Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, die namentlich genannte Person habe am 24. April 1990 um 13.50 Uhr den mit Fertigbeton beladenen, dem Kennzeichen nach bestimmten LKW auf einer bestimmten Straßenstelle gelenkt, wobei festgestellt worden sei, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22 t durch die Beladung um 4.400 kg überschritten worden sei; der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verantwortliches Organ des Zulassungsbesitzers, nämlich der bezeichneten Gesellschaft m.b.H., es unterlassen dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen bezüglich der Beladung eingehalten würden, er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit.a KFG und in Verbindung mit § 9 VStG 1950 verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 1/2 Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt von dem für Überwachungsmaßnahmen eingesetzten Platzmeister sei eingeräumt worden, daß er wegen verschiedener Arbeitstätigkeiten die Beladungen der Fahrzeuge nicht in regelmäßigen Abständen auf ihre Rechtmäßigkeit habe überprüfen können. Welche Überwachungsmaßnahmen der Beschwerdeführer für den Fall vorgesehen gehabt habe, daß der Platzmeister mit anderen Tätigkeiten betraut war, sei auch vom Lenker nicht dargetan worden. Dafür habe der Lenker bestätigt, im gegenständlichen Fall nicht überwacht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere darauf gestützt, daß die gegenständliche Überladung nicht überwachbar gewesen sei, da sie außerhalb der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt wäre. Die betriebliche Tätigkeit bestünde im Transport von Fertigbeton. Jedoch habe der Lenker ausgeführt, die Überladung bei einer bloßen Probefahrt des reparierten Fahrzeuges vorgenommen zu haben, bei der er zur Überprüfung der Reparatur Schotter geladen gehabt habe. Dies treffe nicht zu, da Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers eingesetzt werden, durchaus in dessen Betriebs- und Kontrollbereich fielen. Würden diese Fahrzeuge wie hier in beladenem Zustand eingesetzt, müsse natürlich damit gerechnet werden, daß auch die Probefahrten zur Feststellung der Ladetauglichkeit mit einer Beladung des Fahrzeuges erfolgen könnten. Ob hiebei das vorgesehene Transportgut oder ein anderes Gut geladen werde, spiele keine Rolle, wenn wie im gegenständlichen Fall keine ladungsspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Überladung glaubhaft gemacht würden. Schließlich hätten weder der Lenker noch der Platzmeister ausgeführt, daß sie zu einer anderen als der angezeigten Ladetätigkeit vernommen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte daher die angebliche Unvorhersehbarkeit dieser Überladung eingehender begründen müssen. Der bloße Hinweis auf die Größe des Unternehmens und verschiedene Ladeplätze reiche hiefür nicht aus, da in solchen Fällen mehrere Personen mit Überwachungstätigkeiten betraut werden könnten. Dasselbe gelte für eine "üblicherweise" sehr genaue Kontrolle, da diese Angabe nicht konkret überprüfbar sei und nichts über die erforderliche regelmäßige effektive Überwachungstätigkeit aussage. Ein - unternehmerähnlicher - Anordnungsbefugter nach § 9 Abs. 2 VStG 1950 sei nicht nachweislich bestellt worden. Die fahrlässige Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung sei daher erwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den von ihr auf dem Boden der Zeugenaussagen des Betriebsleiters für Transportbeton vom 18. Juni 1990 und des Lenkers vom 19. Juni 1990 sowie der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen die Auffassung vertrat, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Fahrt angenommen habe, die nicht in seinen Verantwortungsbereich gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit.a KFG gefallen wäre. Im übrigen hatte es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die für eine wirksame Kontrolle entscheidenden Maßnahmen, die von ihm zur Überwachung der Beladung des LKW getroffen worden seien, detailliert anzugeben. Mit der bloßen Behauptung von Überprüfungen, ohne dieser näher zu präzisieren, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen worden seien, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht gelungen sei, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten habe (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/03/0005).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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