VwGH 90/17/0413

VwGH90/17/041330.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des J und der B L in W, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Juli 1990, Zl. MD/A-BBK-58629/90/9 (BBK/36/90), betreffend Beitrag zur Herstellung eines Hauptkanales nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF 1988/076;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §12;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF 1988/076;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern als grundbücherlichen (Mit-)Eigentümern der einen erweiterten Bauplatz bildenden Grundstücke Nrn. nn1 und nn2 KG M anläßlich der Bauplatzerweiterung für die Herstellung des (städtischen) Hauptkanales in der X-Bundesstraße gemäß § 11 Abs. 2 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 (in der Folge kurz: ALG), ein Beitrag von S 335.269,50 zur Zahlung vorgeschrieben. Die genannten Grundstücke seien mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 28. Juni 1989 zu einem (Gesamt-)Bauplatz erklärt worden. Die Bemessung der Abgabe erfolgte ausgehend von der Fläche des Bauplatzes von 6002 m2, der in der Bauplatzerklärung festgelegten höchstzulässigen Bauhöhe von drei Vollgeschoßen (was gemäß § 11 Abs. 3 ALG einen Zuschlag von 20 vH zur Folge hatte) sowie ausgehend von dem für den Zeitpunkt der Bauplatzerweiterung festgestellten Durchschnittspreis von S 12.120,-- per Längenmeter. Darüber hinaus wurde gemäß § 16 Abs. 2 ALG eine Längenausdehnung von 38,67 m in Abzug gebracht, weil insoweit bereits mit Bescheid vom 29. Oktober 1973 ein Beitrag für den ursprünglich nur das Grundstück nn1 betreffenden Bauplatz geleistet worden sei. In der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Anführung der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen wie folgt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 28. Juni 1989 sei auf Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes - BBG die Erweiterung des bisher aus dem Grundstück Nr. nn1 KG M bestehenden Bauplatzes um das Grundstück Nr. nn2 zu einem EINHEITLICHEN Bauplatz nach Maßgabe verschiedener Auflagen genehmigt worden. Dieser nunmehr neu geschaffene Bauplatz mit einer Größe von 6002 m2 grenze unmittelbar an die X-Bundesstraße an, in welcher von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahre 1973 ein Hauptkanal errichtet worden sei. Bei diesem Sachverhalt sei der Tatbestand des § 11 Abs. 2 ALG verwirklicht. Daran ändere auch nichts, daß die tatsächliche Ableitung der Abwässer vom Bauplatz in den Hauptkanal "über einen Hauskanal, der von der Nachbarliegenschaft in den Hauptkanal in die X-Bundesstraße mündet," erfolge. Maßgebend für die Beitragspflicht sei nämlich nicht, ob ein Grundstück an den Hauptkanal tatsächlich angeschlossen worden sei oder nicht, sondern ob der allenfalls aus mehreren Grundstücken bestehende, nachträglich geschaffene Bauplatz an einem Hauptkanal liege. Außerdem erfolge im Beschwerdefall - wenn auch im Wege des Hauskanales des benachbarten Grundstückes - ohnedies eine Ableitung der Abwässer des Bauplatzes in den nachträglich neu geschaffenen Hauptkanal. Der von den Beschwerdeführern begehrte 40 vHige Abschlag "wegen der Nichteinleitung der Niederschlagswässer" gebühre nicht, weil es nicht darauf ankomme, ob Niederschlagswässer in den Hauptkanal eingeleitet würden, sondern einzig und allein darauf, ob der Hauptkanal zur Aufnahme von Niederschlagswässern BESTIMMT sei. Letzteres sei aber der Fall, weil der in der X-Bundesstraße verlaufende, teilweise im Trennsystem und teilweise im Mischsystem errichtete Hauptkanal nach der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 15. Oktober 1985 zur Einleitung von anfallenden Regenwässern bestimmt worden sei. Die Berechnung der Abgabe wurde im Detail dargestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 76/1988, keinen Beitrag für die Herstellung des Hauptkanales in der X-Bundesstraße anläßlich der Bauplatzerweiterung der Grundparzelle nn1 um die Grundparzelle nn2, KG M, leisten zu müssen".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ALG in

der Fassung der Novellen LGBl. Nrn. 61/1982 und 76/1988 lauten

auszugsweise wie folgt:

"Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück bei einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen."

(4) ...

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 16

(1) ...

(2) ... Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zu Grunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist."

Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. März 1989, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt vom 16. Mai 1989, wurde der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet für die ab dem 1. April 1989 errichteten Hauptkanäle gemäß § 11 Abs. 3 ALG mit S 12.120,-- (inklusive 10 vH Umsatzsteuer) festgesetzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, unter Bezugnahme auf ein Vorerkenntnis näher ausgeführt hat, kommt es sowohl auf dem Boden des § 11 als auch des § 12 ALG für die Beitragspflicht (Grund- und Ersatztatbestände) nicht darauf an, ob ein zu einem Bauplatz gehöriges Grundstück ALS SOLCHES an einen (städtischen) Hauptkanal angeschlossen ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bauplatz ALS GANZER am Hauptkanal liegt oder nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 28. Juni 1989 die Grundstücke Nrn. nn1 und nn2 KG M zum (einheitlichen) Bauplatz erklärt worden sind und daß dieser Bauplatz am damals schon vorhanden gewesenen Hauptkanal in der X-Bundesstraße liegt. Dies erfüllt den Tatbestand des § 11 Abs. 2 ALG und begründet damit den Anspruch der Landeshauptstadt Salzburg auf einen Beitrag der Beschwerdeführer zu den Herstellungskosten des genannten Hauptkanales.

Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Rechtsansicht, aus § 11 Abs. 3 vorletzter Satz ALG ergebe sich die Notwendigkeit zur Ermäßigung der für die Beitragsermittlung maßgebenden Längenausdehnung auf 60 v.H.; dies deswegen, weil die auf dem Grundstück Nr. nn1 KG M anfallenden Niederschlagswässer zur Gänze auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht und also nicht in den Hauptkanal eingeleitet würden.

Diesem Vorbringen ist im Sinne der obigen Ausführungen entgegenzuhalten, daß es nicht auf die Merkmale eines von mehreren zu einem Bauplatz zusammengefaßten Grundstückes ankommt, sondern auf die Merkmale des ganzen Bauplatzes. Hinzu kommt, daß der Hauptkanal nach der wasserrechtlichen Bewilligung unbestrittenermaßen auch zur Aufnahme von Niederschlagswässern geeignet ist. Darauf, daß der Fa. D-AG mit Bescheid vom 13. November 1989 nicht auch die Bewilligung zur Einleitung der auf dem Grundstück Nr. nn1 KG M anfallenden Niederschlagswässer erteilt worden ist, kommt es bei diesem Sachverhalt nicht an.

Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer, der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg sei durch § 11 Abs. 3 ALG nicht ermächtigt, den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet FÜR BESTIMMTE ZEITABSCHNITTE - etwa jährlich im vorhinein - festzusetzen, ist entgegenzuhalten, daß der erste Satz des § 11 Abs. 3 ALG keine Feststellungsanordnung jeweils für einen INDIVIDUELLEN VOLLZUG mit dem Ergebnis trifft, daß vor jeder Abgabenfestsetzung und getrennt davon ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, sondern diese Gesetzesstelle erkennbar anordnet, der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet sei MITTELS VERORDNUNG festzustellen; damit ist aber normiert, daß eine Feststellung der Kosten von Hauptkanälen unabhängig vom jeweiligen Einzelfall und also für eine gewisse Dauer zu treffen ist, wobei der Verordnungsgeber eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls dann wahrzunehmen hätte, wenn das Aufrechterhalten der festgestellten Kosten die Abgabepflichtigen belasten würde. Daß aber die im Beschwerdefall maßgebende Kostenfeststellung zu Lasten der Beschwerdeführer von Anfang an unrichtig gewesen oder bis zur Bauplatzerklärung unrichtig geworden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hiefür sind auch beim Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht keine Bedenken entstanden.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich noch meinen, § 11 Abs. 3 ALG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 sei verfassungswidrig, weil nur das in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten gewesene Abstellen auf die Längenausdehnung eines die Fläche eines bestimmten Grundstückes aufweisenden Quadrates sachgerecht erscheine, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, daß zwar auch die von ihnen für richtig angesehene Berechnungsmethode nicht verfassungsrechtlich bedenklich erschiene (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1981, VfSlg. 9053/1981), daß daraus aber noch keineswegs folgt, der durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1982 geschaffene Übergang auf eine Berechnungsmethode nach dem Flächenverhältnis und die Milderung der Auswirkungen dieser Methode für verhältnismäßig große Grundstücke durch die Novelle LGBl. Nr. 76/1988 sei nicht sachgerecht. Vielmehr bewegt sich der Landesgesetzgeber jedenfalls bei Normierung der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 3 ALG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen seines zulässigen Gestaltungsspielraumes. Im übrigen bemerkt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht, daß gerade die Novelle LGBl. Nr. 76/1988 zur Folge hatte, daß die Kostenbeiträge der Beschwerdeführer gegenüber der früheren Rechtslage beträchtlich ermäßigt worden sind. Da sohin aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles gegen § 11 Abs. 3 ALG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden sind, konnte der Anregung der Beschwerdeführer, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Gesetzesstelle zu beantragen, nicht entsprochen werden.

Da dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes anhaftet noch auch dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt erkennbar ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

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