VwGH 91/07/0108

VwGH91/07/010829.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Ing. Werner E in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juni 1991, Zl. 410.632/01-I4/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. F in M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §34 Abs1;
AVG §35;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
AVG §34 Abs1;
AVG §35;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001, hingewiesen, mit welchem der damals angefochtene, die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes "X-Werk" der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (MB) im Instanzenweg bestätigende Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Zur Begründung dieses Erkenntnisses hatte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ein teilweises Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten als gesetzlich nicht gedeckt erachtet und darauf hingewiesen, daß die in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen im Erlöschensverfahren gemäß § 27 WRG 1959 stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können, aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles haben.

Dem durch eine Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 26. Juni 1991 belegten Beschwerdevorbringen zufolge stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Aufhebung seines im vorangegangenen Rechtsgang erlassenen Erlöschensfeststellungsbescheides durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 1991 fest, daß das der MP zustehende Wasserbenutzungsrecht "Hauptwerk und J-Werk am S-Bach in S" nicht erloschen sei. Gleichzeitig wurden vom Beschwerdeführer erhobene Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der gerügt wurde, es sei kein ordentliches Verfahren (Verhandlung) mit ausreichender Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen durchgeführt worden, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AVG mangels Parteistellung zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Vorerkenntnis vom 13. März 1990 aus, dem Beschwerdeführer als einer der in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen fehle im Verfahren über die Feststellung des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes der MP - soweit es hiebei nicht um die Beeinträchtigung seiner Rechte durch vorzuschreibende letztmalige Vorkehrungen gehe - die Parteistellung. Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gerügt habe, sei festzustellen, daß die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen im Erlöschensverfahren nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine Entscheidung in der Sache selbst verletzt. Insbesondere wäre die belangte Behörde im Hinblick auf die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits einmal bejahte Parteistellung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ihm auch im nunmehrigen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß es sich bei dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren um die Fortsetzung des vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahrens betreffend die Frage des Erlöschens des angeführten Wasserbenutzungsrechtes der MP handelt und daß in diesem Verfahren das angeführte hg. Vorerkenntnis ergangen ist. In diesem Erkenntnis war gerade die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers betreffend darauf hingewiesen worden, daß diesem kein rechtlicher Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles zukomme. Die so umschriebene verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers kann naturgemäß auch dadurch keine Änderung bzw. Erweiterung erfahren, daß ein eingeleitetes Erlöschensverfahren mit der bescheidmäßigen Feststellung des Nichterlöschens endet (in diesem Fall scheidet ja die allein Einwendungsmöglichkeiten für Dritte eröffnende Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen schon begriffsmäßig aus). Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis auch aber darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die seinerzeitige, auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte unangefochten gebliebene Zurückverweisung der Angelegenheit an den Landeshauptmann von Oberösterreich eine dem Grundsatz der mangelnden Einflußmöglichkeit der in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen auf die Feststellung eines Erlöschensfalles entsprechende Behandlung des ursprünglichen Antrages bzw. der seinerzeitigen Berufungen des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. Demgemäß war der Beschwerdeführer weiterhin dem fortgesetzten Verfahren über die Frage des Erlöschens des angeführten Wasserbenutzungsrechtes beizuziehen. Dem hat die Behörde erster Instanz auch entsprochen. Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen erfolgte trotz der auf Grund der obigen Ausführungen zwar grundsätzlich gegebenen Parteistellung des Beschwerdeführers aber deshalb zu Recht, weil die ihm im vorangegangenen Verfahren (zu Unrecht) zuerkannte Parteistellung nicht soweit gehen konnte, ihm im Gesetz nicht vorgesehene Einwendungsmöglichkeiten hinsichtlich der Frage des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes zu eröffnen.

Die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz hatte zur Folge, daß dem Beschwerdeführer das Recht zustand, diese Zurückweisung durch Berufung zu bekämpfen. Die mit der Berufung des Beschwerdeführers angerufene Behörde war somit zu deren Behandlung zuständig. Ihre Aufgabe konnte es hiebei allerdings nur sein, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlich ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung konnte beim gegebenen Sachverhalt nur entweder die Abweisung der Berufung oder die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem durch eine rechtswidrige Zurückweisung bedingten Umfang sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1969, Slg. Nr. 5893, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 84/08/0054, u. v.a.). Die belangte Behörde ist bei der von ihr durchgeführten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Prüfung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der im bereits angeführten hg. Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht zu der Auffassung gelangt, daß dem Beschwerdeführer im gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen zugekommen sei. Die belangte Behörde hat aber dieses Prüfungsergebnis nicht - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - zum Anlaß genommen, die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen, sondern hat sich im Bescheidspruch des Ausdruckes "zurückgewiesen" bedient. Allerdings liegt beim gegebenen Sachverhalt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. November 1987, Zl. 87/07/0153).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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