VwGH 90/19/0137

VwGH90/19/01372.4.1990

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1. Februar 1989, Zl. FrB-4250/85, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §8;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1984 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 (FrPG), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 30. Oktober 1985, Zlen. 85/01/0082, 0083, als unbegründet abgewiesen. Die Gründe, weshalb das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sind in diesem hg. Erkenntnis ausführlich dargestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1988 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 8 FrPG an die Bezirkshauptmannschaft Dorbirn den Antrag, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, weil sich seit dessen Erlassung sowohl die Rechts- als auch die Sachlage geändert hätten. § 3 FrPG sei (durch die Novelle BGBl. Nr. 575/87) neu gefaßt, die einzige gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers getilgt worden.

Da diese Behörde nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 über den Antrag entschied, stellte der Beschwerdeführer am 5. September 1988 an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 leg. cit.).

Mit Bescheid vom 1. Februar 1989 sprach die belangte Behörde aus, daß die Zuständigkeit gemäß § 73 AVG 1950 auf sie übergegangen sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1988 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der seinerzeit maßgebenden Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im wesentlichen aus, richtig sei, daß der Beschwerdeführer lediglich einmal, im Jahre 1980, wegen des Vergehens nach § 298 StGB verurteilt und diese Verurteilung inzwischen getilgt worden sei. Allerdings habe er auch in zwei weiteren einschlägigen Fällen, die gleichfalls zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogen worden seien, die Tätigkeit von Exekutionsdienststellen, Sicherheitsbehörden und Gerichten beansprucht, wenn auch hinsichtlich dieser beiden weiteren Anzeigen keine Verurteilung durch das Gericht erfolgt sei. Die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien nicht weggefallen. Der Beschwerdeführer übersehe mit seinem Vorbringen im Aufhebungsantrag, daß das Aufenthaltsverbot auf § 3 Abs. 1 FrPG gestützt worden sei und auch auf getilgte Vorstrafen zurückgegriffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 21. Juni 1989, Zl. B 351/89, die Behandlung derselben ablehnte und sie mit einem weiteren Beschluß vom 11. September 1989 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 FrPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Durch das Bundesgesetz vom 5. November 1987, BGBl. Nr. 575, mit dem § 3 FrPG geändert worden ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes in der Stammfassung erlassenen Aufenthaltsverbote nicht beseitigt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0004). Die belangte Behörde war daher in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gehalten, auf dem Boden der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides maßgebenden Rechtslage das Weiterbestehen der seinerzeit als maßgeblich erachteten Gründe für die Erlassung desselben zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl.88/01/0329).

Bei dieser Prüfung war allerdings - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht darauf einzugehen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit den damals maßgebenden Gründen rechtens war. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche, weitwendige Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Als eine wesentliche Änderung des nach § 3 Abs. 1 FrPG für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes maßgeblichen, zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1985, Zlen. 85/01/0082, 0083) herangezogenen Sachverhaltes führt dieser ausschließlich die Tilgung der zitierten gerichtlichen Verurteilung ins Treffen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß im Rahmen dieser Beurteilung durchaus auch getilgte Vorstrafen herangezogen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0239). Die Tilgung einer gerichtlichen Verurteilung rechtfertigt daher für sich allein nicht die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Was schließlich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen § 3 FrPG (idF der Novelle BGBl. Nr. 575/87) betrifft, so genügt der Hinweis, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde diese Bedenken offensichtlich nicht geteilt hat und auch beim Verwaltungsgerichtshof solche Bedenken nicht entstanden sind.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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