Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
GewO 1973 §74 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
GewO 1973 §74 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. April 1991 beantragte der Erstmitbeteiligte beim Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der Baubewilligung für ein Restaurant mit Nudelfaktur nach der beiliegenden Baubeschreibung und den angeschlossenen Plänen. Nachdem Nachbarn eine Reihe von Einwendungen erhobenen hatten, erklärte der Erstmitbeteiligte bei der Verhandlung am 29. Mai 1991 sein Bauansuchen zurückzuziehen und ein geändertes Bauvorhaben in den nächsten Tagen vorzulegen.
Am 3. Juni 1991 langte ein neues Ansuchen des Erstmitbeteiligten für die Errichtung eines Restaurants mit Nudelfaktur in bereits bestehenden Räumen beim Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein. Ausdrücklich verwies der Erstmitbeteiligte darauf, daß er nunmehr auf die im Süden geplante Sitzterrasse verzichte und lediglich ein Fluchtweg mit einer Tür nach außen samt Fluchtstiege ausgeführt werde. Nach dem angeschlossenen Bauplan ist auf dem Grundstück 444/3 unmittelbar an der A-Straße ein Verkaufsraum vorgesehen, anschließend eine Bar und daran anschließend in Richtung Innenhof ein Restaurant, wobei in der Küche zwei Nudelmaschinen, eine Knetmaschine und eine Schneidmaschine vorgesehen sind. Im Kellerbereich ist die Errichtung einer WC-Anlage sowie eines Lagerraumes und eines Kühlraumes geplant. Im Hofbereich ist gegenüber dem anschließenden Grundstück 444/2 ein Mauerdurchbruch zwecks Herstellung eines Fensters vorgesehen.
Zu der für 20. Juni 1991 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde auch der Beschwerdeführer als Nachbar (Miteigentümer des Grundstückes 444/2) geladen. Gemeinsam mit weiteren Miteigentümern erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 eine Reihe von Einwendungen (insbesondere wurden Beeinträchtigungen durch Lärm und Geruch sowie die Unzulässigkeit einer Öffnung in der Feuermauer geltend gemacht). Auch andere Nachbarn sprachen sich gegen das Bauvorhaben aus.
Bei der Bauverhandlung am 20. Juni 1991 erachtete der bautechnische Amtssachverständige das Vorhaben unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig. Der lärmtechnische Amtssachverständige hielt weitere Angaben und Projektsunterlagen für erforderlich und verwies insbesondere auf die nach dem Flächenwidmungsplan gegebene Widmung Bauland-Geschäftsgebiet. Ein Amtssachverständiger der Feuerwehr hatte bereits in einem schriftlichen Gutachten vom 19. Juni 1991 das Bauvorhaben bei Einhaltung einer Reihe von Vorschreibungen als zulässig beurteilt. Der Verhandlungsschrift kann abschließend nicht entnommen werden, ob die Verhandlung vertagt oder nur die Einholung ergänzender Gutachten in Aussicht genommen wurde.
Im Akt erliegt sodann eine ergänzende Stellungnahme des Feuerwehrinspektorats vom 27. Juni 1991, in der festgestellt wird, daß dann, wenn eine bereits bestehende Fensteröffnung mit einer Brandschutzverglasung der Qualifikation G 90 verschlossen werde, die Brandabschnittsbildung der bestehenden Brandwand gewährleistet sei. Insbesondere könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die stationäre Brandlast im Lokalbereich als nicht außergewöhnlich hoch anzusehen sei. Bei Brandwänden im Bereich von Grundgrenzen, wo jedoch eine Belichtungsöffnung zweckmäßig sei, sei solch eine
G 90-Verglasung als durchaus üblicher brandschutztechnischer Bauteil zu werten.
Im Akt erliegt ferner eine Beschreibung der Lüftungsanlage samt Plänen.
