VwGH 90/17/0382

VwGH90/17/038230.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR-R 10/90, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs8;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs8;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 31. Jänner 1990 schrieb der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, für das Halten von sechs Spielapparaten "Magnetkranspiel" mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geldeswert in W, X-Markt, für die Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1989 eine Vergnügungssteuer in der Höhe von S 72.000,-- vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 13. Juni 1990 gab die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien dieser Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides habe ein Revisionsorgan des Magistrates der Stadt Wien im Zuge einer Überprüfung festgestellt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1989 auf dem X-Markt in W einen Stand mit einem Magnetkranspiel in Betrieb genommen, welcher aus sechs voneinander unabhängigen Magnetkranspielen mit je einem eigenen Münzeinwurf a 5 S bestanden habe. Im Schaukasten hätten sich Waren mit einem Wert von jeweils unter S 100,-- befunden. Der Spieler könne durch zwei Drucktasten den Greifer betätigen, sodaß dieser als verlängerter Arm bzw. Hand zu betrachten sei und die ausgesuchte Ware bei entsprechender Geschicklichkeit erfassen könne, um sie in einen gesonderten Behälter auszuwerfen. Der Spieler könne sodann die Ware entnehmen. Diese Feststellungen würden vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestritten, als er das Halten von Magnetkranspielen zugebe, jedoch die Vergnügungssteuerpflicht dieser Geräte bestreite.

Die bei der Kontrolle festgestellten, vom Beschwerdeführer gehaltenen Apparate erfüllten den Steuertatbestand des § 6 Abs. 4 VGSG, könne doch mit ihnen ein Warengewinn erzielt werden.

Die Meinung, daß diese Magnetspielapparate eine pratermäßige Volksbelustigung darstellten, vermöge sich nicht auf die Stellungnahme der Wiener Handelskammer vom 26. Jänner 1990 zu stützen, da diese die Auslegung des § 1 Abs. 1 Z. 9 VGSG (Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen) betreffe und überdies dort auch auf den "klar erkennbaren Unterschied gegenüber Warenausspielungen mittels eines Glückspielapparates" hingewiesen werde. Im übrigen seien Apparate dieser Art nie vom Gesetzgeber als pratermäßige Volksbelustigungen qualifiziert worden (vgl. § 33 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, das deutlich zwischen dem Halten von Apparaten - § 26 - und den pratermäßigen Volksbelustigungen unterschieden habe). Somit betrage die Vergnügungssteuer für Oktober 1989 insgesamt S 72.000,--.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG ist eine der vergnügungssteuerpflichtigen veranstalteten Vergnügungen das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6).

§ 6 VGSG lautet auszugsweise:

"(1) Für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten, wie zB Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, Spielapparate mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Guckkasten, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1200 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen. Sind mehrere Schießapparate zu einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist jeder Apparat gesondert zu versteuern.

(2) ....

(3) ....

(4) Für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargestellt wird, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 12000 S."

2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Magnetkranspiel, wie es vom Beschwerdeführer auf dem X-Markt gehalten worden sei, sei die Weiterentwicklung einer uralten, bis ins Mittelalter zurückreichenden pratermäßigen Volksbelustigung, bei der der Spieler nach Einwurf von 5 S einen Greifer betätigen und damit einen Artikel im Wert von weniger als 5 S erfassen und sich zuführen könne. Was früher mit einem "Hakerl" zu bewerkstelligen gewesen sei, erfolge jetzt durch einen Magneten.

