Normen
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
ROG Tir 1984 §21 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs3;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
ROG Tir 1984 §21 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Mai 1991 erteilte der Bürgermeister der Stadt Innsbruck der Stadtgemeinde Innsbruck gemäß § 44 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1988, LGBl. Nr. 13/1989 (TStG), die straßenrechtliche Bewilligung für den Ausbau einer Verbindungsstraße zwischen der A-Straße und der B-Straße. Gleichzeitig wurde die vom Beschwerdeführer im Verfahren erhobene Einwendung, die Straße statt der geplanten Gesamtbreite von 9,50 m nur in einer Breite von 5,00 m auszubauen, ab- und die weitere Einwendung, durch das Straßenprojekt sei seine Existenz als Gärtnereibetreiber infolge verminderter Anbauflächen gefährdet, zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 4 TStG begründend ausgeführt, das vorliegende Straßenbauprojekt decke sich mit den relevanten Festlegungen des in diesem Bereich gültigen Bebauungsplanes; der Einwand des Beschwerdeführers, die vorgesehene Gesamtbreite der zu bewilligenden Straße von 9,50 m sei überdimensioniert und es reiche für den fließenden Verkehr eine Breite von 5,00 m aus, sei aufgrund der im § 44 Abs. 4 TStG normierten Bindung der Straßenbaubehörde an die Festlegungen des gültigen Bebauungsplanes widerlegt; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zählten gemäß § 3 Abs. 1 TStG auch Parkflächen zu den Bestandteilen einer Gemeindestraße und könnten sohin Inhalt einer Baubewilligung sein. Daran ändere auch nichts die nach § 9 der Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 1978/43 idF. LGBl. Nr. 1984/19 und 1989/10 (TBO) bestehende Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Garagen- und Abstellplätze vorzusehen, seien doch trotz der zitierten Festlegung in der TBO auf öffentlichem Grund sehr wohl Parkflächen vorzusehen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Stütze seines Antrages auf das im Verfahren eingeholte Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen beziehe, wonach derzeit eine Straßenbreite von 5,00 m als reine Fahrfläche ausreiche, so übersehe er die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang erhobene Feststellung, daß die derzeit auf dem Areal zwischen A- und B-Straße bestehende Verbauung bloß in etwa einem Viertel der möglichen entspreche und bei einer abschätzbaren und künftigen Verbauung in vierfachem Umfang eine Straßenbreite von 5,00 m den Verkehrsbedürfnissen der Zukunft im Hinblick auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr entsprechen dürfte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 TStG müssen Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Ereignisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Durch § 37 Abs. 1 lit. c TStG werden nach Abs. 2 leg. cit. subjektive Rechte der Nachbarn zwar nicht begründet, die Behörde darf jedoch zulässigen Nachbareinwendungen gemäß § 43 Abs. 2 lit. a TStG nur dann Rechnung tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 TStG entspricht.
Nach § 44 Abs. 1 TStG hat die Behörde über ein Ansuchen zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes nicht entspricht (§ 44 Abs. 2). Nach § 44 Abs. 4 leg. cit. ist die Behörde - soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist - bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
Für die Frage, ob die Behörde bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Breite der geplanten Straße durch den Bebauungsplan gebunden war, ist somit maßgebend, ob mit der Festlegung der Straßenfluchtlinien auch eine (Vor-)entscheidung über Grundsätze im Sinne des § 37 Abs. 1 TStG getroffen wurde. Letzteres ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen: Gemäß § 21 Abs. 1 TROG grenzen die Straßenfluchtlinien die Verkehrsflächen von den übrigen Grundflächen ab. Verkehrsflächen sind Grundflächen, "die für den öffentlichen Fußgänger - oder Fahrzeugverkehr und für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt sind, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen". Nach § 31 Abs. 3 TROG ist bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien darauf zu achten, daß die Verkehrsflächen eine verkehrsgerechte Breite und Linienführung aufweisen sowie Einschnitte und Dämme nach Möglichkeit vermieden werden. Da somit der Bebauungsplan durch die Bestimmung der Straßenfluchtlinien nur eine solche Breite der Straße festlegen darf, die den Kriterien des § 21 Abs. 1 und 3 TROG entsprechen, diese Kriterien aber im wesentlichen mit jenen des § 37 Abs. 1 TStG ident sind, bleibt im Falle des Vorhandenseins von Straßenfluchtlinien in einem Bebauunsplan für die Straßenbaubehörde kein Raum mehr für die Festlegung einer davon abweichenden Breite oder Linienführung der Verkehrsfläche. Die Wendung in § 43 Abs. 1 TStG, wonach der Eigentümer eines vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks Änderungen "unbeschadet des § 44 Abs. 4" verlangen kann, ist daher aufgrund obiger Darlegungen in Verbindung mit § 44 Abs. 4 TStG (wonach die Behörde an den Bebauunsplan gebunden ist, soweit die Trasse einer Straße darin festgelegt ist) so zu verstehen, daß bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauunsplan eine mit dieser Festlegung im Widerspruch stehende Änderung des Straßenbauvorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sich daher gegen die Breite und beabsichtigte Linienführung des gegenständlichen Straßenprojektes wendet, behauptet er damit in Wahrheit auch die Gestzwidrigkeit des Bebauunsplanes.
Die Beschwerdeausführungen vermögen beim Verwaltungsgerichtshof aber auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes hervorzurufen: Die Behauptungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich nämlich darin, darzulegen, daß ein Vollausbau der Straße über die im Bebauungsplan festgelegte Gesamtbreite erst erforderlich wäre, wenn eine Verbauung der angrenzenden Grundparzellen tatsächlich erfolgt sein werde. Demgegenüber ist es nicht rechtswidrig, wenn im Bebauungsplan nicht nur die unmittelbar bestehenden, sondern auch die abschätzbaren, künftigen Verkehrsbedürfnisse berücksichtigt werden, wie dies im übrigen auch ohne das Bestehen eines Bebauunsplanes von der Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. b TStG wahrzunehmen wäre. Auch bedarf es keiner näheren Erörterung, daß - unabhängig von Stellplätzen für die Anrainer auf deren Grundstücken - eine ausreichende Breite der Verkehrsfläche für den ruhenden Verkehr (sei es von Besuchern, Lieferanten, Einsatzfahrzeugen usw.) zu den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des - unbehinderten - fließenden Verkehrs zählt, wie auch im Gutachten des Straßenbausachverständigen zutreffend hervorgehoben wurde. Dafür, daß - wie der Beschwerdeführer meint - für die (im Bebauungsplan) vorgesehene Breite der Verkehrsfläche ein "zwingendes öffentliches Interesse ... zum derzeitigen Zeitpunkt" vorliegen müsse, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Der erkennende Senat sieht sich daher auch nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend den Bebauungsplan gemäß Art. 139 B-VG anhängig zu machen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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