In seinem schalltechnischen Gutachten vom 9. Juli 1991 vertrat der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung zusammenfassend die Ansicht, daß nach den vorgenommenen Berechnungen auch während der ungünstigsten Zeit das bei der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet maximal zulässige "Widmungsmaß" von 50 dB mit 47,2 dB deutlich unterschritten werde. In seinem Gutachten vom 15. Juli 1991 ging der medizinische Sachverständige gleichfalls von der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet aus und legte seiner Beurteilung das lärmtechnische Gutachten zugrunde. Die widmungsgemäßen Grenzwerte von 50 dB werden nach Meinung des medizinischen Sachverständigen auch nicht durch die zu erwartende Steigerung des Grundgeräuschpegels durch den Restaurant-Betrieb erreicht. Der Gutachter empfahl jedoch, die vom Lärmgutachter in Aussicht genommenen Auflagen unbedingt vorzuschreiben. Der Betrieb des Restaurants stelle nach der Interpretation des Lärmgutachtens des Amtes der Kärntner Landesregierung vom medizinischen Standpunkt aus keine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung im Hinblick auf die widmungsgemäße Lage des Areals dar. Diese Gutachten wurden den Nachbarn zur Kenntnis gebracht und in einer Äußerung vom 22. Juli 1991 nahm u.a. der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Mit Bescheid vom 5. August 1991 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Vorschreibung von Auflagen die vom Erstmitbeteiligten angestrebte baubehördliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde über die von Nachbarn erhobenen Einwendungen abgesprochen und näher begründet, aus welchen Erwägungen nach Meinung der Baubehörde erster Instanz die Einwendungen der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegengestanden seien.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere Immissionen durch den Betrieb des Erstmitbeteiligten geltend. Seiner Meinung nach seien die eingeholten Gutachten nicht ausreichend, und ein unzulässiger Betrieb dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umqualifiziert werden. Die an der gemeinsamen Grundgrenze befindliche Fensteröffnung müsse abgemauert werden, in Brandwänden könne nur mit Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundes eine Fensteröffnung bewilligt werden. Auch weitere Nachbarn erhoben Berufung.
Mit Bescheid des Stadtrates vom 10. September 1991 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend erachtete die Berufungsbehörde das Bauvorhaben im Bauland-Geschäftsgebiet als zulässig. Es wurde auch darauf verwiesen, daß das in Rede stehende Bauvorhaben in einem Objekt realisiert werden soll, für welches eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, sodaß u.a. von einer Überschreitung einer Geschoßflächenziffer keine Rede sein könne. Was die Fensteröffnung im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze anlange, sei zu bemerken, daß die diesbezügliche Auswechslung der Verglasung keiner privaten Zustimmung der Anrainerschaft bedürfe, weil es sich hier lediglich um den Austausch einer Fensterscheibe handle.
Die dagegen vom Beschwerdeführer und weiteren Nachbarn erhobenen Vorstellungen wies die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde stellte zunächst fest, daß im Beschwerdefall von einem Umbau keine Rede sein könne, so daß die Bestimmung des Bebauungsplanes über die Geschoßflächenzahl nicht verletzt worden sei. Es sei auch nicht ergründlich, weshalb dem Begehren, die Brandwand (ohne Fenster) abzumauern, entsprochen hätte werden müssen, sei doch dem Bauwerber, wie vom Brandschutzsachverständigen verlangt, vorgeschrieben worden, die Belichtungsöffnungen an der Grundgrenze mit einem Brandschutzglas G 90 auszustatten. Ein Zustimmungsrecht der Anrainer im Baubewilligungsverfahren sei in der Kärntner Bauordnung ganz allgemein nicht normiert, schon gar nicht ein solches zur Errichtung von Fensteröffnungen. Nach § 2 Abs. 7 des Gemeindeplanungsgesetzes seien als Geschäftsgebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, im übrigen für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt seien, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie Maschinenhallen, Werkshallen, Lagerplätze u.