VwGH 90/18/0101

VwGH90/18/01017.6.1990

N gegen Wiener Landesregierung vom 15. März 1990, Zl. MA 70-10/772/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Normen

StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §52 litc Z24;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §52 litc Z24;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 20. März 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 8. April 1988 um

12.55 Uhr in Wien 12., Rothenburgstraße 1, auf der Kreuzung mit der Hetzendorfer Straße in Richtung 13. Bezirk fahrend, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Halt" nicht beachtet zu haben, sondern, ohne anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. März 1990 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage dahingehend abgeändert, daß als Übertretungsnorm § 52 Zif. 24 StVO 1960 zur Anwendung gelangt".

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter Hinweis auf die Regelung des § 44 a lit. b VStG 1950 macht der Beschwerdeführer geltend, er könne durch das inkriminierte Verhalten nicht die Vorschrift des § 19 Abs. 4 StVO 1960, sondern nur jene des "§ 53 lit c Z 24" (richtig wohl: § 52) leg. cit. verletzt haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe nämlich jener Fahrzeuglenker, der ohne Mißachtung des Vorranges eines anderen Fahrzeuglenkers bei dem vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen "Halt" während des Einbiegens in eine Straße überhaupt nicht anhält (diese Voraussetzungen würden nach den Feststellungen der belangten Behörde vorliegen), eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. c Z. 24 StVO 1960 und nicht nach § 19 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. begangen. Aber auch im Falle des Vorliegens der Vorrangverletzung eines anderen Fahrzeuglenkers durch den Beschwerdeführer wäre die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Verwaltungsvorschrift, die der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verletzt haben soll, nicht § 19 Abs. 4 StVO 1960, sondern Abs. 7 dieser Gesetzesstelle. Die belangte Behörde habe daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der Beschwerdeführer hat offensichtlich übersehen, daß die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis spruchgemäß ausdrücklich "dahingehend abgeändert" hat, "daß als Übertretungsnorm § 52 Zif. 24 StVO 1960 zur Anwendung gelangt". Die belangte Behörde ist demnach davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer durch die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 gegen § 52 Z. 24 StVO 1960 verstoßen hat. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Annahme, daß er als Lenker des einzigen im Kreuzungsbereich befindlichen Kraftfahrzeuges bei dem vor der in Rede stehenden Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen "Halt" während des Einbiegens überhaupt nicht angehalten hat, erfolgte die Subsumtion seines Verhaltens zu Recht unter die Vorschrift des § 52 Z. 24 StVO 1960 (vgl. das auch vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0007).

Ob die Behörde erster Instanz zutreffend den § 19 Abs. 4 StVO 1960 als die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 angesehen hat, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde, wie schon ausgeführt, diesen Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtiggestellt hat.

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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