VwGH 90/18/0238

VwGH90/18/02385.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. September 1990, Zl. I/7-St-Sch-89245, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Jänner 1991, Zl. I/7-St-Sch-89245/1, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft worden ist, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ gegenüber dem Beschwerdeführer das mit 11. September 1989 datierte Straferkenntnis, dessen Schuldspruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 16.9.1989, 04.20 Uhr

Tatort: Purkersdorf A1 bei Strkm 12,850

Fahrzeug: KFZ N nm.opq

Tatbeschreibung

1) Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

Übertretungsnorm: § 99 Abs. 2 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--

Ersatzarreststrafe: 72 Stunden

2) Nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

Übertretungsnorm: § 99 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 5 StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--

Ersatzarreststrafe: 72 Stunden"

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. September 1990 "mit der Maßgabe bestätigt, daß folgende Änderungen des Bescheidspruches zu erfolgen haben:

Die Tatbeschreibung zum Spruchteil 1) hat nunmehr wie folgt zu lauten:

'Nach dem Verkehrsunfall, mit welchem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, dadurch nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, daß Sie den Unfallsort verließen und Ihre Wohnung in X aufsuchten, weshalb die Organe der Straßenaufsicht umfangreiche Erhebungen zur Klärung des Sachverhaltes (einschließlich der Lenkerausforschung) führen mußten.'

Weiters ist vor dem mit 2) beginnenden Spruchteil die Überschrift: 'Tatbeschreibung' zu setzen.

Die daran anschließende Tatbeschreibung zum Spruchteil 2) hat 'Nach dem Verkehrsunfall, mit welchem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand und bei dem eine Leitschiene und mehrere Befestigungs- und Dämpfungsbauteile der Leitschiene - somit Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs - beschädigt wurden, es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.'

Als Übertretungsnorm zu Teil 2) ist zu zitieren:

'§ 31 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. e der StVO 1960'

Als Strafnorm:

§ 99 Abs. 2 lit. e der StVO 1960.'"

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Dem einleitend erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei durch diesbezügliche Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von einer falschen Tatzeit (16. September 1989 anstelle des richtigen Tattages 16. September 1988) ausgegangen, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde mittlerweile unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 den Berichtigungsbescheid vom 15. Jänner 1991 erlassen hat, demzufolge "anstelle des Tagesdatums laut dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

St. Pölten vom 11. September 1989 ... (als Tagesdatum scheint

der 16. 9. 1989 auf), nachstehendes Tagesdatum zu treten hat:

"16. 9. 1988". Die gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof mit dem Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0056, als unbegründet abgewiesen, weshalb er den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0165). Daraus folgt aber, daß die in der unrichtigen Angabe der Tatzeit gelegene inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) gegeben ist.

ZUR ÜBERTRETUNG DES § 4 ABS. 1 LIT. C STVO 1960:

Nach dieser Bestimmung haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dieser Übertretung geltend, daß die von der belangten Behörde als unfallkausal angenommene Beschädigung der am Unfallsort befindlichen Leitschiene der Autobahn nicht von dem in Rede stehenden Unfall herrühre. Obwohl er eine ergänzende Zeugeneinvernahme sowie die Beischaffung der Notrufprotokolle und Unfallaufzeichnungen der Autobahnmeisterei für den fraglichen Zeitraum beantragt habe, sei diesen Beweisanträgen von der belangten Behörde nicht entsprochen worden.

