VwGH 91/05/0008

VwGH91/05/000825.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde 1) der A und 2) des B gegen den Magistrat der Stadt Wien, betreffend die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art131a;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art131a;

 

Spruch:

Die vom Magistrat der Stadt Wien am 18. und 20. Juli 1989 auf den Liegenschaften Wien XVII, Rosensteingasse 41, und Lobenhauerngasse 13 - 15, gesetzten Maßnahmen (Öffnen und Versperren von Wohnungen samt teilweisem Einbau von Zylinderschlössern, Anbringung von Ketten, Errichtung einer Bretterwänd sowie Räumung) waren rechtswidrig.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorgelegten Verwaltungsakten lassen erkennen, daß die hier gegenständlichen Liegenschaften schon seit Jahren in einer Art und Weise verwendet wurden, die zu Übelständen führen, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0165, zum Ausdruck gebracht hat. Da die bisher von der Baupolizei gesetzten Maßnahmen nicht zielführend waren, kam es schließlich am 18. und 20. Juli 1989 zu den von den Beschwerdeführern bekämpften Zwangsmaßnahmen, wie Öffnen und Versperren von Wohnungen mit teilweisem Einbau von Zylinderschlössern, Errichtung einer Bretterwand, Anbringung von Ketten und Räumungsmaßnahmen.

Gegen diese Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1990, Zl. B 1056/89-8, jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über diese Beschwerde im Hinblick auf die bereits am 18. und 20. Juli 1989 gesetzten Maßnahmen und die rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1990 und Art. IX Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetzt-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685).

Bereits mit Bescheid vom 29. September 1989 hatte der Wiener Magistrat gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin der genannten Liegenschaften die Bezahlung eines Betrages für die Durchführung "notstandspolizeilicher Maßnahmen" vorgeschrieben. Der dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 5. Juli 1990 teilweise Folge und konkretisierte die vorgeschriebenen Beträge. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0165, diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. In den Entscheidungsgründen legte der Gerichtshof im einzelnen dar, aus welchen Gründen die durchgeführten Maßnahmen nicht als notstandspolizeiliche im Sinne des § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zu qualifizieren sind. Im Hinblick auf dieses mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sah die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 1991 von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Wenngleich also die Beschwerdeführer durch ihr zweifellos rechtswidriges Vorgehen ein Einschreiten von Organen des Wiener Magistrates zwecks Behebung baupolizeilicher und sanitärer Übelstände veranlaßt haben, so hätte nach der Aktenlage dieses Vorgehen nicht in der beschriebenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bestehen dürfen, vielmehr wären der Rechtslage entsprechende Aufträge zu erlassen gewesen, deren Vollstreckung sodann den vom Gesetz geforderten Zustand herbeigeführt hätte. Das Charakteristikum einer rechtsstaatlichen Verwaltung ist ja gerade darin zu erblicken, daß auch gegen Personen, die die Rechtsordnung nicht einhalten, nur auf dem gesetzmäßig vorgesehenen Weg die Einhaltung der Rechtsordnung erzwungen werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher festzustellen, daß die im konkreten Fall ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des gestellten Antrages.

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