Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instsanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 des VStG 1950 der als Arbeitgeber fungierenden G.-GesmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 1. Mai bis 21. Juni 1989 hinsichtlich zweier namentlich angeführten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erklärt, daß keinerlei Notwendigkeit für die Führung entsprechender Aufzeichnungen bestehe, zumal die Betriebszeiten hiezu keinen Anlaß geboten hätten. Die Betriebszeiten seien nämlich genau so lange wie die gesetzliche Arbeitszeit gewesen, weshalb auch keine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes möglich gewesen sei. Die Behörde hätte den Sinngehalt der angewendeten Gesetzesstelle zu berücksichtigen gehabt.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid nicht darzutun, weil sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz kein Zusammenhang zwischen den Betriebszeiten und der Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen ableiten läßt. Für die von der Beschwerdeführerin geforderte teleologische Interpretation in dieser Richtung bleibt daher kein Raum.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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