VwGH 90/19/0308

VwGH90/19/030813.7.1990

P gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Mai 1990, Zl. SD 11/90, betreffend Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft)

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter dem Datum 11. Juli 1989 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Bescheid, mit dem gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen, als Vorstellung gewerteten Rechtsmittel hat dieselbe Behörde mit Bescheid vom 30. November 1989 gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Schubhaft-Bescheides gemäß § 57 Abs. 3 leg. cit. keine Folge gegeben.

2. Aufgrund der gegen den letztgenannten Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung hob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) diesen Bescheid, soweit damit dem "als Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid vom 11. Juli 1989 angesehenen Rechtsmittel" keine Folge gegeben worden war, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf und wies die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Schubhaft-Bescheides gerichtet hatte, nach derselben Gesetzesstelle ab (Spruchpunkt I). Unter einem wies die belangte Behörde das von ihr als Berufung gewertete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Schubhaft-Bescheid vom 11. Juli 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II).

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf eine meritorische Behandlung seines Rechtsmittels und Außerkrafttreten des Schubhaftbescheides vom 11.7.1989" verletzt. Er begehrt die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

II.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig; dies aus

nachstehenden Erwägungen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

2. Im Beschwerdefall wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer "zur Sicherung der Abschiebung", d.h. zur Realisierung des mit in Rechtskraft erwachsenem und vollstreckbarem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. März 1982 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes (vgl. dazu die Beschwerdeausführungen sowie den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0175), verhängt. Nach dem Beschwerdevorbringen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluß) wurde der aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Juli 1989 in Schubhaft genommene Beschwerdeführer am 21. August 1989 vom Flughafen Wien-Schwechat aus per Flugzeug über Madrid nach Santiago de Chile außer Landes geschafft. Damit ist ein dem vorgenannten Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand hergestellt worden. Mit der durch die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers bewirkten Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes ist zugleich auch der alleinige Zweck des Schubhaft-Bescheides, nämlich die Abschiebung (Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes) zu sichern, verwirklicht worden.

Da sohin der Schubhaft-Bescheid die ihm vom Gesetz zugeordnete (zeitliche begrenzte) Wirkung bereits voll entfaltet hat - weitere, dem Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit diesem Bescheid nicht verbunden; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet -, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der bekämpfte, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schubhaft-Bescheid zurückweisende und die Berufung gegen die Nichtstattgebung des Antrages auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens dieses Bescheides abweisende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Damit aber ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt werden konnte, zu verneinen.

3. Aus dem Gesagten folgt, daß die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

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