VwGH 91/05/0151

VwGH91/05/015117.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des MM in H, vertreten durch Mag. Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 1991, Zl. 8 BauR1-163/1/1991, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) NN in H,

2) Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1969 §9;
BauRallg;
BauO Krnt 1969 §9;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Der Erstmitbeteiligte hat bei der gleichfalls mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und von WC-Anlagen auf dem Grundstück Nr. 58/2 der KG X als Zubau zu seiner bereits bestehenden Pension angesucht. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1991 erteilte der Bürgermeister dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. Februar 1991 ab. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Mai 1991 keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, dem Nachbarn stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen zu, er sei ganz generell nicht dazu legitimiert, Interessen des Verkehrs geltend zu machen. Auch in Fragen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes stehe dem Anrainer kein Mitspracherecht zu. Der Anrainer habe nicht schlechthin einen Anspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es müsse sich dabei um solche Abstände handeln, die seine Rechte verletzen könnten. Abstandsvorschriften nach straßenrechtlichen Bestimmungen begründeten kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde der Beschwerdeführer aber hinsichtlich der Abstandsflächen nicht berührt, da das Bauvorhaben vom Grundstück des Beschwerdeführers durch eine öffentliche Straße getrennt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Interessen des Verkehrs ausschließlich öffentliche Interessen seien. Nach seiner Ansicht sind vielmehr Interessen, wie sie im § 13 der Kärntner Bauordnung aufgezählt sind, insbesondere betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und den Verkehr, subjektiv-öffentliche Interessen, die von ihm geltend gemacht werden können. Das Vorprüfungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, insbesondere habe der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz kein Gutachten eines Sachverständigen für den Straßenverkehr eingeholt. Der Beschwerdeführer habe diesen Verfahrensmangel auch gerügt. Nur nach Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für den Straßenverkehr hätte der Beschwerdeführer zum Vorhaben des Erstmitbeteiligten Stellung nehmen können, insbesondere was die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr sowie die Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes betreffe. Der Beschwerdeführer habe bereits während des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, daß die vorgelegten Lagepläne die Besitzverhältnisse unrichtig wiedergeben. Er habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß nicht nur der Gehsteig entlang seiner Parzelle, sondern auch ein kleines Straßeneck in seinem Besitz sei und daß dieses Straßenstück nach wie vor eine Engstelle aufweise.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 209, und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Damit steht dem Nachbarn aber auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Immissionen, die durch den Kfz-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen, zu. Auch hinsichtlich der Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1991, Zl. 90/05/0193). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seinen Erkenntnissen vom 24. Oktober 1979, Zl. 637/79, und vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/05/0128, ausgesprochen, daß dem Nachbarn in einem Vorprüfungsverfahren gemäß § 9 der Kärntner Bauordnung kein Mitspracherecht zukommt.

Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen Eigentümer des Gehsteiges entlang seiner Parzelle und auch eines kleinen Straßengrundstückes ist, vermag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, daß durch das Bauvorhaben seine Grundstücke in Anspruch genommen würden oder Abstände, die gegenüber seinen Grundstücken einzuhalten sind, nicht eingehalten würden.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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