VwGH 91/01/0157

VwGH91/01/015713.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1991, Zl. 4 293.528/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung Zl. FrA-5515/90 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, die erstinstanzliche Erledigung weise keine der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Fertigungsarten auf und sei daher als Nichtbescheid anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde hätte angesichts des Nichtvorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides unter "Auslegung des Antrags des Berufungswerbers" die Entscheidung selbst zu fällen gehabt bzw. wegen der verstrichenen Zeit die Berufung als "Säumnisbeschwerde" behandeln und in der Sache selbst entscheiden müssen.

Damit zeigt aber bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil es der ständigen hg. Judikatur entspricht, daß eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung zurückzuweisen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0155, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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