Normen
ABGB §2;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
B-VG Art49 Abs1;
OGHG §14 Abs2 idF 1985/104;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
ABGB §2;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
B-VG Art49 Abs1;
OGHG §14 Abs2 idF 1985/104;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. Juni 1989 wurde im Instanzenzug das Begehren des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1989, der Präsident des Obersten Gerichtshofes möge Auskunft über folgende Fragen geben, abgelehnt:
7. "Welche Entscheidungen (Datum, Aktenzahl, allfällige Fundstelle in einer Entscheidungssammlung oder Zeitschrift) sind im oberstgerichtlichen Evidenzbüro registriert:
7.1. zur Frage der Handhabung des § 285f StPO durch den Obersten Gerichtshof?
7.2. zur Frage eines Anspruches des verhafteten Angeklagten auf Teilnahme am Gerichtstag (über seine bzw. andere Rechtsmittel) vor dem Obersten Gerichtshof?
7.3. zur Frage des Vorliegens eines Ausschluß-(Befangenheits-)grundes, wenn der Erkenntnisrichter I. Instanz zuvor als Mitglied der Ratskammer (des Haftprüfungssenates) tätig geworden ist?"
Die Berufungsbehörde begründete ihre Bestätigung der Ablehnung dahin, daß gemäß § 5 Abs. 2, Satz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) dieses Bundesgesetz nicht gilt, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten angeordnet sind. Eine solche besondere Auskunftspflicht sei im § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG) enthalten, dieses Bundesgesetz in der Fassung vor der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1990, und vor der Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. Nr. 20/1991, verstanden. Die Tätigkeit der Mitglieder des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes bestehe in der Praxis nicht nur darin, dem in dieser Gesetzesstelle taxativ umschriebenen Personenkreis Einsicht in die Kartei zu gestatten, sondern auch darin, daß für diesen Personenkreis von den Mitgliedern des Evidenzbüros Einsicht in die Kartei genommen werde und daß die entsprechenden Auskünfte weitergegeben werden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dem im Gesetz umschriebenen Personenkreis an. Die letztzitierte Gesetzesbestimmung stelle eine lex specialis im Sinne des § 5 Abs. 2, Satz 2 des Auskunftspflichtgesetzes dar.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. Juni 1990, Zl. B 899/89, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Zufolge eines späteren Abtretungsantrages des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. August 1990 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, allenfalls Rechtswidrigkeit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 6. Juli 1989 durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen. Seine Rechtmäßigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF Nr. 9315/A) nach dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Recht zu beurteilen. Dies bedeutet, daß bei Beurteilung des angefochtenen Bescheides weder auf die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. August 1990 über die Aufhebung des § 15 Abs. 2 OGHG, BGBl. Nr. 542/1990, noch auf die Novelle zum OGHG, BGBl. Nr. 20/1991, die gemäß ihrem Art. IV mit 1. Jänner 1991 in Kraft trat, Bedacht zu nehmen ist. Der vorliegende Fall ist infolge des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes auch kein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Bestimmung des § 14 Abs. 2 OGHG in der bezeichneten Fassung eine besondere Auskunftspflicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Auskunftspflichtgesetz beinhaltet. Eine andere Auslegung würde dazu führen, im Wege des Auskunftspflichtgesetzes die auf bestimmte Personen beschränkte Auskunftspflicht des Evidenzbüros nach § 14 Abs. 2 OGHG zu umgehen.
Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 1989 - richtig wohl vom 2. Oktober 1990, da dieser Schriftsatz am 4. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde - auf Seite 9 - aktenmäßig zutreffend - fest, daß sich ein bestimmter Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt
- das war der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - ergeben habe. Sodann bringt der Beschwerdeführer aber Tatumstände vor, die sich nach diesem Zeitpunkt, nämlich im September 1990, ereigneten. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen kommt es zu weitwendigen Ausführungen über den Inhalt und das Verständnis der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sodann
- Seite 15 dieses Schriftsatzes - polemisiert der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1990, JBl. 1991, 170, und zwar deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung des § 15 Abs. 2 OGHG eine Frist bis 31. Mai 1991 setzte. Der Beschwerdeführer wirft dem Verfassungsgerichtshof vor, verschiedene andere Verfassungswidrigkeiten des geprüften Gesetzes übersehen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, die von der Aufhebung nicht betroffenen und hier in Frage kommenden Bestimmungen des OGHG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, einerseits, weil die Problematik dem Verfassungsgerichtshof bereits bei seinem Ablehnungsbeschluß vom 29. Juni 1990 bekannt war, andererseits, weil der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 28. Juni 1990, somit einen Tag vor dem Ablehnungsbeschluß, bereits die Grenzen seiner aufhebenden Entscheidung steckte. Im übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz bekämpften Gesetzesbestimmungen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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