Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 23. August 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 22. Februar 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 7. November 1988 in Österreich auf. Am 21. Jänner 1989 habe er eine jugoslawische Staatsangehörige geheiratet, mit der er eine Tochter habe. Am 30. November 1989 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer einer Frau, der er sich im Juni 1989 unter falschem Namen vorgestellt und mit der er etwa zwei Monate hindurch außereheliche Beziehungen unterhalten habe, unter dem Vorwand, eine gemeinsame Wohnung besorgen zu wollen, einen Betrag von S 63.000,-- herausgelockt habe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auf Grund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet den im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten Interessen zuwiderlaufe. Das Aufenthaltsverbot stelle zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch sei den öffentlichen Interessen wesentlich größeres Gewicht beizumessen als den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei zu kurz, um zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Die familiären Bindungen könnten nicht als sehr intensiv bezeichnet werden, wenn der Beschwerdeführer wenige Monate nach der Eheschließung Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers, der in Österreich als Hilfsarbeiter beschäftigt sei, werde durch das Aufenthaltsverbot nicht beeinträchtigt, weil er eine solche Beschäftigung auch in seinem Heimatstaat ausüben könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Die im Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten wie folgt:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
- 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
1.2. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, hat folgenden Wortlaut:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß dann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten erfolgt ist und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz nicht erfüllt sind, geprüft werden darf, ob das strafbare Verhalten des betreffenden Fremden als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu werten ist.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verhältnis des § 3 Abs. 1 zu § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es sich bei Abs. 1 um die Generalklausel und bei Abs. 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen handle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen. Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0136, und vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0170).
Die belangte Behörde war demnach unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt zu prüfen, ob die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Sie ist dabei in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den in § 3 Abs. 1 leg. cit. genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer den von ihm begangenen schweren Betrug durch das Vortäuschen einer falschen Identität während längerer Zeit sorgfältig geplant und vorbereitet hat. Dazu kommt, daß er mit besonderer Rücksichtslosigkeit vorgegangen ist, indem er einen hohen Betrag, der die für die Qualifikation zum schweren Betrug gemäß § 147 Abs. 2 StGB maßgebende Wertgrenze von S 25.000,-- bei weitem übersteigt, einer Frau herausgelockt hat, die als Bedienerin in einem Krankenhaus arbeitet und selbst erst ein Darlehen aufnehmen mußte, um dem Beschwerdeführer den Betrag von S 63.000,-- für die Anschaffung einer gemeinsamen Wohnung, wie er sie glauben ließ, übergeben zu können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorzunehmenden Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Sie ist davon ausgegangen, daß das Aufenthaltsverbot zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, sie hat jedoch den hier maßgebenden öffentlichen Interessen wesentlich größeres Gewicht beigemessen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer tritt den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde insoweit entgegen, als er meint, die belangte Behörde hätte darauf Bedacht nehmen müssen, daß seine Einkommensmöglichkeiten in Jugoslawien wesentlich geringer seien als in Österreich. Damit vermag der Beschwerdeführer keinen entscheidenden Gesichtspunkt aufzuzeigen, weil die - von ihm erst im November 1989 aufgenommene - Tätigkeit als Hilfsarbeiter keine qualifizierte Tätigkeit darstellt, die er nur in Österreich ausüben könnte. Seiner Unterhaltspflicht kann er auch im Ausland nachkommen. Auch dann, wenn das von ihm im Ausland erzielbare Einkommen geringer sein sollte als sein Einkommen in Österreich und ihm damit die Rückzahlung des Kredites nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein sollte, vermag er daraus keine Interessen abzuleiten, die bei der Abwägung mit den öffentlichen Interessen entscheidend ins Gewicht fallen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Interessen des Kreditinstitutes an der Rückzahlung ins Treffen führt, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil Rechte Dritter bei der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen sind.
4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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