ä. Aus dieser Definition ergebe sich keinesfalls, daß das Bauvorhaben (Restaurant, Nudelfaktur) im Hinblick auf diese Widmung als atypisch anzusehen sei. Die Baubehörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob das Bauvorhaben unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. Nun befänden sich schon in derselben Straße Restaurationsbetriebe und diese örtliche Gegebenheit lasse im Verein mit den eingeholten Gutachten des schallschutztechnischen und des medizinischen Sachverständigen zweifelsfrei erkennen, daß von einer unzumutbaren Umweltbelastung keine Rede sein könne. Die Nachbarn seien auch den begründeten und schlüssigen Gutachten auf fachlicher Ebene in keiner Weise entgegengetreten. Es sei zwar richtig, daß in einem Baubewilligungsverfahren ein im Hinblick auf die Widmung unzulässiger Betrieb durch Auflagen nicht in einen zulässigen umgewandelt werden könne, doch gelte dies nur für die sogenannten atypischen Betriebe, also für solche, die mit der bestehenden Widmung von vornherein unvereinbar seien, wie etwa ein Tischlereibetrieb in einem Wohngebiet. Ein derartiger Fall liege aber hier nicht vor. Aktenwidrig sei auch der Einwand, daß die von den Sachverständigen verlangten Auflagen nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden wären. Ferner sei auch übersehen worden, daß laut Baubeschreibung, die einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilde, die geplanten fixen, nicht öffenbaren Fensterkonstruktionen an der Südseite und die zusätzlich notwendige Belichtung an der Ostseite Dreifachverglasungen mit einem Schallschutzglaselement erhalte. Auf die Einwendungen hinsichtlich der vermeintlichen mangelnden Exekutierbarkeit und der Widersprüchlichkeit von Auflagen sei nicht weiter einzugehen, weil sie jeglicher Grundlage entbehrten.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 2 Abs. 7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1982, sind als Geschäftsgebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, im übrigen für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie Maschinenhallen, Werkshallen, Lagerplätze u.ä.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan hat, ist im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ausschließlich zu prüfen, ob die sogenannte Betriebstype in der nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung zulässig ist. Zutreffend ist dabei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß ein Restaurant-Betrieb der vorliegenden Art sowie die genannte Nudelfaktur zu der gegebenen Widmung Bauland-Geschäftsgebiet nicht im Widerspruch stehen. Daß ihrem Typ nach solche Vorhaben unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, hat das baubehördliche Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der hiefür erforderlichen Sachverständigen ergeben. Im Hinblick auf die Größe der vorgesehenen Nudelfaktur, handelt es sich doch hiebei nur um vier in der Küche untergebrachte eher kleine Maschinen, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als wesentlichen Verfahrensmangel, daß insbesondere vom medizinischen Sachverständigen auf die Nudelfaktur nicht in besonderer Weise eingegangen worden ist, zumal diese Geräte nicht in jenem Teil des Gebäudes untergebracht sind, der unmittelbar an die Grundgrenze des Beschwerdeführers anschließt. Schutz gegen den vom Betrieb konkret ausgehenden Lärm hat aber nicht die Baubehörde, sondern die Gewerbebehörde wahrzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer als Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren ohnehin auch Parteistellung zukommt. Davon aber, daß durch Auflagen hier ein im Geschäftsgebiet unzulässiger Betrieb in einen zulässigen Betrieb umgewandelt werden soll, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede sein, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend dargetan hat. Aus den zuletzt aufgezeigten Erwägungen vermag der Beschwerdeführer auch keine Verletzung seiner Rechte daraus abzuleiten, daß seiner Meinung nach Auflagen betreffend den Betrieb des Erstmitbeteiligten zu wenig exakt bestimmt sind bzw. in anderer Art und Weise hätten vorgeschrieben werden müssen, weil diese Auflagen den Betrieb selbst betreffen, also einen Bereich, der von der Gewerbebehörde wahrzunehmen ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Bebauungsplanes geltend macht, nämlich eine Überschreitung der maximal zulässig bebaubaren Fläche, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht darauf verwiesen, daß durch die erteilte Baubewilligung in dieser Beziehung keine Rechtsverletzung der Nachbarn eingetreten ist, wurde doch kein Um- oder Zubau bewilligt. Eine Verletzung des § 3 Abs. 7 des Bebauungsplanes kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hier nicht vorliegen. Nach dieser Regelung sind, wenn durch die bereits vorhandene Bebauung auf einem Baugrundstück die im Abs. 6 festgelegten Werte (Geschoßflächenziffer) überschritten werden, Umbauten im Ausmaß der vorhandenen Geschoßflächenziffer zulässig, sofern nicht Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen. Diese Bestimmung bezieht sich eindeutig nur auf Umbauten, und ein solcher Umbau liegt hier nicht vor, was freilich nicht bedeutet, daß bei bloßen Änderungen der Widmung eine Verletzung dieser Regelung überhaupt in Betracht kommen kann, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint.