Nach dem Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, seien Vergnügungen generell steuerpflichtig (§ 1) gewesen, pratermäßige Volksbelustigungen, sofern der Unternehmer an der Veranstaltungsstätte keinen festen Standort habe, jedoch durch § 2 Abs. 1 Z. 12 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1986 von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Gegensatz dazu zähle § 1 Abs. 1 VGSG 1987 die steuerpflichtigen Vergnügungen taxativ auf. Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG sei das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten steuerpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 Z. 9 VGSG seien Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen steuerpflichtig. Das traditionelle Magnetkranspiel falle weder unter diese noch unter eine sonstige Art der im Gesetz erschöpfend aufgezählten steuerpflichtigen Vergnügungen, vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer an der Veranstaltungsstätte keinen festen Standort habe. Dem Gesetzgeber des Jahres 1987 könne nicht unterstellt werden, daß er mit der Änderung der Gesetzestechnik in Richtung einer taxativen Aufzählung der steuerpflichtigen Vergnügungen die seinerzeit ausdrücklich steuerfrei gestellten traditionellen pratermäßigen Volksbelustigungen der Vergnügungssteuerpflicht habe unterwerfen wollen.

Durch die Glücksspielgesetznovelle BGBl. Nr. 376/1989 und in der Folge durch das neu gefaßte Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 werde im § 4 Abs. 3 ausdrücklich normiert, daß Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates nicht dem Glücksspielmonopol unterlägen, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder Gegenwert von 5 S nicht übersteige und es sich um die Schaustellergeschäfte des Fadenziehens, Stoppelziehens, Glücksrades, Blinkers, Fische- oder Entenangelns, Plattenangelns, Fische- oder Entenangelns mit Magneten, Plattenangelns mit Magneten, Zahlenkesselspiels, Zetteltopfspiels sowie um diesen ähnliche Spiele handle, wobei eine Warenausspielung dann nicht vorliege, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich sei. Gewiß übe die bundesgesetzliche Regelung keine unmittelbare normative Wirkung auf die landesrechtliche Vergnügungssteuergesetzgebung aus. In der bundesgesetzlichen Herausnahme der traditionellen Schaustellergeschäfte liege jedoch ein wertvoller Auslegungsbehelf zur Ermittlung jener nicht vergnügungssteuerpflichtigen pratermäßigen Volksbelustigungen, die schon nach der Vorläuferregelung des VGSG 1987 ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen gewesen seien und durch die taxative Aufzählung der steuerpflichtigen Vergnügungen im VGSG 1987 nicht erfaßt werden sollten und auch nicht erfaßt wurden. Das Magnetkranspiel sei ohne Zweifel dem Fische- oder Entenangeln, dem Plattenangeln und insbesondere dem Fische- oder Entenangeln mit Magneten und dem Plattenangeln mit Magneten, aber auch dem Zahlenkesselspiel und dem Zetteltopfspiel durchaus ähnlich und daher als traditionelle pratermäßige Volksbelustigung nicht vergnügungssteuerpflichtig. Damit scheide der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 9 VGSG 1987 von vornherein aus.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, das traditionelle Magnetkranspiel falle vor allem dann, wenn der Unternehmer an der Veranstaltungsstätte keinen festen Standort habe, unter keinen steuerpflichtigen Tatbestand des VGSG.

Maßgebend ist ausschließlich, ob die veranstaltete Vergnügung unter einen der Abgabentatbestände des § 1 VGSG fällt und nicht von der Steuer gemäß § 2 leg. cit. befreit ist. Dafür, daß der Gesetzgeber bisher ausgenommene Vergnügungen, auf die jedoch nach dem vorliegenden Gesetz sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerpflichtigen Vergnügung zuträfen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen oder bei der Regelung auf die persönlichen Umstände des Betreibers (etwa wegen der Gewerbeausübung als Schausteller) abgestellt hätte, findet sich im VGSG 1987 kein Anhaltspunkt.

Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiters darauf hin, daß das Wiener Vergnügungssteuerrecht seit jeher zwischen dem Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits oder ähnlichen Apparaten (§§ 2 Z. 6, 29 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946) und den pratermäßigen Volksbelustigungen (§§ 2 Z. 15, 38 leg. cit.) unterschieden habe. Als pratermäßige Volksbelustigungen galten nach § 36 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 (einer Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes aus 1946) Karusselle, Lebensräder, Teufelsmühlen, Teufelsräder, Schüttelwerke und dgl., Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Drahtseilbahnen, Grottenbahnen und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Autodrome, Hippodrome, das Riesenrad und Kleinbahnen, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln aller Art, Schießbuden, Schaubuden, Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen oder Zetteln, Kraftmesser, Lungenprüfer, Elektrisierapparate, Reitbuden und andere Belustigungen. Hingegen war das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowohl nach dem Vergnügungssteuergesetz 1946 (§ 29) als auch nach dem Vergnügungssteuergesetz 1963 (vgl. § 27) ein von den pratermäßigen Volksbelustigungen getrennter Steuertatbestand. Wenn auch das VGSG 1987 die pratermäßigen Volksbelustigungen der Vergnügungssteuer nicht unterwirft, ändert dies am Inhalt des Steuertatbestandes des § 6 VGSG (Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten) nichts. Das Vorliegen eines solchen Apparates wurde aber im Beschwerdefall als erwiesen angenommen.

2.3.1. In der Beschwerde heißt es weiter, die Frage, ob ein Magnetkranspiel unter die in § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG erwähnten Apparate falle, sei eine Sachverständigenfrage. Auf Grund der kursorischen Beschreibung des Spiels im angefochtenen Bescheid sei es nicht möglich, dieses Spiel am Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG 1987 zu messen. Die belangte Behörde habe sich durch die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die rechtsrichtige Beurteilung des strittigen Spiels als pratermäßige Volksbelustigung verbaut.

2.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet damit nicht die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, er erachtet sie allerdings für ergänzungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung, daß die als erwiesen angenommene Funktionsweise des Magnetkranspieles dieses als einen Apparat, und zwar als einen Geschicklichkeitsspielapparat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 und § 6 VGSG, charakterisiert. Darüber hinaus ist unbestritten, daß durch die Betätigung dieses Apparates ein Gewinn in Geldeswert (Warengewinn) erzielt werden konnte, sodaß auch der Abgabentatbestand nach § 6 Abs. 4 leg. cit. erfüllt ist. Auf Grund einer mit der vorliegenden Beschreibung des Spiels völlig gleichartigen Spielbeschreibung eines Kranspieles ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0180, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Geschicklichkeitsspielapparat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 und des § 6 Abs. 4 GSVG vorlag.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher auch nicht mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit der Feststellungen) belastet. Die getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides erweisen sich in diesem Punkt als ausreichend, um die rechtliche Qualifikation des Magnetkranspieles als steuerpflichtige Vergnügung vorzunehmen.

2.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet es für sachfremd und gleichheitswidrig, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat mit S 12.000,-- vorzuschreiben, gleichgültig ob der Steuerpflichtige solche Geräte an einem festen Standort, beispielsweise im Wiener Prater, halte und das Spiel ihm daher einen vollen Monat lang Einnahmen bringe, oder ob es sich - wie hier - um einen fahrenden Schausteller handle, der seine Spiele nur an drei Tagen auf dem X-Markt in W aufgestellt habe. Der Gesetzgeber verlasse damit seinen rechtspolitischen Regelungsspielraum und unterwerfe den Beschwerdeführer einer exorbitanten Besteuerung, die im Hinblick auf die geringen Einsätze und die entsprechend niedrigen Einnahmen wirtschaftlich völlig untragbar sei. Diese exzessive Besteuerung lasse sich auch nicht durch den Hinweis darauf rechtfertigen, daß jede Grenzziehung Härten mit sich bringe. Für eine bloß vorübergehende - tageweise - Aufstellung von Spielen durch umherziehende Schausteller hätte der Gesetzgeber einen tageweise zu berechnenden Steuerbetrag vorsehen müssen und nicht eine Monatssteuer, noch dazu in dem Ausmaß, welches für regelrechte Glücksspielapparate mit zigtausend Schilling Umsatz gelte, als Mindestsatz für den begonnenen Kalendermonat vorschreiben dürfen. Es werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs. 4 VGSG wegen Gleichheitswidrigkeit zu stellen.