Da der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Dem Bericht der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 11. Oktober 1988 ist zu entnehmen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers "bei strömendem Regen vermutlich infolge Aquaplaning ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam und gegen die rechte Außenleitschiene und anschließend frontal gegen einen Brückenpfeiler stieß". Wie die im Akt erliegenden Lichtbilder über die Endstellung des Fahrzeuges nach dem Unfall eindeutig erkennen lassen, kam dieses jenseits der Leitschienen zum Stehen und muß daher im Zuge des Unfalles über diese geschleudert worden sein.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage der Verursachung des Schadens an der Leitschiene auf die im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte zeugenschaftliche Einvernahme des Johann K. (Oberinspektor der NÖ Straßenverwaltung, Autobahnmeisterei Preßbaum) hingewiesen, welcher "glaubhaft und fachkundig" ausgeführt habe, daß an der Leitschiene Teile ausgerichtet und ein Dämpfungselement, eine Verbindungsplatte und ein Verstärkungswinkel ausgetauscht hätten werden müssen. Diese Wahrnehmung des Zeugen werde gleichfalls durch die Angaben des Meldungslegers als Zeugen bekräftigt, der ebenso angebe, daß eine erkennbare Beschädigung vorgelegen sei. Daß diese Schäden anläßlich eines anderen als des gegenständlichen Unfalles entstanden seien, habe der Zeuge K. auf Grund der Nachschau in den Notrufprotokollen und Aufzeichnungen der Autobahnmeisterei ausschließen können. Bei genauer und eingehender Betrachtung der Unfallstelle - wozu der Beschwerdeführer jedenfalls verpflichtet gewesen wäre -, die er aber fahrlässigerweise unterlassen habe, wäre es ihm allenfalls möglich gewesen, die Beschädigungen an der Leitschiene zu erkennen. Es liege doch auf der Hand, daß Leitschienen und diverse Zusatzelemente im Fall einer physischen Gewalteinwirkung ebenfalls verformt worden und damit nicht mehr voll und unbedingt funktionsfähig bleiben. Weiters sei auch für einen unbefangenen Menschen und technischen Laien klar, daß der Beschwerdeführer mit seinem Pkw keineswegs mit geringer Kraft und Energie gegen die Leitschiene gestoßen sei, was eine Beschädigung dieser Leitschiene, wie sie auch der Zeuge K. glaubwürdig schildere, als zutreffend und naheliegend erkennen lasse. Zufolge des Unfallablaufes habe der Beschwerdeführer jedenfalls nach allgemeiner menschlicher Erfahrung davon ausgehen müssen, daß er mit dem Pkw heftig gegen die Leitschiene gestoßen sei, was klarerweise nicht nur zu einer Beschädigung des Pkws, sondern zu einer ebensolchen der Leitschiene habe führen müssen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er es unterlassen, nachzusehen, ob Autobahneinrichtungen beschädigt worden seien oder nicht.

Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde weder eine unzureichende Sachverhaltsermittlung noch etwa eine unschlüssige Argumentation vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bei dem Unfall (bei welchem im übrigen an seinem Fahrzeug Totalschaden entstanden ist) die Leitschiene der Autobahn beschädigt hat, wobei der schon wiedergegebenen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers zu entgegnen ist, daß die beantragte Beischaffung der Notrufprotokolle und Unfallaufzeichnungen der Autobahnmeisterei entbehrlich war, weil der schon erwähnte Zeuge K. anläßlich seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt hat, aus den Notrufprotokollen und Aufzeichnungen der Autobahnmeisterei sei ersichtlich, daß sich "vor und nach der Tatzeit im Tatortbereich kein Unfall ereignet" habe. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde durch Unterlassung der Beischaffung dieser Unterlagen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Im übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschädigung der Leitschiene zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0185).

Die Bestrafung wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet ist und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

ZUR ÜBERTRETUNG DES § 99 ABS. 2 LIT. E IN VERBINDUNG MIT § 31 STVO 1960:

Wie schon ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer unter Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. September 1989 zur Last gelegt, zur angegebenen Zeit am Tatort "nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt" zu haben, "obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte". Als "Übertretungsnorm" wurden "§ 99 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 5 StVO 1960" genannt.

Demgegenüber hat die belangte Behörde, wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung diesen Teil des

Straferkenntnisses "mit der Maßgabe bestätigt, daß ... die

Tatbeschreibung ... wie folgt zu lauten hat: 'Nach dem

Verkehrsunfall, mit welchem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand und bei dem eine Leitschiene und mehrere Befestigungs- und Dämpfungsbauteile der Leitschiene - somit Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs - beschädigt wurden, es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.' Als 'Übertretungsnorm' zu dieser Tat sei zu zitieren: '§ 31 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. e der StVO 1960.'"

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zufolge § 99 Abs. 2 lit. e leg. cit. begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist ... zu bestrafen, wer

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Zufolge § 31 Abs. 1 leg. cit. dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Eine Gegenüberstellung der geschilderten Tatumschreibungen zeigt, daß die belangte Behörde den Tatvorwurf nicht nur konkretisiert hat, sondern überdies davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer einen anderen als den von der Behörde erster Instanz angenommenen Tatbestand verwirklicht hat. Die Behörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer nämlich eine Übertretung der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zur Last gelegt, während ihn die belangte Behörde beschuldigt hat, gegen die besondere Vorschrift des "§ 31 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. e der StVO 1960" (richtig wohl: § 99 Abs. 2 lit. e) dadurch verstoßen zu haben, daß er eine Leitschiene, also eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 leg. cit., beschädigt und weder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle noch den - im § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht als möglichen Empfänger der Verständigung erwähnten - Straßenerhalter davon verständigt zu haben. Die belangte Behörde hat demnach die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ausgewechselt, wozu sie nach § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht berechtigt ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5871/A), weshalb der angefochtene Bescheid in dieser Beziehung rechtswidrig ist und schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne noch untersuchen zu müssen, ob hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurfes nicht bereits Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 Abs. 1 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im übrigen als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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