Der Beschwerdeführer macht schließlich auch eine Verletzung der Vorschrift des § 16 Abs. 5 der Kärntner Bauvorschriften geltend, weil hier mit dem erstinstanzlichen Bescheid gesetzwidrig Öffnungen in der Brandmauer an der Grundstücksgrenze bewilligt worden seien.
Nach § 16 Abs. 5 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, sind Außenwände als Brandwände auszubilden, wenn dies im Hinblick auf den Verwendungszweck oder die Lage der Gebäude, insbesondere im Hinblick auf ihre Lage an einer Grundstücksgrenze oder auf die Nähe von Grundstücksgrenzen im Interesse der Brandsicherheit erforderlich erscheint. Im vorliegenden Fall befand sich unmittelbar an der Grundstückgrenze zum Beschwerdeführer eine als Brandmauer ausgebildete Außenwand, deren Durchbrechung das Projekt des Erstmitbeteiligten durch die Errichtung eines Fensters vorsieht. Die belangte Behörde hat nun in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der genannten gesetzlichen Bestimmung im Kärntner Baurecht kein absolutes Gebot zur Errichtung einer Brandwand besteht. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 9174/A beruft sich der Beschwerdeführer zur Frage der Zustimmung des Nachbarn bezüglich von Öffnungen in einer Brandwand zu Unrecht, weil dieses Erkenntnis, wie die belangte Behörde gleichfalls zutreffend dargetan hat, zu der in dieser Beziehung anders gearteten Rechtslage nach der Bauordnung für Niederösterreich ergangen ist. Dennoch scheint es problematisch, wenn in einer bestehenden Außenwand unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze eine Fensteröffnung baubehördlich bewilligt wird, also der bestehende Zustand bezüglich Brandsicherheit zu Lasten der Nachbarn verschlechtert wird. Die belangte Behörde beruft sich in dieser Beziehung auf die Äußerung des brandschutztechnischen Sachverständigen, der ausdrücklich festgestellt habe, daß die Brandabschnittsbildung der bestehenden Brandwand durch eine mit einer Brandschutzverglasung der Qualifikation G 90 versehene Fensteröffnung gewährleistet sei, so die Ausführungen in der Gegenschrift. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1991 hat ein brandschutztechnischer Sachverständiger ganz allgemein das Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung einer Reihe von Auflagen aus feuerpolizeilicher Sicht als zulässig erachtet. Im besonderen wurde die Vorschreibung vorgesehen, Belichtungsöffnungen, welche an Grundgrenzen münden, nicht öffenbar mit einer Brandschutzverglasung der Qualifikation G 90 zu versehen, sodaß die Brandabschnittsbildung von Brandwänden nicht eingeschränkt werde. In einer Ergänzung vom selben Tag führte der Sachverständige aus, daß der gegenständliche Betrieb aus feuerpolizeilicher Sicht grundsätzlich sicherlich eine Erhöhung hinsichtlich einer Brandverursachung mit sich bringe, insbesondere hinsichtlich des Küchenbetriebes. Allerdings könne davon ausgegangen werden, daß ein allfälliger "Entstehungsbrand" hauptsächlich während einer Manipulation zur Betriebszeit in der Küche anfallen werde und ein solches Brandgeschehen sofort mit Mitteln der ersten Löschhilfe bekämpft werden könne. Es wurden sodann zusätzliche Auflagen in Aussicht genommen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 1991 stellte derselbe Sachverständige fest, daß dann, wenn eine bereits bestehende Fensteröffnung mit einer Brandschutzverglasung der Qualifikation G 90 verschlossen werde, die Brandabschnittsbildung der bestehenden Brandwand gewährleistet sei. Weiters heißt es: "Insbesondere, da im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, daß die stationäre Brandlast im Lokalbereich als nicht außergewöhnlich hoch anzusehen ist. Bei Brandwänden im Bereich