2.4.2. In seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Slg. Nr. 9750, das die entsprechende Apparatesteuer nach dem Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 in der Fassung aus 1981 (damals je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10.000 S) betraf, führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Unversehrtheit des Eigentums aus, derjenige, der seinem Erwerb ausschließlich oder vorwiegend mit jenen Geräten nachgehe, die ein Gesetz höher besteuere oder gar verbiete, werde dadurch besonders hart getroffen. Der Wesensgehalt der Grundrechte werde allein dadurch jedoch nicht berührt. Daß die Steuerbelastung überhaupt zum Versiegen der Steuerquelle führen solle und werde (Erdrosselungsteuer), sei angesichts der seit 1981 im wesentlichen gleichgebliebenen Zahl der angemeldeten Automaten der damals in Rede stehenden Kategorie nicht anzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes wurde ausgeführt, daß das Halten von Spielautomaten nach verschiedenen Methoden besteuert werden könne. Der Steuer unterworfen sei ja nicht das Einkommen oder der Umsatz, sondern die veranstaltete Vergnügung. Der Gesetzgeber könne dabei an den Ertrag oder an den Umsatz anknüpfen, er könne nach der bloßen Ertragsfähigkeit des Gerätes unterscheiden, er könne aber auch jede Spielgelegenheit mit dem gleichen Betrag belegen. In der Festsetzung des gleichen Steuerbetrages für jeden Automaten könne eine Ungleichbehandlung nur liegen, wenn die Unterschiede im Tatsächlichen so schwerwiegend wären, daß eine Gleichbehandlung unsachlich wäre. Dies sei nicht der Fall. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher im damaligen Beschwerdefall keine Bedenken gegen die dem heutigen § 6 Abs. 4 VGSG entsprechende Gesetzesstelle des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963.

In diesem Erkenntnis spielte die Frage der monatlichen Pauschalierung der Abgabe im Hinblick auf nur kurzfristige Aufstellungen von Spielapparaten, wie sie durch Schausteller erfolgt, keine Rolle.

Ein solcher Sachverhalt lag allerdings dem weiteren, ebenfalls in einem Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1988, Slg. Nr. 11615, zugrunde. Gegenstand der Beschwerde war die auf das Oberösterreichische Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 gestützte Vorschreibung der (gesamten) Monatspauschalabgabe in jeder oberösterreichischen Gemeinde, in der der damalige Beschwerdeführer seine Apparate innerhalb eines Betriebsmonates aufgestellt hatte. Der Beschwerdeführer, der seine Automaten innerhalb eines Monats in verschiedenen Gemeinden aufstellte, erachtete sich gegenüber Betreibern von Automaten, die ihre Apparate an fixen Standorten beließen, erheblich benachteiligt. Durch die jeweils nur kurzfristige Aufstellung seiner Automaten müsse der Beschwerdeführer monatlich ein Vielfaches des Pauschalbetrages entrichten, der für Automaten an einem gleichbleibenden Standort als Pauschbetrag pro Betriebsmonat vorgeschrieben werde. Der Verfassungsgerichtshof hat im damaligen Erkenntnis hiezu folgendes ausgeführt:

