämlich insbesondere seiner Bestellung zum Jagdleiter und der Errichtung einer (weiteren) die Jagd in beiden Jagdgebieten ausübenden "Jagdgesellschaft" - die durch den Abschluß der eingangs erwähnten Jagdpachtverträge vom
23. und 24. April sowie 25. November 1985 geschaffene Rechtslage zugrunde, so ergibt sich, daß schon wegen des Vorhandenseins verschiedener Zurechnungssubjekte nicht vom Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ausgegangen werden kann. Auf der Grundlage der durch die Jagdpachtverträge geschaffenen Jagdausübungsberechtigungen ist nämlich die in den Jagdgebieten X und W ausgeübte Tätigkeit dem Beschwerdeführer und Josef E. als Mitglieder der Jagdgesellschaft X I, die im Jagdgebiet S II ausgeübte Tätigkeit hingegen dem Beschwerdeführer, Rudolf D. und Josef H. als Gesellschaftern der Jagdgesellschaft S II zuzurechnen (zur Rechtsstellung der Jagdgesellschaft bzw. ihrer Mitglieder in Beziehung auf das Pachtverhältnis vgl. die Erkenntnisse vom 12. April 1962, Zlen. 820/61, 1417/61, vom 16. Februar 1983, Slg. 10975/A, und den Beschluß vom 30. Juni 1988, Zl. 86/08/0204).
Ein aus allen erwähnten Jagdgebieten gebildeter einheitlicher Betrieb käme im Beschwerdefall somit nur dann in Betracht, wenn die durch die Jagdpachtverträge geschaffene Rechtlage durch rechtswirksame obligatorische Rechtsakte eine Änderung in der Richtung erfahren hätte, daß anstelle der (jeweils verschiedenen) nach den Jagdpachtverträgen Jagdausübungsberechtigten ein und dieselben Personen aus der Führung der (überdies eine organisatorische Einheit darstellenden) Jagdbetriebe X, W und S II berechtigt und verpflichtet würden.
Der Gerichtshof hat daher schon im Vorerkenntnis (mit gemäß § 63 VwGG im zweiten Rechtsgang sowohl die Verwaltungsbehörden als auch den Gerichtshof selbst bindender Wirkung) dargelegt, daß maßgeblich ist, ob die behauptete mündliche Vereinbarung eine vor dem Hintergrund der anzuwendenden jagdrechtlichen Bestimmungen zulässige und wirksame Gestaltungsform darstellt, auf deren Grundlage allen Jagdausübungsberechtigten gemeinsam Berechtigungen und Verpflichtungen zukamen und eine organisatorische Einheit des Jagdbetriebes dieser Jagdgesellschaften begründet wurde.
Eine solche sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der durch die erwähnten Jagdpachtverträge geschaffenen Rechtslage durch einen wirksamen Rechtsakt ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird zur Begründung der Auffassung, es liege ein einheitlicher Jagdbetrieb vor, - wie schon im Verwaltungsverfahren - dargelegt, die Gesellschafter der Jagdgesellschaft X I und der Jagdgesellschaft S II hätten "über die bestehenden Jagdpachtverträge hinaus" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "Jagdgesellschaft X" (im folgenden als "Jagdgesellschaft X II" bezeichnet) errichtet, die in den Jagdrevieren X, W und S II die "gemeinsame Bejagung, gemeinsame Verwertung des Wildbrets, gemeinsame Wildfütterung, gemeinsame Errichtung von Jagdeinrichtungen etc." bewerkstellige. Der rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Vorgangsweise steht in bezug auf das genossenschaftliche Jagdgebiet X die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Oö Jagdgesetz entgegen. Danach ist die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht verboten (die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Abs. 2 leg. cit. liegen im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht vor und sind auch im fortgesetzten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Eine Unterpacht liegt vor, wenn dem Unterpächter alle Befugnisse und Verpflichtungen, die der § 1 Abs. 3 Oö Jagdgesetz als Inhalt des Jagdrechtes aufzählt, übertragen werden (vgl. die bei Pesendorfer-Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht, Anm 1 zu § 30 angeführte Rechtsprechung). Nach der zuletzt zitierten Vorschrift umfaßt das Jagdrecht insbesondere die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung, das Wild im Jagdgebiet zu hegen und