von Grundgrenzen, wo jedoch eine Belichtungsöffnung zweckmäßig ist, ist solch eine G 90-Verglasung als durchaus brandschutztechnischer Bauteil zu werten." Im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurden nun die vom Sachverständigen vorgesehenen Vorschreibungen als Auflagen aufgenommen und in der Begründung die Äußerung des Sachverständigen wiedergegeben. Im Berufungsbescheid wurde einem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, daß die Auswechslung der Verglasung keiner Zustimmung der Anrainerschaft bedürfe, weil es sich ja lediglich um den Austausch einer Fensterscheibe handle, die ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundes vorgenommen werden könne. Mit diesen Ausführungen wurde in Wahrheit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht inhaltlich eingegangen. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, wie schon erwähnt, zu dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend eine Brandwand festgestellt, es sei auch nicht ergründlich, weshalb diesem Begehren hätte entsprochen werden müssen, seien doch vom Bauwerber, wie vom Brandschutzsachverständigen verlangt, vorgeschrieben worden, Belichtungsöffnungen an der Grundgrenze mit einem Brandschutzglas G 90 auszustatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hält es für bedenklich, daß in einer bestehenden Brandmauer an der Grundgrenze im vorliegenden Fall Fensteröffnungen bewilligt worden sind, gehen doch auch die Kärntner Bauvorschriften grundsätzlich davon aus, daß Außenwände als Brandwände auszubilden sind, wenngleich dies im Gegensatz zu anderen Bauordnungen nicht zwingend angeordnet worden ist. Nun ging aber der Brandsachverständige in seiner Äußerung vom 19. Juni 1991 davon aus, daß der vorliegende Betrieb "aus feuerpolizeilicher Sicht grundsätzlich sicherlich eine Erhöhung hinsichtlich einer Brandverursachung" mit sich bringe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 1991 traf dieser Sachverständige die schon erwähnten Feststellungen, wobei er offensichtlich davon ausging, daß es sich um bereits bestehende Fensteröffnungen handelt, obwohl nach dem Projekt diese Fensteröffnungen erst errichtet werden sollen. Diese gutächtlichen Stellungnahmen scheinen nun nicht nur von einer falschen Voraussetzung auszugehen, nämlich, daß Öffnungen in der Brandmauer bereits bestehen, sondern auch in sich widersprüchlich. Wenn nämlich einerseits betont wird, daß der nunmehrige Betrieb sicherlich eine Erhöhung der Gefahr aus feuerpolizeilicher Sicht mit sich bringe, so scheint es doch unverständlich, auf der anderen Seite die Brandsicherheit durch Öffnungen in einer bestehenden Brandmauer herabzusetzen. Bei einer solchen Situation hätte sich die Baubehörde nicht damit begnügen dürfen, diese Ausführungen des Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrundezulegen, sondern sie hätte vielmehr eine Ergänzung des Gutachtens veranlassen müssen, anhand derer klarzustellen gewesen wäre, daß nach dem bisher bewilligten Bestand in diesem Bereich Fensteröffnungen nicht vorhanden waren, wie dies nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Planunterlagen der Fall ist. Wenngleich nach den Kärntner Bauvorschriften ein Nachbar bei Öffnungen in Brandmauern an der Grundgrenze nicht schlechthin ein Zustimmungsrecht besitzt, wie dies nach anderen Bauordnungen der Fall ist, so steht ihm doch jedenfalls in dieser Frage ein Mitspracherecht zu, geht es doch um einen Eingriff in seine Rechte. Da die belangte Behörde diesen Mangel des gemeindlichen Verfahrens nicht erkannte, hat sie ihren Bescheid insoweit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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