"Die Regelung des § 17 Abs. 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 würde sohin nur dann gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn die Pauschalierung der Lustbarkeitsabgabe für EINEN Betriebsmonat an sich unsachlich wäre, wenn und weil die abgabepflichtigen Automaten in einer Gemeinde nicht einen ganzen Monat betrieben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Pauschalierung dem Gleichheitssatz widerspricht. Mit der Pauschalierung bezweckt der Gesetzgeber ein die Abgabenberechnung und -einhebung beträchtlich vereinfachendes Abgabenverfahren. Er geht dabei von einer Durchschnittsbetrachtung aus und stellt auf den Regelfall ab. Auch der Betrieb der in § 17 Abs. 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 genannten Apparate erfolgt üblicherweise für länger als einen Monat. Daß der Gesetzgeber dabei in durchaus sachlicher Weise auf diesen Betrieb abstellt, beweist der Umstand, daß die Pauschalabgabe für den jeweiligen BETRIEBS- und nicht für den Kalendermonat berechnet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (z.B. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (z.B. VfSlg. 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984). Daß der Bf. aufgrund seiner Betriebsstruktur üblicherweise den Betriebsmonat, für den er die pauschalierte Lustbarkeitsabgabe zu entrichten hat, nicht zur Gänze ausnutzt, sondern durch Aufstellen seiner Automaten in anderen Gemeinden innerhalb eines Monats eine mehrfache Abgabepflicht begründet, kann nicht dem Gesetzgeber zur Last gelegt werden. Diese mehrfache Abgabepflicht ist vielmehr einesteils die Folge des bereits beschriebenen verfassungsrechtlichen Charakters der Lustbarkeitsabgabe als einer ausschließlichen, sohin von jeder Gemeinde gesondert zu erhebenden Abgabe. Sie erscheint zum anderen sachlich daraus gerechtfertigt, daß, wie in der Äußerung der Landeshauptstadt Linz plausibel behauptet wird, 'ein Abgabepflichtiger, der in mehreren Gemeinden während eines Betriebsmonats, wenn auch nur für jeweils einige Tage, den Betrieb eines Spielapparates durchführt, wesentlich mehr Einnahmen erzielt als etwa ein Schausteller, der lediglich in einer einzigen Gemeinde während eines Betriebsmonats einen Spielapparat betreibt'.

Die Regelung des § 17 Abs. 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung einer pauschalierten Lustbarkeitsabgabe für bestimmte Apparate für jeden angefangenen Betriebsmonat in jeder Gemeinde, in der die Apparate betrieben werden, gesondert entsteht, widerspricht daher nicht dem Gleichheitssatz."

Nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - es betraf, wie gesagt, das Problem des Betreibens von Apparaten durch Schausteller - bestehen somit gegen eine monatliche Pauschalierung der Apparateabgabe auch für den Fall, daß der Apparat nicht den ganzen Monat hindurch betrieben wird, unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Vereinfachung der Abgabeneinhebung und bei einer Durchschnittsbetrachtung der Abgabepflichtigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb des Apparates im selben Monat in mehreren Gemeinden die Pauschalabgabe mehrfach auslöst. Dabei wird die mehrfache Pauschalierung mit wesentlich höheren Einnahmen pro Monat gerechtfertigt, die durch die kurzfristige Aufstellung an verschiedenen Standorten erzielt würden, als dies etwa auf einen Schausteller zutreffe, der lediglich in einer einzigen Gemeinde während eines ganzen Betriebsmonates einen Spielapparat betreibe.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sind Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Wiener VGSG 1987 nicht entstanden. Daß nach diesem Gesetz anders als in Oberösterreich auf den Kalendermonat und nicht auf den Betriebsmonat abgestellt wird, macht jedenfalls keinen entscheidenden Unterschied. Innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Wiener VGSG 1987 stellt sich die Frage der Mehrfachpauschalierung überhaupt nicht. Denn die Steuerschuld wird je begonnenem Kalendermonat durch das Halten des Apparates und nicht etwa mehrfach durch jedes Aufstellen an einem anderen Ort innerhalb Wiens ausgelöst. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 6 Abs. 8 VGSG, wonach dann, wenn ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht wird, die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat entsteht, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt. Angesichts der Unbedenklichkeit einer Regelung, die wie in Oberösterreich der Abgabenpauschalierung auch für die kurzfristige Apparateaufstellung, wie sie durch Schausteller erfolgt, den begonnenen Kalendermonat zugrunde legt, bestehen gegen die Wiener Regelung somit umsoweniger verfassungsrechtliche Bedenken. Im Verhältnis zu anderen Bundesländern (Gemeinden) könnte es freilich zur Vorschreibung mehrfacher Monatspauschalabgaben kommen. Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof verneinten Bedenken gegen die Regelung des oberösterreichischen Landesgesetzgebers, die ein solches Ergebnis in mehreren hebeberechtigten Gemeinden in Kauf nimmt, kann es dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wiener Landesgesetzgeber überhaupt auf die Auswirkungen einer gleichartigen oder ähnlichen abgabenrechtlichen Regelung in einem anderen Bundesland Bedacht nehmen müßte.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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