VwGH 91/03/0150

VwGH91/03/015018.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in W vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1991, Zl. 11 - 75 Ke 28 - 91, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 19. November 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 5 StVO 1960 bestraft. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des Erfordernisses eines "begründeten Berufungsantrages" ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 91/02/0018).

Im Beschwerdefall hatte die bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers folgenden Wortlaut:

"Betr: Ihre GZ: 15.1 Km 1-90/1

Berufung gegen Straferkenntnis v. 19.11.90

Sehr geehrte Herren.

Gegen obige Straferkenntnis erhebe ich hiemit innerhalb offener Frist Berufung und begründe meinen Einspruch vorab in Kürze wie folgt:

  1. 1.) Der Tatbestand der Fahrerflucht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
  2. 2.) Ich hatte bisher keine Gelegenheit einer (mündlichen) Rechtfertigung (vor Verfügung der Straferkenntnis), da ich mich rechtzeitig vor dem polizeilichen Ladungstermin wegen schwerer Unpäßlichkeit beim PolKoat-Wien Landstraße entschuldigen mußte und ein neuer Termin - ohne mein Verschulden - nicht anberaumt wurde.

Ich werde mir gestatten zu obigen Sachverhalt noch ausführlicher Stellung zu nehmen und bitte aus Wahrung des Termines vorerst diese Kurzfassung entgegenzunehmen."

Aus diesem Vorbringen geht eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer die Schuldsprüche wegen der ihm zur Last gelegten Übertretungen bekämpft. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde mangelt es auch nicht an einer Begründung, weil Punkt 2. des Berufungsvorbringens als Geltendmachung eines Verfahrensmangels gedeutet werden kann, der darin gelegen sei, daß kein neuer Termin anberaumt worden sei, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung zu geben. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, in welchem das in der Gegenschrift erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1988, Zlen. 88/18/0016, 0017, ergangen ist: Die in der dort erstatteten Berufung aufscheinende Feststellung, der Rechtsvertreter des dortigen Beschwerdeführers habe noch keine Gelegenheit gehabt, in den Verwaltungsstrafakt Einsicht zu nehmen, kann nämlich nach den dort gegebenen Sachzusammenhängen nicht als Verfahrensrüge angesehen werden.

Die belangte Behörde verkannte somit die Rechtslage, wenn sie davon ausging, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis eines begründeten Berufungsantrages ermangelt hätte. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs.2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Ersatz nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwandes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte