VwGH 91/05/0131

VwGH91/05/013124.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Danuta D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung gegen einen in einer Bausache ergangenen Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 VVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beilagen ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 12. Juni 1989 unter Berufung auf § 129 der Bauordnung für Wien ein baupolizeilicher Auftrag erteilt worden ist, dem sie in der Folge nicht entsprochen hat, weshalb ihr zunächst die Ersatzvornahme angedroht und sodann mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Dezember 1990 gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Bezahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen worden ist. Da über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist, erhob sie beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG, in welcher sie den "Landeshauptmann von Wien" als belangte Behörde bezeichnete und sich darauf berief, daß dieser gemäß § 10 Abs. 3 VVG über das eingebrachte Rechtsmittel endgültig zu entscheiden habe.

Gemäß § 10 Abs. 3 VVG geht die Berufung zwar an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Da im vorliegenden Fall über eine in die Landesvollziehung fallende Angelegenheit des Baurechtes zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die anhängige Berufung nicht gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 8. November 1983, Zl. 83/05/0165, und die darin zitierte Vorjudikatur). Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdefall von dem dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, zugrundegelegenen Sachverhalt dadurch unterscheidet, daß im vorliegenden Fall nicht das Amt der Landesregierung, sondern der Landeshauptmann als säumige Behörde bezeichnet worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte