Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Oktober 1991 wurde die Verlängerung des bis 2. Juni 1991 befristeten Taxi-Ausweises des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 163/1986 (BO 1986), mit der Begründung versagt, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit mangle. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1988 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, da er am 16. Dezember 1988 um 3.30 Uhr einen für die gewerbliche Personenbeförderung zugelassenen und dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit fünf Fahrgästen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe damals einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,8 %o gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer am 17. Juni 1989 als Lenker eines Taxifahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h und am 26. April 1991 als Lenker eines Taxis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Diese mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften in den letzten fünf Jahren stelle eine Tatsache dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers um einen Taxi-Lenkerausweis hinlänglich zu begründen vermögen. Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren als Lenker von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung Handlungen gesetzt habe, die die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigten. Daß Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Sicherheit von beförderten Personen beeinträchtigen, bedürfe keiner näheren Erörterung. Entscheidend für den Mangel an Vertrauenswürdigkeit sei jedoch die vom Beschwerdeführer im Jahre 1988 begangene Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines mit fünf Fahrgästen besetzten Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei es noch zu einem Unfall gekommen sei. Alle diese Übertretungen seien geeignet, die Sicherheit von Fahrgästen zu beeinträchtigen, weshalb berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 BO 1986 kann im Falle der Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 der Ausweis von der Behörde (§ 31 Abs. 1) auf Antrag jeweils verlängert werden, solange die im § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
§ 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 normiert als Voraussetzung für die Erlangung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers, welche zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muß.
Die BO 1986 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255, und vom 17. Mai 1989, Zl. 89/03/0086, sowie die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur).
Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. So stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0209, sowie das darin angeführte Vorjudikat). Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie im Beschwerdefall unbestritten - die Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO erfolgte, weil der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da die in der Regel durch eine Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist, wie gerade der der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO zugrundeliegende Vorfall zeigt, bei dem es - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten festgehalten wurde - sogar zu einem Unfall kam.
Ausgehend davon ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde schon allein in Hinsicht darauf, daß der Beschwerdeführer ein mit fünf Fahrgästen besetztes Taxifahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,8 %o gelenkt hat, als erwiesen annahm, daß dem Beschwerdeführer die erforderliche Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker mangelt. Aber auch den vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Recht Bedeutung beigemessen, handelt es sich hiebei doch um Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit, die auch dem Schutze der Sicherheit der Fahrgäste dienen. Der belangten Behörde kann ferner nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinsicht auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986, wonach die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muß, den seit den Vorfällen verstrichen Zeitraum noch nicht für ausreichend erachtete, um die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (schon) wieder als gegeben anzunehmen und diese Voraussetzung für die Verlängerung des Taxilenkerausweises zu bejahen.
Daß die Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 1 StVO - aus welchen Gründen immer - nicht zum Anlaß nahm, den Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 BO 1986 zurückzunehmen, hinderte sie nicht, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Verlängerung des Ausweises zu überprüfen und gegebenenfalls zu verneinen. Aus der unterbliebenen Zurücknahme des Ausweises kann nicht geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer deswegen die Vertrauenswürdigkeit besitzt. Hinzuweisen ist im Zusammenhang auf § 36 Abs. 2 BO 1986, wonach die Vertrauenswürdigkeit von der Behörde alle fünf Jahren zu überprüfen ist.
Von der belangten Behörde wurden keine ergänzenden Erhebungen durchgeführt, weshalb der Vorwurf mangelnder Gelegenheit zur Stellungnahme nicht berechtigt ist. Auf die Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wurde von der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen. Auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen war nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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