im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Nach den oben wiedergegebenen Darlegungen des Beschwerdeführers wurden diese Befugnisse bzw. Verpflichtungen von den jeweils Jagdausübungsberechtigten der "Jagdgesellschaft X II" eingeräumt. Es handelt sich somit um eine Unterverpachtung im Sinne des § 30 Abs. 1 Oö Jagdgesetz, deren rechtlicher Wirksamkeit jedenfalls in Ansehung des genossenschaftlichen Jagdgebietes X das in der zuletzt zitierten Vorschrift normierte Verbot entgegensteht. In der behaupteten Übertragung von Rechten und Pflichten durch die Jagdausübungsberechtigten an die "Jagdgesellschaft X II" liegt somit kein wirksamer Vorgang, der zur Zurechnung der aus dem Jagdbetrieb in sämtlichen Jagdgebieten erwachsenden Rechte und Pflichten an ein und dieselben Personen - und damit bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zum Vorliegen eines einheitlichen Betriebes - führte.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, es müsse zur Kenntnis genommen werden, daß er "in allen drei Jagdgebieten als Pächter die Pachtverträge unterzeichnet hat, wenngleich unter Beachtung des § 21 Abs. 2 Oö Jagdgesetz hinsichtlich der verschiedenen Jagdgebiete eine andere Personengemeinschaft als Pächter auftritt". Diesen Darlegungen ist - abgesehen davon, daß eine allfällige Vertretung der weiteren Mitglieder der jeweiligen Jagdgesellschaft durch den Beschwerdeführer beim Vertragsabschluß im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist - entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage die über die Jagdpachtverträge errichteten Urkunden jeweils von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaften unterzeichnet wurden. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, daß nicht er alleine, sondern die oben erwähnten Jagdgesellschaften bzw. die Gesamtheit ihrer Mitglieder Jagdpächter sind.
Mit dem erwähnten Vorbringen werden somit ebenfalls Umstände, die zu einer Änderung der im Hinblick auf die Jagdpachtverträge gebotenen Zurechnungen führen, nicht aufgezeigt.
Auch in dem im vorliegenden Zusammenhang vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstand, daß er in allen drei Jagdgebieten Jagdleiter sei, liegt kein die Zurechnung ändernder Umstand. Der Jagdleiter ist nach § 21 Abs. 3 Oö Jagdgesetz zur einheitlichen Leitung der Jagd zu bestellen und zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Die mit der Bestellung zum Jagdleiter verbundenen Leitungs- und Vertretungsbefugnisse begründen jedoch keine Rechtsposition, die zur Zurechnung der aus dem Jagdbetrieb erwachsenen Rechte und Pflichten an den Jagdleiter unter Ausschluß der weiteren Mitglieder der jeweiligen Jagdgesellschaft führte. Insbesondere ist die Rechtsstellung des Jagdleiters - anders als dies die Beschwerde sehen will - mit der Rechtsstellung eines Miteigentümers, dem durch eine besondere, einem Pachtvertrag nahekommende Vereinbarung die Rechte und Pflichten aus der Führung des Betriebes zukämen, nicht gleichzuhalten. Die Stellung eines Jagdleiters für sich allein verschafft diesem auch nicht eine solche Rechtsposition, daß von einer "tatsächlichen Betriebsführung durch eine Person nach außen" gesprochen werden könnte (zu den Auswirkungen einer solchen auf die Zurechnung vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Eine in Ansehung aller Jagdgebiete rechtlich wirksame Änderung der durch die Jagdpachtverträge geschaffenen Zurechnungssituation liegt somit nicht vor. Ungeachtet des allfälligen Abschlusses der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung über die Übertragung der Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten an eine weitere Person und den allfälligen tatsächlichen Vollzug einer solchen Vereinbarung sowie der Stellung des Beschwerdeführers als Jagdleiter ist daher vom Vorliegen mehrerer Betriebe - und damit von der mehrfachen Versicherungspflicht des Beschwerdeführers - auszugehen. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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